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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.

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Siebentes Buch. Achtes Capitel.
tionen die der Kaiser zu ihren Gunsten erließ, anzuerkennen.
Noch im letzten Herbst, als man abermal eine Revision des
Kammergerichts vornahm, war alles daran gescheitert, daß
die Protestanten eine Verpflichtung der Beisitzer auf die De-
claration von 1541 forderten und die Gegner davon nichts
wissen wollten. Zu der Herstellung eines legalen Zustandes
gehörte es wesentlich, daß diese Ausflucht abgeschnitten, ihrer
Berechtigungen in dem Reichsabschied ganz ausdrücklich ge-
dacht würde. 1 Wir werden uns nicht wundern, wenn das
auch dieß Mal nicht vollständig erreicht ward; aber auf je-
den Fall machte doch die Majorität eine ungemeine Conces-
sion. Sie erklärte, sie müsse es geschehen lassen, wenn der
Kaiser aus seiner Machtvollkommenheit Ordnung gebe, sie
wisse ihm hierin kein Maaß zu setzen. Das will nicht sa-
gen, sie habe davon keine Notiz genommen: sie kannte die
Entwürfe welche über alle einzelnen Puncte hin und her ge-
schickt worden. Wenn sie dieselben nicht in aller Form zu
den ihren machte, so gab sie doch auch auf, ihnen zu wi-
derstreben.

So geschah, daß in dem Reichsabschied von 1544 al-
les vermieden ward, was an die Widerherstellung der bischöf-
lichen Jurisdiction erinnert hätte; den Protestanten ward nach-
gelassen, aus den geistlichen Gütern die Dienste in ihren Kir-
chen und Schulen zu bestreiten; überhaupt wurden die Ver-
träge welche sie über die geistlichen Güter geschlossen hätten

1 "Nach stattlicher Umfrage im Beiseyn fast aller Stände"
(Ausdruck des Frankfurter Gesandten) ward dieser Beschluß 24 April
gefaßt. In der Schrift "so die Protestation und Einungsverwand-
ten Stände Kaiserl. Mt Friedens und Rechtens halber eingereicht"
26 April, ersuchen sie ihn vor aller weitern Handlung die Artikel
Friedens und Rechtens gemäß der Declaration dergestalt zu erledigen
daß sie in den Abschied kommen.

Siebentes Buch. Achtes Capitel.
tionen die der Kaiſer zu ihren Gunſten erließ, anzuerkennen.
Noch im letzten Herbſt, als man abermal eine Reviſion des
Kammergerichts vornahm, war alles daran geſcheitert, daß
die Proteſtanten eine Verpflichtung der Beiſitzer auf die De-
claration von 1541 forderten und die Gegner davon nichts
wiſſen wollten. Zu der Herſtellung eines legalen Zuſtandes
gehörte es weſentlich, daß dieſe Ausflucht abgeſchnitten, ihrer
Berechtigungen in dem Reichsabſchied ganz ausdrücklich ge-
dacht würde. 1 Wir werden uns nicht wundern, wenn das
auch dieß Mal nicht vollſtändig erreicht ward; aber auf je-
den Fall machte doch die Majorität eine ungemeine Conceſ-
ſion. Sie erklärte, ſie müſſe es geſchehen laſſen, wenn der
Kaiſer aus ſeiner Machtvollkommenheit Ordnung gebe, ſie
wiſſe ihm hierin kein Maaß zu ſetzen. Das will nicht ſa-
gen, ſie habe davon keine Notiz genommen: ſie kannte die
Entwürfe welche über alle einzelnen Puncte hin und her ge-
ſchickt worden. Wenn ſie dieſelben nicht in aller Form zu
den ihren machte, ſo gab ſie doch auch auf, ihnen zu wi-
derſtreben.

So geſchah, daß in dem Reichsabſchied von 1544 al-
les vermieden ward, was an die Widerherſtellung der biſchöf-
lichen Jurisdiction erinnert hätte; den Proteſtanten ward nach-
gelaſſen, aus den geiſtlichen Gütern die Dienſte in ihren Kir-
chen und Schulen zu beſtreiten; überhaupt wurden die Ver-
träge welche ſie über die geiſtlichen Güter geſchloſſen hätten

1 „Nach ſtattlicher Umfrage im Beiſeyn faſt aller Staͤnde“
(Ausdruck des Frankfurter Geſandten) ward dieſer Beſchluß 24 April
gefaßt. In der Schrift „ſo die Proteſtation und Einungsverwand-
ten Staͤnde Kaiſerl. Mt Friedens und Rechtens halber eingereicht“
26 April, erſuchen ſie ihn vor aller weitern Handlung die Artikel
Friedens und Rechtens gemaͤß der Declaration dergeſtalt zu erledigen
daß ſie in den Abſchied kommen.
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[304/0316] Siebentes Buch. Achtes Capitel. tionen die der Kaiſer zu ihren Gunſten erließ, anzuerkennen. Noch im letzten Herbſt, als man abermal eine Reviſion des Kammergerichts vornahm, war alles daran geſcheitert, daß die Proteſtanten eine Verpflichtung der Beiſitzer auf die De- claration von 1541 forderten und die Gegner davon nichts wiſſen wollten. Zu der Herſtellung eines legalen Zuſtandes gehörte es weſentlich, daß dieſe Ausflucht abgeſchnitten, ihrer Berechtigungen in dem Reichsabſchied ganz ausdrücklich ge- dacht würde. 1 Wir werden uns nicht wundern, wenn das auch dieß Mal nicht vollſtändig erreicht ward; aber auf je- den Fall machte doch die Majorität eine ungemeine Conceſ- ſion. Sie erklärte, ſie müſſe es geſchehen laſſen, wenn der Kaiſer aus ſeiner Machtvollkommenheit Ordnung gebe, ſie wiſſe ihm hierin kein Maaß zu ſetzen. Das will nicht ſa- gen, ſie habe davon keine Notiz genommen: ſie kannte die Entwürfe welche über alle einzelnen Puncte hin und her ge- ſchickt worden. Wenn ſie dieſelben nicht in aller Form zu den ihren machte, ſo gab ſie doch auch auf, ihnen zu wi- derſtreben. So geſchah, daß in dem Reichsabſchied von 1544 al- les vermieden ward, was an die Widerherſtellung der biſchöf- lichen Jurisdiction erinnert hätte; den Proteſtanten ward nach- gelaſſen, aus den geiſtlichen Gütern die Dienſte in ihren Kir- chen und Schulen zu beſtreiten; überhaupt wurden die Ver- träge welche ſie über die geiſtlichen Güter geſchloſſen hätten 1 „Nach ſtattlicher Umfrage im Beiſeyn faſt aller Staͤnde“ (Ausdruck des Frankfurter Geſandten) ward dieſer Beſchluß 24 April gefaßt. In der Schrift „ſo die Proteſtation und Einungsverwand- ten Staͤnde Kaiſerl. Mt Friedens und Rechtens halber eingereicht“ 26 April, erſuchen ſie ihn vor aller weitern Handlung die Artikel Friedens und Rechtens gemaͤß der Declaration dergeſtalt zu erledigen daß ſie in den Abſchied kommen.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation04_1843/316>, abgerufen am 22.11.2024.