ger brachten die Attentatklage ein; es konnte nicht anders gehen, die Acht mußte erfolgen.
Hätten sich die Protestanten dieß gefallen lassen, so wäre ihre ganze Verbindung unnütz gewesen.
Zuerst wandten sie sich -- nach Beschluß ihrer Ver- sammlung zu Schmalkalden im Juli 1533 -- an die Churfürsten von Pfalz und Mainz, die den Frieden ver- mittelt, und doch jetzt durch ihre Räthe an dem Abschied der Visitation Theil genommen. Die Churfürsten versi- cherten, daß ihnen derselbe nicht zur Last gelegt werden könne. Hierauf gingen die Protestanten das Gericht selbst an. Um zu beweisen, daß die schwebenden Processe Reli- gionssachen seyen, erinnerten sie an das Herkommen der römischen Kirche, kraft dessen alles für geistlich gelte, was eine Pfründe betreffe. Ihre Absicht bei dem Frieden sey allein dahin gegangen, sich der Klagen der Geistlichen zu erwehren, daß sie bei Aenderung der Lehre einer oder der andern Nutzung beraubt worden. Ueberdieß aber habe man ihnen damals die Abstellung des Strasburger Processes ausdrücklich verheißen. Sie drangen auf eine lautere Er- klärung, ob das Kammergericht kaiserlichem Befehle gemäß in dem Processe still stehen wolle oder nicht. Die direc- ten Antworten des Gerichts waren dunkel, ausweichend: desto deutlicher waren die indirecten, thatsächlichen. Im November 1533 wurden Meister und Rath von Stras- burg für schuldig erklärt, den gerichtlichen Krieg zu befesti- gen. Der Anwalt der Stadt wandte aufs neue ein, es sey nicht mehr eine Sache von Strasburg, sondern aller Pro- testanten. Der Anwalt des Bischofs fragte den Kammer-
Irrungen mit dem Kammergericht.
ger brachten die Attentatklage ein; es konnte nicht anders gehen, die Acht mußte erfolgen.
Hätten ſich die Proteſtanten dieß gefallen laſſen, ſo wäre ihre ganze Verbindung unnütz geweſen.
Zuerſt wandten ſie ſich — nach Beſchluß ihrer Ver- ſammlung zu Schmalkalden im Juli 1533 — an die Churfürſten von Pfalz und Mainz, die den Frieden ver- mittelt, und doch jetzt durch ihre Räthe an dem Abſchied der Viſitation Theil genommen. Die Churfürſten verſi- cherten, daß ihnen derſelbe nicht zur Laſt gelegt werden könne. Hierauf gingen die Proteſtanten das Gericht ſelbſt an. Um zu beweiſen, daß die ſchwebenden Proceſſe Reli- gionsſachen ſeyen, erinnerten ſie an das Herkommen der römiſchen Kirche, kraft deſſen alles für geiſtlich gelte, was eine Pfründe betreffe. Ihre Abſicht bei dem Frieden ſey allein dahin gegangen, ſich der Klagen der Geiſtlichen zu erwehren, daß ſie bei Aenderung der Lehre einer oder der andern Nutzung beraubt worden. Ueberdieß aber habe man ihnen damals die Abſtellung des Strasburger Proceſſes ausdrücklich verheißen. Sie drangen auf eine lautere Er- klärung, ob das Kammergericht kaiſerlichem Befehle gemäß in dem Proceſſe ſtill ſtehen wolle oder nicht. Die direc- ten Antworten des Gerichts waren dunkel, ausweichend: deſto deutlicher waren die indirecten, thatſächlichen. Im November 1533 wurden Meiſter und Rath von Stras- burg für ſchuldig erklärt, den gerichtlichen Krieg zu befeſti- gen. Der Anwalt der Stadt wandte aufs neue ein, es ſey nicht mehr eine Sache von Strasburg, ſondern aller Pro- teſtanten. Der Anwalt des Biſchofs fragte den Kammer-
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Irrungen mit dem Kammergericht.
ger brachten die Attentatklage ein; es konnte nicht anders
gehen, die Acht mußte erfolgen.
Hätten ſich die Proteſtanten dieß gefallen laſſen, ſo
wäre ihre ganze Verbindung unnütz geweſen.
Zuerſt wandten ſie ſich — nach Beſchluß ihrer Ver-
ſammlung zu Schmalkalden im Juli 1533 — an die
Churfürſten von Pfalz und Mainz, die den Frieden ver-
mittelt, und doch jetzt durch ihre Räthe an dem Abſchied
der Viſitation Theil genommen. Die Churfürſten verſi-
cherten, daß ihnen derſelbe nicht zur Laſt gelegt werden
könne. Hierauf gingen die Proteſtanten das Gericht ſelbſt
an. Um zu beweiſen, daß die ſchwebenden Proceſſe Reli-
gionsſachen ſeyen, erinnerten ſie an das Herkommen der
römiſchen Kirche, kraft deſſen alles für geiſtlich gelte, was
eine Pfründe betreffe. Ihre Abſicht bei dem Frieden ſey
allein dahin gegangen, ſich der Klagen der Geiſtlichen zu
erwehren, daß ſie bei Aenderung der Lehre einer oder der
andern Nutzung beraubt worden. Ueberdieß aber habe man
ihnen damals die Abſtellung des Strasburger Proceſſes
ausdrücklich verheißen. Sie drangen auf eine lautere Er-
klärung, ob das Kammergericht kaiſerlichem Befehle gemäß
in dem Proceſſe ſtill ſtehen wolle oder nicht. Die direc-
ten Antworten des Gerichts waren dunkel, ausweichend:
deſto deutlicher waren die indirecten, thatſächlichen. Im
November 1533 wurden Meiſter und Rath von Stras-
burg für ſchuldig erklärt, den gerichtlichen Krieg zu befeſti-
gen. Der Anwalt der Stadt wandte aufs neue ein, es ſey
nicht mehr eine Sache von Strasburg, ſondern aller Pro-
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/495>, abgerufen am 22.11.2024.
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