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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834.

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Kap. I. Epochen des Papstthums.
Vergünstigungen 1). Doch war damit die allgemeine Op-
position nicht gedämpft. Im Jahre 1487 widersetzte sich
das gesammte Reich einem Zehnten, den der Papst aufle-
gen wollte, und hintertrieb ihn 2). Im Jahre 1500 ge-
stand das Reichsregiment dem päpstlichen Legaten nur den
dritten Theil des Ertrages der Ablaßpredigten zu; zwei
Dritttheile wollte es selber an sich nehmen und zu dem Tür-
kenkriege verwenden.

In England kam man, ohne neues Concordat, ohne
pragmatische Sanction, über jene Zugeständnisse von Cost-
nitz weit hinaus. Das Recht, einen Candidaten zu den
bischöflichen Sitzen zu benennen, besaß Heinrich VII. ohne
Widerspruch. Er war nicht zufrieden, die Beförderung
der Geistlichen in seiner Hand zu haben, er nahm auch
die Hälfte der Annaten an sich. Als hierauf Wolsey in den
ersten Jahren Heinrichs VIII. zu seinen übrigen Aemtern
auch die Würde eines Legaten empfing, war die geistliche
und weltliche Macht gewissermaßen vereinigt; noch ehe dort
an Protestantismus gedacht wurde, schritt man zu einer
sehr gewaltsamen Einziehung von Klöstern.

Indessen blieben die südlichen Länder und Reiche nicht
zurück. Auch der König von Spanien hatte die Ernen-
nung zu den bischöflichen Sitzen. Die Krone, mit der die
Großmeisterthümer der geistlichen Orden verbunden waren,
welche die Inquisition eingerichtet hatte und beherrschte,
genoß eine Menge geistlicher Attribute und Gerechtsame.

1) Schröckh's Kirchengesch. Bd. 32, p. 173. Eichhorn Staats-
und Rechtsgeschichte Bd. III. §. 472. n. c.
2) Müller's Reichstheatrum Vorst. VI. p. 130.

Kap. I. Epochen des Papſtthums.
Verguͤnſtigungen 1). Doch war damit die allgemeine Op-
poſition nicht gedaͤmpft. Im Jahre 1487 widerſetzte ſich
das geſammte Reich einem Zehnten, den der Papſt aufle-
gen wollte, und hintertrieb ihn 2). Im Jahre 1500 ge-
ſtand das Reichsregiment dem paͤpſtlichen Legaten nur den
dritten Theil des Ertrages der Ablaßpredigten zu; zwei
Dritttheile wollte es ſelber an ſich nehmen und zu dem Tuͤr-
kenkriege verwenden.

In England kam man, ohne neues Concordat, ohne
pragmatiſche Sanction, uͤber jene Zugeſtaͤndniſſe von Coſt-
nitz weit hinaus. Das Recht, einen Candidaten zu den
biſchoͤflichen Sitzen zu benennen, beſaß Heinrich VII. ohne
Widerſpruch. Er war nicht zufrieden, die Befoͤrderung
der Geiſtlichen in ſeiner Hand zu haben, er nahm auch
die Haͤlfte der Annaten an ſich. Als hierauf Wolſey in den
erſten Jahren Heinrichs VIII. zu ſeinen uͤbrigen Aemtern
auch die Wuͤrde eines Legaten empfing, war die geiſtliche
und weltliche Macht gewiſſermaßen vereinigt; noch ehe dort
an Proteſtantismus gedacht wurde, ſchritt man zu einer
ſehr gewaltſamen Einziehung von Kloͤſtern.

Indeſſen blieben die ſuͤdlichen Laͤnder und Reiche nicht
zuruͤck. Auch der Koͤnig von Spanien hatte die Ernen-
nung zu den biſchoͤflichen Sitzen. Die Krone, mit der die
Großmeiſterthuͤmer der geiſtlichen Orden verbunden waren,
welche die Inquiſition eingerichtet hatte und beherrſchte,
genoß eine Menge geiſtlicher Attribute und Gerechtſame.

1) Schroͤckh’s Kirchengeſch. Bd. 32, p. 173. Eichhorn Staats-
und Rechtsgeſchichte Bd. III. §. 472. n. c.
2) Muͤller’s Reichstheatrum Vorſt. VI. p. 130.
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[40/0066] Kap. I. Epochen des Papſtthums. Verguͤnſtigungen 1). Doch war damit die allgemeine Op- poſition nicht gedaͤmpft. Im Jahre 1487 widerſetzte ſich das geſammte Reich einem Zehnten, den der Papſt aufle- gen wollte, und hintertrieb ihn 2). Im Jahre 1500 ge- ſtand das Reichsregiment dem paͤpſtlichen Legaten nur den dritten Theil des Ertrages der Ablaßpredigten zu; zwei Dritttheile wollte es ſelber an ſich nehmen und zu dem Tuͤr- kenkriege verwenden. In England kam man, ohne neues Concordat, ohne pragmatiſche Sanction, uͤber jene Zugeſtaͤndniſſe von Coſt- nitz weit hinaus. Das Recht, einen Candidaten zu den biſchoͤflichen Sitzen zu benennen, beſaß Heinrich VII. ohne Widerſpruch. Er war nicht zufrieden, die Befoͤrderung der Geiſtlichen in ſeiner Hand zu haben, er nahm auch die Haͤlfte der Annaten an ſich. Als hierauf Wolſey in den erſten Jahren Heinrichs VIII. zu ſeinen uͤbrigen Aemtern auch die Wuͤrde eines Legaten empfing, war die geiſtliche und weltliche Macht gewiſſermaßen vereinigt; noch ehe dort an Proteſtantismus gedacht wurde, ſchritt man zu einer ſehr gewaltſamen Einziehung von Kloͤſtern. Indeſſen blieben die ſuͤdlichen Laͤnder und Reiche nicht zuruͤck. Auch der Koͤnig von Spanien hatte die Ernen- nung zu den biſchoͤflichen Sitzen. Die Krone, mit der die Großmeiſterthuͤmer der geiſtlichen Orden verbunden waren, welche die Inquiſition eingerichtet hatte und beherrſchte, genoß eine Menge geiſtlicher Attribute und Gerechtſame. 1) Schroͤckh’s Kirchengeſch. Bd. 32, p. 173. Eichhorn Staats- und Rechtsgeſchichte Bd. III. §. 472. n. c. 2) Muͤller’s Reichstheatrum Vorſt. VI. p. 130.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste01_1834/66>, abgerufen am 04.12.2024.