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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Fünftes Buch. Fünftes Capitel.
Gebrauch nach durch den mehrern Theil der Churfürsten und
Fürsten gefaßt worden," so daß auch die übrigen sich den-
selben zu unterwerfen haben würden. 1 Die evangelischen
Fürsten, durch eine so völlig abschlägliche Antwort, die wie
eine Zurechtweisung aussah, 2 und nun, wie sie vor allen
Ständen verlesen worden, zu den Acten des Reiches ge-
legt werden sollte, traten einen Augenblick in ein Nebenzim-
mer, um sich unverzüglich zu einer Antwort zu vereinigen.
Allein der König und die kaiserlichen Commissarien waren
nicht gemeint, dieselbe zu erwarten. Auf die Bitte der Für-
sten, sich einen kurzen Verzug nicht beschweren zu lassen,
antwortete König Ferdinand: er habe einen Befehl von kai-
serlicher Majestät: den habe er ausgerichtet und dabei müsse
es sein Verbleiben haben: die Artikel seyen beschlossen; 3
hierauf verließ er sammt den Commissarien das Haus.
Durch die Mißachtung ihrer Würde und ihrer Rechte, die
in diesem Verfahren lag, noch mehr gereizt, beschlossen nun
die evangelischen Stände, einen Gedanken auszuführen, den
sie schon einige Wochen früher, so wie sie sahen, welche
Wendung die Geschäfte am Reichstag nehmen würden, ge-
faßt hatten. Rückgängig machen ließen sich, wie vor Au-
gen lag, die Beschlüsse der Versammlung nicht; sich ihnen
unterwerfen, hieß das eigene Daseyn aufgeben. Sie
beschlossen das Rechtsmittel der Appellation zu ergrei-
fen. Noch in derselben Sitzung erschienen sie, zwar nicht

1 Vermeinter Bescheid, so königl. Durchlauchtigkeit etc. haben
vorlesen lassen in dem Instrumentum Appellationis bei Müller p. 72.
2 Sie nennen es "fast eine angemaßte Weisung."
3 Erzählung in dem Appellationsinstrument p. 75 und in dem
Schreiben der Strasburger Gesandten 21. April bei Jung nr. 44.

Fuͤnftes Buch. Fuͤnftes Capitel.
Gebrauch nach durch den mehrern Theil der Churfürſten und
Fürſten gefaßt worden,“ ſo daß auch die übrigen ſich den-
ſelben zu unterwerfen haben würden. 1 Die evangeliſchen
Fürſten, durch eine ſo völlig abſchlägliche Antwort, die wie
eine Zurechtweiſung ausſah, 2 und nun, wie ſie vor allen
Ständen verleſen worden, zu den Acten des Reiches ge-
legt werden ſollte, traten einen Augenblick in ein Nebenzim-
mer, um ſich unverzüglich zu einer Antwort zu vereinigen.
Allein der König und die kaiſerlichen Commiſſarien waren
nicht gemeint, dieſelbe zu erwarten. Auf die Bitte der Für-
ſten, ſich einen kurzen Verzug nicht beſchweren zu laſſen,
antwortete König Ferdinand: er habe einen Befehl von kai-
ſerlicher Majeſtät: den habe er ausgerichtet und dabei müſſe
es ſein Verbleiben haben: die Artikel ſeyen beſchloſſen; 3
hierauf verließ er ſammt den Commiſſarien das Haus.
Durch die Mißachtung ihrer Würde und ihrer Rechte, die
in dieſem Verfahren lag, noch mehr gereizt, beſchloſſen nun
die evangeliſchen Stände, einen Gedanken auszuführen, den
ſie ſchon einige Wochen früher, ſo wie ſie ſahen, welche
Wendung die Geſchäfte am Reichstag nehmen würden, ge-
faßt hatten. Rückgängig machen ließen ſich, wie vor Au-
gen lag, die Beſchlüſſe der Verſammlung nicht; ſich ihnen
unterwerfen, hieß das eigene Daſeyn aufgeben. Sie
beſchloſſen das Rechtsmittel der Appellation zu ergrei-
fen. Noch in derſelben Sitzung erſchienen ſie, zwar nicht

1 Vermeinter Beſcheid, ſo koͤnigl. Durchlauchtigkeit etc. haben
vorleſen laſſen in dem Inſtrumentum Appellationis bei Muͤller p. 72.
2 Sie nennen es „faſt eine angemaßte Weiſung.“
3 Erzaͤhlung in dem Appellationsinſtrument p. 75 und in dem
Schreiben der Strasburger Geſandten 21. April bei Jung nr. 44.
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[154/0170] Fuͤnftes Buch. Fuͤnftes Capitel. Gebrauch nach durch den mehrern Theil der Churfürſten und Fürſten gefaßt worden,“ ſo daß auch die übrigen ſich den- ſelben zu unterwerfen haben würden. 1 Die evangeliſchen Fürſten, durch eine ſo völlig abſchlägliche Antwort, die wie eine Zurechtweiſung ausſah, 2 und nun, wie ſie vor allen Ständen verleſen worden, zu den Acten des Reiches ge- legt werden ſollte, traten einen Augenblick in ein Nebenzim- mer, um ſich unverzüglich zu einer Antwort zu vereinigen. Allein der König und die kaiſerlichen Commiſſarien waren nicht gemeint, dieſelbe zu erwarten. Auf die Bitte der Für- ſten, ſich einen kurzen Verzug nicht beſchweren zu laſſen, antwortete König Ferdinand: er habe einen Befehl von kai- ſerlicher Majeſtät: den habe er ausgerichtet und dabei müſſe es ſein Verbleiben haben: die Artikel ſeyen beſchloſſen; 3 hierauf verließ er ſammt den Commiſſarien das Haus. Durch die Mißachtung ihrer Würde und ihrer Rechte, die in dieſem Verfahren lag, noch mehr gereizt, beſchloſſen nun die evangeliſchen Stände, einen Gedanken auszuführen, den ſie ſchon einige Wochen früher, ſo wie ſie ſahen, welche Wendung die Geſchäfte am Reichstag nehmen würden, ge- faßt hatten. Rückgängig machen ließen ſich, wie vor Au- gen lag, die Beſchlüſſe der Verſammlung nicht; ſich ihnen unterwerfen, hieß das eigene Daſeyn aufgeben. Sie beſchloſſen das Rechtsmittel der Appellation zu ergrei- fen. Noch in derſelben Sitzung erſchienen ſie, zwar nicht 1 Vermeinter Beſcheid, ſo koͤnigl. Durchlauchtigkeit etc. haben vorleſen laſſen in dem Inſtrumentum Appellationis bei Muͤller p. 72. 2 Sie nennen es „faſt eine angemaßte Weiſung.“ 3 Erzaͤhlung in dem Appellationsinſtrument p. 75 und in dem Schreiben der Strasburger Geſandten 21. April bei Jung nr. 44.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/170>, abgerufen am 26.11.2024.