Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.lichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen lichen Ordnung, wonach ſie die angekommenen und Zur Poſt gegebene Briefe und Sachen duͤrfen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0072" n="64"/> lichen Ordnung, wonach ſie die angekommenen und<lb/> zu beſtellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬<lb/> geben muͤſſen, ſondern ſogleich von den Poſtexpe¬<lb/> dienten durch einem beſondern Boten dem Empfaͤn¬<lb/> ger uͤberliefert wird, wodurch alſo vielleicht biswei¬<lb/> len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. —<lb/> Wohnt der Empfaͤnger nicht im Orte des distribui¬<lb/> renden Poſtamts; ſo muß der Abſender, wenn ihm<lb/> an ſchneller Beſtellung des Briefs gelegen iſt, ſol¬<lb/> ches ausdruͤcklich anzeigen und zugleich angeben, auf<lb/> welche Art der Brief dem Empfaͤnger zugefoͤrdert<lb/> werden, und wer davon die Koſten tragen ſolle.<lb/> Denn ſonſt wird die Poſt nicht von der einmal<lb/> eingefuͤhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur<lb/> auf die gewoͤhnliche Weiſe befoͤrdern.</p><lb/> <p>Zur Poſt gegebene Briefe und Sachen duͤrfen<lb/> eigentlich von den Poſtbedienten <hi rendition="#g">nicht wieder<lb/> zuruͤck gegeben</hi> werden. Dieſes Geſetz dienet<lb/> ſowol zum Beſten, vornehmlich zur Sicherheit der<lb/> Correspondenten ſelbſt, und iſt auch der Poſtoͤkono¬<lb/> mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬<lb/> ſpiele gehabt, daß einmal auf die Poſt gelieferte<lb/> Briefe von einer andern fremden Perſon zuruͤck ge¬<lb/> fordert ſind und damit ſchaͤdlicher Mißbrauch getrie¬<lb/> ben iſt. Man hat Beiſpiele, daß Dienſtboten,<lb/> Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [64/0072]
lichen Ordnung, wonach ſie die angekommenen und
zu beſtellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬
geben muͤſſen, ſondern ſogleich von den Poſtexpe¬
dienten durch einem beſondern Boten dem Empfaͤn¬
ger uͤberliefert wird, wodurch alſo vielleicht biswei¬
len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. —
Wohnt der Empfaͤnger nicht im Orte des distribui¬
renden Poſtamts; ſo muß der Abſender, wenn ihm
an ſchneller Beſtellung des Briefs gelegen iſt, ſol¬
ches ausdruͤcklich anzeigen und zugleich angeben, auf
welche Art der Brief dem Empfaͤnger zugefoͤrdert
werden, und wer davon die Koſten tragen ſolle.
Denn ſonſt wird die Poſt nicht von der einmal
eingefuͤhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur
auf die gewoͤhnliche Weiſe befoͤrdern.
Zur Poſt gegebene Briefe und Sachen duͤrfen
eigentlich von den Poſtbedienten nicht wieder
zuruͤck gegeben werden. Dieſes Geſetz dienet
ſowol zum Beſten, vornehmlich zur Sicherheit der
Correspondenten ſelbſt, und iſt auch der Poſtoͤkono¬
mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬
ſpiele gehabt, daß einmal auf die Poſt gelieferte
Briefe von einer andern fremden Perſon zuruͤck ge¬
fordert ſind und damit ſchaͤdlicher Mißbrauch getrie¬
ben iſt. Man hat Beiſpiele, daß Dienſtboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe
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