Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Erstes Buch. eine Vermittelung dachte, kam man auf die schon unterFriedrich III begonnenen Versuche zurück. Zuerst setzte man den Landfrieden fest, der diesen Reichs- Dann nahm man die Sachen des Kammergerichts hatte. swärung und Mißfallens gehabt, hetten die Stende davon gestanden.
Ob Müller Rth. unter M. I, 329 mit Recht behauptet, daß noch ein zweiter Entwurf ähnlicher Art eingereicht worden, worauf sich Maxi- milian erboten, statt des Reichsraths einen Hofrath zu machen, muß ich dahin gestellt seyn lassen. Es würde am Ende doch nur ein an- derer evasiver Vorschlag gewesen seyn. Erſtes Buch. eine Vermittelung dachte, kam man auf die ſchon unterFriedrich III begonnenen Verſuche zurück. Zuerſt ſetzte man den Landfrieden feſt, der dieſen Reichs- Dann nahm man die Sachen des Kammergerichts hatte. ſwaͤrung und Mißfallens gehabt, hetten die Stende davon geſtanden.
Ob Muͤller Rth. unter M. I, 329 mit Recht behauptet, daß noch ein zweiter Entwurf aͤhnlicher Art eingereicht worden, worauf ſich Maxi- milian erboten, ſtatt des Reichsraths einen Hofrath zu machen, muß ich dahin geſtellt ſeyn laſſen. Es wuͤrde am Ende doch nur ein an- derer evaſiver Vorſchlag geweſen ſeyn. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0130" n="112"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>.</fw><lb/> eine Vermittelung dachte, kam man auf die ſchon unter<lb/> Friedrich <hi rendition="#aq">III</hi> begonnenen Verſuche zurück.</p><lb/> <p>Zuerſt ſetzte man den Landfrieden feſt, der dieſen Reichs-<lb/> tag ſo berühmt gemacht hat. Betrachten wir ihn genauer,<lb/> ſo iſt er zwar in ſeinen nähern Beſtimmungen eher noch<lb/> minder friedlich als die ältern, indem er z. B. ein zuletzt<lb/> beſchränktes Recht, daß der Beſchädigte ſich eigenmächtig<lb/> in den Beſitz eines Pfandes ſetzen dürfe, wiederherſtellt; al-<lb/> lein er hat den Vorzug daß er nicht auf eine Anzahl Jahre<lb/> ſondern auf immer gelten ſoll. Den geſetzlichen Vorbe-<lb/> halt der Möglichkeit einer Rückkehr zu dem alten Fauſtrecht<lb/> gab man damit wirklich auf.</p><lb/> <p>Dann nahm man die Sachen des Kammergerichts<lb/> vor. Maximilian behandelte das höchſte Gericht bis da-<lb/> hin ganz wie ſein Vater; ließ es ſeinem Hofe folgen:<lb/> 1493 nach Regensburg, 1494 nach Mecheln, Antwerpen,<lb/> 1495 war es mit ihm in Worms. Allein wir wiſſen,<lb/> daß er durch ſeine Zugeſtändniſſe von 1489 bereits gebun-<lb/> den war. Als ihm jetzt die Vorſchläge vorgelegt wurden<lb/> die einſt ſeinem Vater gemacht worden, fand er ſich bewo-<lb/> gen ſie anzunehmen. Mit welchem Grunde hätte er auch eine<lb/> Einrichtung von ſich weiſen können, zu deren Begründung<lb/> er einſt nach Kräften beizutragen ſo feierlich übernommen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">hatte.</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_12_2" prev="#seg2pn_12_1" place="foot" n="2">ſwaͤrung und Mißfallens gehabt, hetten die Stende davon geſtanden.<lb/> Ob Muͤller Rth. unter M. <hi rendition="#aq">I,</hi> 329 mit Recht behauptet, daß noch ein<lb/> zweiter Entwurf aͤhnlicher Art eingereicht worden, worauf ſich Maxi-<lb/> milian erboten, ſtatt des Reichsraths einen Hofrath zu machen, muß<lb/> ich dahin geſtellt ſeyn laſſen. Es wuͤrde am Ende doch nur ein an-<lb/> derer evaſiver Vorſchlag geweſen ſeyn.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0130]
Erſtes Buch.
eine Vermittelung dachte, kam man auf die ſchon unter
Friedrich III begonnenen Verſuche zurück.
Zuerſt ſetzte man den Landfrieden feſt, der dieſen Reichs-
tag ſo berühmt gemacht hat. Betrachten wir ihn genauer,
ſo iſt er zwar in ſeinen nähern Beſtimmungen eher noch
minder friedlich als die ältern, indem er z. B. ein zuletzt
beſchränktes Recht, daß der Beſchädigte ſich eigenmächtig
in den Beſitz eines Pfandes ſetzen dürfe, wiederherſtellt; al-
lein er hat den Vorzug daß er nicht auf eine Anzahl Jahre
ſondern auf immer gelten ſoll. Den geſetzlichen Vorbe-
halt der Möglichkeit einer Rückkehr zu dem alten Fauſtrecht
gab man damit wirklich auf.
Dann nahm man die Sachen des Kammergerichts
vor. Maximilian behandelte das höchſte Gericht bis da-
hin ganz wie ſein Vater; ließ es ſeinem Hofe folgen:
1493 nach Regensburg, 1494 nach Mecheln, Antwerpen,
1495 war es mit ihm in Worms. Allein wir wiſſen,
daß er durch ſeine Zugeſtändniſſe von 1489 bereits gebun-
den war. Als ihm jetzt die Vorſchläge vorgelegt wurden
die einſt ſeinem Vater gemacht worden, fand er ſich bewo-
gen ſie anzunehmen. Mit welchem Grunde hätte er auch eine
Einrichtung von ſich weiſen können, zu deren Begründung
er einſt nach Kräften beizutragen ſo feierlich übernommen
hatte.
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2 ſwaͤrung und Mißfallens gehabt, hetten die Stende davon geſtanden.
Ob Muͤller Rth. unter M. I, 329 mit Recht behauptet, daß noch ein
zweiter Entwurf aͤhnlicher Art eingereicht worden, worauf ſich Maxi-
milian erboten, ſtatt des Reichsraths einen Hofrath zu machen, muß
ich dahin geſtellt ſeyn laſſen. Es wuͤrde am Ende doch nur ein an-
derer evaſiver Vorſchlag geweſen ſeyn.
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