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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Zehntes Buch. Fünftes Capitel.

Daß die Acht, die man mit Mühe der kaiserlichen Ge-
walt zu Gunsten des Gerichtes abgerungen, nun auch noch
einer Vorberathung der Fürsten unterworfen werden sollte,
war gleichsam zu viel, und hätte das Recht in eine Sache
der Convenienz verwandelt. Schon genug daß das Gericht
überhaupt ein ständisches war, und dieß durch paritätische
Einrichtung nun erst recht vollständig wurde. Die alten, zwei
Menschenalter früher festgesetzten Normen gehörten dazu, um
die neuen Einrichtungen und den gleichen Antheil der Evan-
gelischen möglich zu machen, woran nicht hätte gedacht wer-
den können, wenn das Gericht noch wie einst an den Hof
gebannt gewesen wäre.

Damit sich aber nicht wiederholen möchte was früher
öfter geschehen, daß das Kammergericht sich um die durch-
gegangenen Veränderungen, wenn sie nur dem Reichsab-
schied einverleibt waren, wenig gekümmert hatte, ward der
Beschluß gefaßt, daß die Ordnung mit den Veränderungen
neu gedruckt werden, als eine neue Ordnung gelten, die Bei-
sitzer sie beschwören sollten.

Dergestalt vereinigte man sich über die weltlichen An-
gelegenheiten, wie man sich, Einen Punct ausgenommen, über
die geistlichen vereinigt hatte. Die eine Seite ergänzte gleich-
sam die andre. Beide zusammen bildeten ein neues Sta-
dium in der Entwickelung des Reiches.


im Fürstenrath die Ordnung des Churfürstenraths nicht mehr fech-
ten, vergleichen sich auch durchaus in Substancia mit unserm Be-
denken außerhalb fünf Punct in der Handhabung und Einem Punct
in der Kammergerichtsordnung. Aber in dem fünften im Landfrie-
den ist nichts sonderlich prejudicial: -- -- im Kammergericht ist der
Punct der Acht streitig."
Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel.

Daß die Acht, die man mit Mühe der kaiſerlichen Ge-
walt zu Gunſten des Gerichtes abgerungen, nun auch noch
einer Vorberathung der Fürſten unterworfen werden ſollte,
war gleichſam zu viel, und hätte das Recht in eine Sache
der Convenienz verwandelt. Schon genug daß das Gericht
überhaupt ein ſtändiſches war, und dieß durch paritätiſche
Einrichtung nun erſt recht vollſtändig wurde. Die alten, zwei
Menſchenalter früher feſtgeſetzten Normen gehörten dazu, um
die neuen Einrichtungen und den gleichen Antheil der Evan-
geliſchen möglich zu machen, woran nicht hätte gedacht wer-
den können, wenn das Gericht noch wie einſt an den Hof
gebannt geweſen wäre.

Damit ſich aber nicht wiederholen möchte was früher
öfter geſchehen, daß das Kammergericht ſich um die durch-
gegangenen Veränderungen, wenn ſie nur dem Reichsab-
ſchied einverleibt waren, wenig gekümmert hatte, ward der
Beſchluß gefaßt, daß die Ordnung mit den Veränderungen
neu gedruckt werden, als eine neue Ordnung gelten, die Bei-
ſitzer ſie beſchwören ſollten.

Dergeſtalt vereinigte man ſich über die weltlichen An-
gelegenheiten, wie man ſich, Einen Punct ausgenommen, über
die geiſtlichen vereinigt hatte. Die eine Seite ergänzte gleich-
ſam die andre. Beide zuſammen bildeten ein neues Sta-
dium in der Entwickelung des Reiches.


im Fuͤrſtenrath die Ordnung des Churfuͤrſtenraths nicht mehr fech-
ten, vergleichen ſich auch durchaus in Substancia mit unſerm Be-
denken außerhalb fuͤnf Punct in der Handhabung und Einem Punct
in der Kammergerichtsordnung. Aber in dem fuͤnften im Landfrie-
den iſt nichts ſonderlich prejudicial: — — im Kammergericht iſt der
Punct der Acht ſtreitig.“
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[382/0394] Zehntes Buch. Fuͤnftes Capitel. Daß die Acht, die man mit Mühe der kaiſerlichen Ge- walt zu Gunſten des Gerichtes abgerungen, nun auch noch einer Vorberathung der Fürſten unterworfen werden ſollte, war gleichſam zu viel, und hätte das Recht in eine Sache der Convenienz verwandelt. Schon genug daß das Gericht überhaupt ein ſtändiſches war, und dieß durch paritätiſche Einrichtung nun erſt recht vollſtändig wurde. Die alten, zwei Menſchenalter früher feſtgeſetzten Normen gehörten dazu, um die neuen Einrichtungen und den gleichen Antheil der Evan- geliſchen möglich zu machen, woran nicht hätte gedacht wer- den können, wenn das Gericht noch wie einſt an den Hof gebannt geweſen wäre. Damit ſich aber nicht wiederholen möchte was früher öfter geſchehen, daß das Kammergericht ſich um die durch- gegangenen Veränderungen, wenn ſie nur dem Reichsab- ſchied einverleibt waren, wenig gekümmert hatte, ward der Beſchluß gefaßt, daß die Ordnung mit den Veränderungen neu gedruckt werden, als eine neue Ordnung gelten, die Bei- ſitzer ſie beſchwören ſollten. Dergeſtalt vereinigte man ſich über die weltlichen An- gelegenheiten, wie man ſich, Einen Punct ausgenommen, über die geiſtlichen vereinigt hatte. Die eine Seite ergänzte gleich- ſam die andre. Beide zuſammen bildeten ein neues Sta- dium in der Entwickelung des Reiches. 2 2 im Fuͤrſtenrath die Ordnung des Churfuͤrſtenraths nicht mehr fech- ten, vergleichen ſich auch durchaus in Substancia mit unſerm Be- denken außerhalb fuͤnf Punct in der Handhabung und Einem Punct in der Kammergerichtsordnung. Aber in dem fuͤnften im Landfrie- den iſt nichts ſonderlich prejudicial: — — im Kammergericht iſt der Punct der Acht ſtreitig.“

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/394>, abgerufen am 24.11.2024.