[Rabener, Gottlieb Wilhelm]: Sammlung satyrischer Schriften. Bd. 3. Leipzig, 1752.Satyrische Briefe. "nicht erhält, wird dennoch entweder so billig,"oder so vorsichtig seyn, und die Mittel verschwei- "gen, die er angewendet hat, sein Recht zu behaup- "ten. Diesen Satz habe ich in der Abhandlung "selbst sehr weitläuftig ausgeführt, da wider ihn "in den meisten Küchen der Richter so gröblich ver- "stoßen wird. "Ein Richter hat sich wohl vorzusehn, daß er "Par-
Satyriſche Briefe. „nicht erhaͤlt, wird dennoch entweder ſo billig,„oder ſo vorſichtig ſeyn, und die Mittel verſchwei- „gen, die er angewendet hat, ſein Recht zu behaup- „ten. Dieſen Satz habe ich in der Abhandlung „ſelbſt ſehr weitlaͤuftig ausgefuͤhrt, da wider ihn „in den meiſten Kuͤchen der Richter ſo groͤblich ver- „ſtoßen wird. „Ein Richter hat ſich wohl vorzuſehn, daß er „Par-
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Satyriſche Briefe.
„nicht erhaͤlt, wird dennoch entweder ſo billig,
„oder ſo vorſichtig ſeyn, und die Mittel verſchwei-
„gen, die er angewendet hat, ſein Recht zu behaup-
„ten. Dieſen Satz habe ich in der Abhandlung
„ſelbſt ſehr weitlaͤuftig ausgefuͤhrt, da wider ihn
„in den meiſten Kuͤchen der Richter ſo groͤblich ver-
„ſtoßen wird.
„Ein Richter hat ſich wohl vorzuſehn, daß er
„von denjenigen kein Geſchenke nimmt, welche mit
„ſeinen Obern und Vorgeſetzten in einiger Verbind-
„lichkeit, oder Verwandſchaft ſtehen. Thut er
„es dennoch, und iſt er dabey nicht vorſichtig gnug,
„ſo iſt er auf einmal, ohne Rettung, verlohren;
„huͤtet er ſich aber, und zeigt er denjenigen, der
„ihn beſtechen will, einen gerechten Abſcheu vor ei-
„ner ſolchen Handlung: ſo gewinnt er dadurch dop-
„pelt ſo viel, als er dem aͤuſſerlichen Anſehen nach
„durch die Abweiſung dergleichen Geſchenke ver-
„liert. Dieſe Cautel hat mir Gelegenheit gegeben,
„dem Richter ſehr weitlaͤuftige Regeln wegen der
„Sorgfalt vorzuſchreiben, mit welcher er ſich gleich
„beym Anfange des Proceſſes erkundigen muͤſſe,
„ob eine der Partheyen auf dieſe oder jene Art
„mit einem von ſeinen Obern, oder mit denen, die
„er ſonſt zu fuͤrchten hat, in einiger Verbindlich-
„keit ſtehe. Jch habe gewieſen, daß ein Richter
„ſchuldig ſey, dieſes zu thun, ehe er noch die Kla-
„ge lieſt. Denn in dieſen Faͤllen wird die Ge-
„rechtigkeit der Sache nicht durch die Beweiſe der
„Par-
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