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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.

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Vertrag mit Brandenburg.
ganz unumwunden seine "sondere Unterthänigkeit" zu. Da-
gegen entschloß sich der Kaiser auch seinerseits zu derjenigen
Concession, an welcher dem Churfürsten jetzt bei weitem das
meiste lag. Er vergönnte ihm mit seiner Landschaft und sei-
nen Unterthanen bei seiner Kirchenordnung zu bleiben, wie
dieselbe jetzt im Brauche sey, bis zu einem künftigen Con-
cilium oder bis die Reichsstände etwas besseres bedacht ha-
ben würden. Hiedurch wurden die Absichten des Churfür-
sten, deren wir oben gedacht, erst vollständig erfüllt. Die
in Brandenburg geschehene Religionsveränderung wurde von
Seiten des Kaisers gewissermaaßen legalisirt; statt das gute
Vernehmen zu stören, diente sie vielmehr dazu es zu befe-
stigen. Mit Freuden verpflichtete sich der Churfürst weder
seine Kirchenordnung zu überschreiten noch auch in den schmal-
kaldischen Bund zu treten.

Man hat den Protestanten oftmals vorgeworfen daß
sie die geistliche Reform um weltlicher Vortheile willen un-
ternommen. Hier wenigstens, im Verhältniß zum Kaiser,
zeigt sich das gerade Gegentheil. Für alle Opposition im
Reiche, für die freie reichsfürstliche Stellung überhaupt gab
es nie eine wichtigere Angelegenheit als die clevische. Sie
gaben ihre Theilnahme daran auf, um der geistlichen Con-
cessionen willen, die ihnen gemacht wurden.

Darum war nun aber auch nach so vielem Wechsel der
Versuche und Tendenzen das bleibende Resultat von allen doch
eine weitere Befestigung der neuen Glaubensformen. In dem
Gespräche hatten die Grundlehren, aus denen dieselben her-
vorgegangen, ohne alle Frage die Oberhand behalten. Die
formelle Bestätigung der brandenburgischen Kirchenordnung,

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Vertrag mit Brandenburg.
ganz unumwunden ſeine „ſondere Unterthänigkeit“ zu. Da-
gegen entſchloß ſich der Kaiſer auch ſeinerſeits zu derjenigen
Conceſſion, an welcher dem Churfürſten jetzt bei weitem das
meiſte lag. Er vergönnte ihm mit ſeiner Landſchaft und ſei-
nen Unterthanen bei ſeiner Kirchenordnung zu bleiben, wie
dieſelbe jetzt im Brauche ſey, bis zu einem künftigen Con-
cilium oder bis die Reichsſtände etwas beſſeres bedacht ha-
ben würden. Hiedurch wurden die Abſichten des Churfür-
ſten, deren wir oben gedacht, erſt vollſtändig erfüllt. Die
in Brandenburg geſchehene Religionsveränderung wurde von
Seiten des Kaiſers gewiſſermaaßen legaliſirt; ſtatt das gute
Vernehmen zu ſtören, diente ſie vielmehr dazu es zu befe-
ſtigen. Mit Freuden verpflichtete ſich der Churfürſt weder
ſeine Kirchenordnung zu überſchreiten noch auch in den ſchmal-
kaldiſchen Bund zu treten.

Man hat den Proteſtanten oftmals vorgeworfen daß
ſie die geiſtliche Reform um weltlicher Vortheile willen un-
ternommen. Hier wenigſtens, im Verhältniß zum Kaiſer,
zeigt ſich das gerade Gegentheil. Für alle Oppoſition im
Reiche, für die freie reichsfürſtliche Stellung überhaupt gab
es nie eine wichtigere Angelegenheit als die cleviſche. Sie
gaben ihre Theilnahme daran auf, um der geiſtlichen Con-
ceſſionen willen, die ihnen gemacht wurden.

Darum war nun aber auch nach ſo vielem Wechſel der
Verſuche und Tendenzen das bleibende Reſultat von allen doch
eine weitere Befeſtigung der neuen Glaubensformen. In dem
Geſpräche hatten die Grundlehren, aus denen dieſelben her-
vorgegangen, ohne alle Frage die Oberhand behalten. Die
formelle Beſtätigung der brandenburgiſchen Kirchenordnung,

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[227/0239] Vertrag mit Brandenburg. ganz unumwunden ſeine „ſondere Unterthänigkeit“ zu. Da- gegen entſchloß ſich der Kaiſer auch ſeinerſeits zu derjenigen Conceſſion, an welcher dem Churfürſten jetzt bei weitem das meiſte lag. Er vergönnte ihm mit ſeiner Landſchaft und ſei- nen Unterthanen bei ſeiner Kirchenordnung zu bleiben, wie dieſelbe jetzt im Brauche ſey, bis zu einem künftigen Con- cilium oder bis die Reichsſtände etwas beſſeres bedacht ha- ben würden. Hiedurch wurden die Abſichten des Churfür- ſten, deren wir oben gedacht, erſt vollſtändig erfüllt. Die in Brandenburg geſchehene Religionsveränderung wurde von Seiten des Kaiſers gewiſſermaaßen legaliſirt; ſtatt das gute Vernehmen zu ſtören, diente ſie vielmehr dazu es zu befe- ſtigen. Mit Freuden verpflichtete ſich der Churfürſt weder ſeine Kirchenordnung zu überſchreiten noch auch in den ſchmal- kaldiſchen Bund zu treten. Man hat den Proteſtanten oftmals vorgeworfen daß ſie die geiſtliche Reform um weltlicher Vortheile willen un- ternommen. Hier wenigſtens, im Verhältniß zum Kaiſer, zeigt ſich das gerade Gegentheil. Für alle Oppoſition im Reiche, für die freie reichsfürſtliche Stellung überhaupt gab es nie eine wichtigere Angelegenheit als die cleviſche. Sie gaben ihre Theilnahme daran auf, um der geiſtlichen Con- ceſſionen willen, die ihnen gemacht wurden. Darum war nun aber auch nach ſo vielem Wechſel der Verſuche und Tendenzen das bleibende Reſultat von allen doch eine weitere Befeſtigung der neuen Glaubensformen. In dem Geſpräche hatten die Grundlehren, aus denen dieſelben her- vorgegangen, ohne alle Frage die Oberhand behalten. Die formelle Beſtätigung der brandenburgiſchen Kirchenordnung, 15*

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation04_1843/239>, abgerufen am 23.11.2024.