Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe, nicht Paſſagier iſt anzurathen, daß er ſelbſt zuſehe, nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0028" n="20"/> Paſſagier iſt anzurathen, daß er ſelbſt zuſehe, nicht<lb/> nur, wohin und wie man ſeinen Koffer geſetzt und<lb/> befeſtigt habe, ſondern auch wo ſeine uͤbrigen Sa¬<lb/> chen auf dem Wagen geblieben ſind. — Nach den<lb/> gemeinen Rechten ſollte zwar die Poſt fuͤr die Si¬<lb/> cherheit der Bagage der Reiſenden bei den ordinaͤ¬<lb/> ren Poſten haften, da ſie fuͤr den Transport, mit¬<lb/> hin auch fuͤr die Aufſicht bezahlt wird; allein in<lb/> den meiſten Laͤndern hat man zu verordnen beliebt,<lb/> daß die mit den Poſten Reiſenden uͤber ihre Ba¬<lb/> gage ſelbſt wachen muͤſſen und daß alſo denſelben<lb/> im Fall eines Verluſtes, nichts verguͤtet werden<lb/> ſoll, beſonders wenn kein Schaffner oder Con¬<lb/> ducteur auf dem Poſtwagen iſt, dem die Verwah¬<lb/> rung der Sachen ausdruͤcklich aufgetragen wird.<lb/> Wo eine ſolche Verordnung iſt, da wird ein Paſſa¬<lb/> gier, dem der Koffer vom Poſtwagen verlohren<lb/> geht, entweder ganz vergeblich den Schutz der Ge¬<lb/> rechtigkeit anflehen, oder doch das Ende ſeiner<lb/> Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben.<lb/> Anzurathen iſt es alſo dem Reiſenden, daß er auf<lb/> der Reiſe ſo oft, als er kann, ſich nach ſeinen<lb/> Sachen umſehe und ſolche, wo es noͤthig ſcheint<lb/> ſichern laͤßt, ja es iſt ſogar rathſam, daß man<lb/> ſelbſt Stricke oder Ketten an die Koffer gebe, um<lb/> ſie damit befeſtigen zu laſſen. Wird jedoch die<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0028]
Paſſagier iſt anzurathen, daß er ſelbſt zuſehe, nicht
nur, wohin und wie man ſeinen Koffer geſetzt und
befeſtigt habe, ſondern auch wo ſeine uͤbrigen Sa¬
chen auf dem Wagen geblieben ſind. — Nach den
gemeinen Rechten ſollte zwar die Poſt fuͤr die Si¬
cherheit der Bagage der Reiſenden bei den ordinaͤ¬
ren Poſten haften, da ſie fuͤr den Transport, mit¬
hin auch fuͤr die Aufſicht bezahlt wird; allein in
den meiſten Laͤndern hat man zu verordnen beliebt,
daß die mit den Poſten Reiſenden uͤber ihre Ba¬
gage ſelbſt wachen muͤſſen und daß alſo denſelben
im Fall eines Verluſtes, nichts verguͤtet werden
ſoll, beſonders wenn kein Schaffner oder Con¬
ducteur auf dem Poſtwagen iſt, dem die Verwah¬
rung der Sachen ausdruͤcklich aufgetragen wird.
Wo eine ſolche Verordnung iſt, da wird ein Paſſa¬
gier, dem der Koffer vom Poſtwagen verlohren
geht, entweder ganz vergeblich den Schutz der Ge¬
rechtigkeit anflehen, oder doch das Ende ſeiner
Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben.
Anzurathen iſt es alſo dem Reiſenden, daß er auf
der Reiſe ſo oft, als er kann, ſich nach ſeinen
Sachen umſehe und ſolche, wo es noͤthig ſcheint
ſichern laͤßt, ja es iſt ſogar rathſam, daß man
ſelbſt Stricke oder Ketten an die Koffer gebe, um
ſie damit befeſtigen zu laſſen. Wird jedoch die
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