Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.stände gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die ſtaͤnde geſtatten, nicht geachtet, theils wird auch die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0023" n="15"/> ſtaͤnde geſtatten, nicht geachtet, theils wird auch die<lb/> Ueberfracht ſelbſt bei den meiſten Poſten nur nach<lb/> der geringern Victualien- und Buͤchertaxe, welche<lb/> gewoͤhnlich ¼ oder 1/3 geringer iſt, als die Taxe fuͤr<lb/> andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn<lb/> nun ein Paſſagier die Pfundezahl ſeiner Ueber¬<lb/> fracht weiß und die Taxe, oder wieviel fuͤr 1 Pfund<lb/> bis an ſeinen Beſtimmungsort, oder nach der Sta¬<lb/> tion, wohin er das Poſtgeld zahlt, gegeben werden<lb/> muß; ſo wird er auch leicht ſelbſt berechnen koͤn¬<lb/> nen, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen muͤſſe<lb/> und es iſt rathſam, ſolches, ſobald es gefordert<lb/> wird, ohne Anſtand zu erlegen. Der Poſtbediente<lb/> iſt verpflichtet, die Bagage der Paſſagiere waͤgen zu<lb/> laſſen und fuͤr die Ueberfracht Bezahlung einzufor¬<lb/> dern und in Rechnung zu bringen, und da er ſo¬<lb/> wohl, als der Poſtwagenmeiſter, welcher das Waͤ¬<lb/> gen verrichtet, beeidigte Staatsdiener ſind, welche<lb/> nach ihrer Inſtruction verfahren muͤſſen; ſo wird<lb/> es vergeblich ſeyn, wenn ein Paſſagier von der<lb/> Ueberfracht etwas abdingen, oder ſie ſogar verwei¬<lb/> gern wollte. Der Poſtbediente, welcher hierbei<lb/> ſeine Pflicht vernachlaͤſſigt, ſteht in Gefahr, daß<lb/> eine folgende Poſtſtation die Bagage der Paſſa¬<lb/> giere nachwaͤgt, und er alſo wenigſtens aus ſeiner<lb/> Taſche erſetzen muͤſſe, was er zu wenig berechnet<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [15/0023]
ſtaͤnde geſtatten, nicht geachtet, theils wird auch die
Ueberfracht ſelbſt bei den meiſten Poſten nur nach
der geringern Victualien- und Buͤchertaxe, welche
gewoͤhnlich ¼ oder 1/3 geringer iſt, als die Taxe fuͤr
andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn
nun ein Paſſagier die Pfundezahl ſeiner Ueber¬
fracht weiß und die Taxe, oder wieviel fuͤr 1 Pfund
bis an ſeinen Beſtimmungsort, oder nach der Sta¬
tion, wohin er das Poſtgeld zahlt, gegeben werden
muß; ſo wird er auch leicht ſelbſt berechnen koͤn¬
nen, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen muͤſſe
und es iſt rathſam, ſolches, ſobald es gefordert
wird, ohne Anſtand zu erlegen. Der Poſtbediente
iſt verpflichtet, die Bagage der Paſſagiere waͤgen zu
laſſen und fuͤr die Ueberfracht Bezahlung einzufor¬
dern und in Rechnung zu bringen, und da er ſo¬
wohl, als der Poſtwagenmeiſter, welcher das Waͤ¬
gen verrichtet, beeidigte Staatsdiener ſind, welche
nach ihrer Inſtruction verfahren muͤſſen; ſo wird
es vergeblich ſeyn, wenn ein Paſſagier von der
Ueberfracht etwas abdingen, oder ſie ſogar verwei¬
gern wollte. Der Poſtbediente, welcher hierbei
ſeine Pflicht vernachlaͤſſigt, ſteht in Gefahr, daß
eine folgende Poſtſtation die Bagage der Paſſa¬
giere nachwaͤgt, und er alſo wenigſtens aus ſeiner
Taſche erſetzen muͤſſe, was er zu wenig berechnet
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