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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Berathungen über das Kammergericht.

Eben dieß war die Summe dessen, was die Protestan-
ten von jeher gefordert, und was ihnen nothwendig war.
Auch der Fürstenrath nahm es an. 1

Noch Ein Gedanke kam vor, der jedoch kein vorzugs-
weise protestantisches, sondern ein allgemeines reichsfürstliches
Interesse hatte: die Achtserklärungen zu beschränken, mit de-
nen früher das Gericht, später auch der Kaiser ziemlich ge-
waltsam vorgeschritten waren. Was die Achten des Ge-
richts gegen Fürsten anbelangt, so hielt das churfürstliche
Collegium für gut, daß jedes Urtheil dieser Art erst einem
aus Abgeordneten des Kaisers, des Königs, der Churfürsten
und deputirten Fürsten bestehenden Ausschuß vorgelegt wer-
den solle, der dann entweder auf eine Vergleichung hinarbei-
ten oder die Execution des Spruches vorbereiten würde. Aber
mit Recht ward hiegegen eingewandt, daß man damit einen
unstatthaften Unterschied zwischen Fürsten und andern Stän-
den mache; wie der König sagte, daß man die förderlichen
Wege die bisher zur Bestrafung des Übels vorgenommen
worden, eher verhindern werde. Die Churfürsten konnten da-
mit nicht durchdringen, und ließen ihren Antrag fallen. 2


1 Bei Harpprecht VI, nr. 141 findet sich der Schriftwechsel
in ziemlicher Vollständigkeit. Viele von den zur Sprache gebrach-
ten Puncten sind jedoch unerledigt geblieben, bis zum westphälischen
Frieden hin.
2 Sonst blieben die churfürstlichen Bedenken über Landfrieden
und Gericht fast unverändert. Die sächsischen Ges. 10 Aug.: "Haben
die Tage nach einander ganz sehr im landfrieden gearbeit und bleibt
in Summa in unserm Rath bei dem vorigen Churfürstenbedenken --
gleichergestalt wird es auch mit dem Cammergericht zugehen." Am
28 Aug. ward das neue Fürsten Gutachten über beide Puncte refe-
rirt und fand sich bis auf wenige Puncte dem churfürstlichen gleich-
mäßig. 30 August: "Stehen in Summa die Dinge darauf, daß die
Berathungen uͤber das Kammergericht.

Eben dieß war die Summe deſſen, was die Proteſtan-
ten von jeher gefordert, und was ihnen nothwendig war.
Auch der Fürſtenrath nahm es an. 1

Noch Ein Gedanke kam vor, der jedoch kein vorzugs-
weiſe proteſtantiſches, ſondern ein allgemeines reichsfürſtliches
Intereſſe hatte: die Achtserklärungen zu beſchränken, mit de-
nen früher das Gericht, ſpäter auch der Kaiſer ziemlich ge-
waltſam vorgeſchritten waren. Was die Achten des Ge-
richts gegen Fürſten anbelangt, ſo hielt das churfürſtliche
Collegium für gut, daß jedes Urtheil dieſer Art erſt einem
aus Abgeordneten des Kaiſers, des Königs, der Churfürſten
und deputirten Fürſten beſtehenden Ausſchuß vorgelegt wer-
den ſolle, der dann entweder auf eine Vergleichung hinarbei-
ten oder die Execution des Spruches vorbereiten würde. Aber
mit Recht ward hiegegen eingewandt, daß man damit einen
unſtatthaften Unterſchied zwiſchen Fürſten und andern Stän-
den mache; wie der König ſagte, daß man die förderlichen
Wege die bisher zur Beſtrafung des Übels vorgenommen
worden, eher verhindern werde. Die Churfürſten konnten da-
mit nicht durchdringen, und ließen ihren Antrag fallen. 2


1 Bei Harpprecht VI, nr. 141 findet ſich der Schriftwechſel
in ziemlicher Vollſtaͤndigkeit. Viele von den zur Sprache gebrach-
ten Puncten ſind jedoch unerledigt geblieben, bis zum weſtphaͤliſchen
Frieden hin.
2 Sonſt blieben die churfuͤrſtlichen Bedenken uͤber Landfrieden
und Gericht faſt unveraͤndert. Die ſaͤchſiſchen Geſ. 10 Aug.: „Haben
die Tage nach einander ganz ſehr im landfrieden gearbeit und bleibt
in Summa in unſerm Rath bei dem vorigen Churfuͤrſtenbedenken —
gleichergeſtalt wird es auch mit dem Cammergericht zugehen.“ Am
28 Aug. ward das neue Fuͤrſten Gutachten uͤber beide Puncte refe-
rirt und fand ſich bis auf wenige Puncte dem churfuͤrſtlichen gleich-
maͤßig. 30 Auguſt: „Stehen in Summa die Dinge darauf, daß die
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[381/0393] Berathungen uͤber das Kammergericht. Eben dieß war die Summe deſſen, was die Proteſtan- ten von jeher gefordert, und was ihnen nothwendig war. Auch der Fürſtenrath nahm es an. 1 Noch Ein Gedanke kam vor, der jedoch kein vorzugs- weiſe proteſtantiſches, ſondern ein allgemeines reichsfürſtliches Intereſſe hatte: die Achtserklärungen zu beſchränken, mit de- nen früher das Gericht, ſpäter auch der Kaiſer ziemlich ge- waltſam vorgeſchritten waren. Was die Achten des Ge- richts gegen Fürſten anbelangt, ſo hielt das churfürſtliche Collegium für gut, daß jedes Urtheil dieſer Art erſt einem aus Abgeordneten des Kaiſers, des Königs, der Churfürſten und deputirten Fürſten beſtehenden Ausſchuß vorgelegt wer- den ſolle, der dann entweder auf eine Vergleichung hinarbei- ten oder die Execution des Spruches vorbereiten würde. Aber mit Recht ward hiegegen eingewandt, daß man damit einen unſtatthaften Unterſchied zwiſchen Fürſten und andern Stän- den mache; wie der König ſagte, daß man die förderlichen Wege die bisher zur Beſtrafung des Übels vorgenommen worden, eher verhindern werde. Die Churfürſten konnten da- mit nicht durchdringen, und ließen ihren Antrag fallen. 2 1 Bei Harpprecht VI, nr. 141 findet ſich der Schriftwechſel in ziemlicher Vollſtaͤndigkeit. Viele von den zur Sprache gebrach- ten Puncten ſind jedoch unerledigt geblieben, bis zum weſtphaͤliſchen Frieden hin. 2 Sonſt blieben die churfuͤrſtlichen Bedenken uͤber Landfrieden und Gericht faſt unveraͤndert. Die ſaͤchſiſchen Geſ. 10 Aug.: „Haben die Tage nach einander ganz ſehr im landfrieden gearbeit und bleibt in Summa in unſerm Rath bei dem vorigen Churfuͤrſtenbedenken — gleichergeſtalt wird es auch mit dem Cammergericht zugehen.“ Am 28 Aug. ward das neue Fuͤrſten Gutachten uͤber beide Puncte refe- rirt und fand ſich bis auf wenige Puncte dem churfuͤrſtlichen gleich- maͤßig. 30 Auguſt: „Stehen in Summa die Dinge darauf, daß die

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/393>, abgerufen am 24.11.2024.