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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.

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Grundlegung einer neuen Verfassung.
umfassenden, auf die Erneuerung seiner Einheit und Kraft
zielenden Ideen waren in der lebendigsten Bewegung. Be-
trachten wir die verschiedenen Momente nicht in ihrem hi-
storischen Zusammenhange unter einander und mit den gleich-
zeitigen Ereignissen, sondern, um sie besser zu übersehen, ein
jedes für sich.

Das Erste war der Landfrieden, der wieder auf allen
Seiten gebrochen worden, und jetzt 1486 erneuert, 1487
mit einigen nähern Bestimmungen erläutert ward. Er un-
terschied sich doch noch wenig von den frühern. Die Hand-
habung ward nach wie vor einem tumultuarischen Aufge-
bot der Nachbarn in einem Umkreis von sechs bis zehn
Meilen überlassen, ja die Declaration von 1487 billigt es
noch ausdrücklich, daß man um ein günstig ausgefallenes
Urtheil zur Ausführung zu bringen, selbst zu gewaltiger
That schreite. 1 Nur darin unterschied er sich, daß man
nicht mehr die Beihülfe des Papstes in Anspruch nahm.
Von der Sendung päpstlicher Conservatoren mit beson-
derm Gerichtszwang zur Handhabung des Friedens war
nicht mehr die Rede. Dadurch ward es allerdings auch
zweifelhaft ob die Geistlichen, welchen Papst und Kirche
bei weitem näher und furchtbarer vor Augen standen als
Kaiser und Reich, sich dem Frieden würden unterwerfen
wollen. Man wußte kein Mittel dagegen, als daß der
Kaiser erklärte, eben wie dort die Bischöfe in Bezug auf

1 Bei Müller Rtth. Fr. VI, 115. Wo aber der, der gewal-
tige Tate fürneme und übe, das thete uf behapte Urtheil, so solt
darüber nyemant dem Bekriegten das mahl Hilf zuzuschicken schul-
dig seyn.

Grundlegung einer neuen Verfaſſung.
umfaſſenden, auf die Erneuerung ſeiner Einheit und Kraft
zielenden Ideen waren in der lebendigſten Bewegung. Be-
trachten wir die verſchiedenen Momente nicht in ihrem hi-
ſtoriſchen Zuſammenhange unter einander und mit den gleich-
zeitigen Ereigniſſen, ſondern, um ſie beſſer zu überſehen, ein
jedes für ſich.

Das Erſte war der Landfrieden, der wieder auf allen
Seiten gebrochen worden, und jetzt 1486 erneuert, 1487
mit einigen nähern Beſtimmungen erläutert ward. Er un-
terſchied ſich doch noch wenig von den frühern. Die Hand-
habung ward nach wie vor einem tumultuariſchen Aufge-
bot der Nachbarn in einem Umkreis von ſechs bis zehn
Meilen überlaſſen, ja die Declaration von 1487 billigt es
noch ausdrücklich, daß man um ein günſtig ausgefallenes
Urtheil zur Ausführung zu bringen, ſelbſt zu gewaltiger
That ſchreite. 1 Nur darin unterſchied er ſich, daß man
nicht mehr die Beihülfe des Papſtes in Anſpruch nahm.
Von der Sendung päpſtlicher Conſervatoren mit beſon-
derm Gerichtszwang zur Handhabung des Friedens war
nicht mehr die Rede. Dadurch ward es allerdings auch
zweifelhaft ob die Geiſtlichen, welchen Papſt und Kirche
bei weitem näher und furchtbarer vor Augen ſtanden als
Kaiſer und Reich, ſich dem Frieden würden unterwerfen
wollen. Man wußte kein Mittel dagegen, als daß der
Kaiſer erklärte, eben wie dort die Biſchöfe in Bezug auf

1 Bei Muͤller Rtth. Fr. VI, 115. Wo aber der, der gewal-
tige Tate fuͤrneme und uͤbe, das thete uf behapte Urtheil, ſo ſolt
daruͤber nyemant dem Bekriegten das mahl Hilf zuzuſchicken ſchul-
dig ſeyn.
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[87/0105] Grundlegung einer neuen Verfaſſung. umfaſſenden, auf die Erneuerung ſeiner Einheit und Kraft zielenden Ideen waren in der lebendigſten Bewegung. Be- trachten wir die verſchiedenen Momente nicht in ihrem hi- ſtoriſchen Zuſammenhange unter einander und mit den gleich- zeitigen Ereigniſſen, ſondern, um ſie beſſer zu überſehen, ein jedes für ſich. Das Erſte war der Landfrieden, der wieder auf allen Seiten gebrochen worden, und jetzt 1486 erneuert, 1487 mit einigen nähern Beſtimmungen erläutert ward. Er un- terſchied ſich doch noch wenig von den frühern. Die Hand- habung ward nach wie vor einem tumultuariſchen Aufge- bot der Nachbarn in einem Umkreis von ſechs bis zehn Meilen überlaſſen, ja die Declaration von 1487 billigt es noch ausdrücklich, daß man um ein günſtig ausgefallenes Urtheil zur Ausführung zu bringen, ſelbſt zu gewaltiger That ſchreite. 1 Nur darin unterſchied er ſich, daß man nicht mehr die Beihülfe des Papſtes in Anſpruch nahm. Von der Sendung päpſtlicher Conſervatoren mit beſon- derm Gerichtszwang zur Handhabung des Friedens war nicht mehr die Rede. Dadurch ward es allerdings auch zweifelhaft ob die Geiſtlichen, welchen Papſt und Kirche bei weitem näher und furchtbarer vor Augen ſtanden als Kaiſer und Reich, ſich dem Frieden würden unterwerfen wollen. Man wußte kein Mittel dagegen, als daß der Kaiſer erklärte, eben wie dort die Biſchöfe in Bezug auf 1 Bei Muͤller Rtth. Fr. VI, 115. Wo aber der, der gewal- tige Tate fuͤrneme und uͤbe, das thete uf behapte Urtheil, ſo ſolt daruͤber nyemant dem Bekriegten das mahl Hilf zuzuſchicken ſchul- dig ſeyn.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/105>, abgerufen am 24.11.2024.