Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.zwölfftes Capitel. che Rechte unmittelbahr nichts veror-dnen/ sondern die nur etwa zu einer jeden Republique Nutzen und Vor- theile gereichen. §. 3. Gleichwie nun in bürgerli- wenn
zwoͤlfftes Capitel. che Rechte unmittelbahr nichts veror-dnen/ ſondern die nur etwa zu einer jeden Republique Nutzen und Vor- theile gereichen. §. 3. Gleichwie nun in buͤrgerli- wenn
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zwoͤlfftes Capitel.
che Rechte unmittelbahr nichts veror-
dnen/ ſondern die nur etwa zu einer
jeden Republique Nutzen und Vor-
theile gereichen.
§. 3. Gleichwie nun in buͤrgerli-
chen Geſetzen nichts angeordnet wer-
den ſoll/ was nicht zu eines Staats
und gemeinem Beſten abgezielet iſt;
und aber die genaue Beobachtung de-
rer natuͤrlichen Rechte zum Wohl-
ſtande und Auffnehmen des buͤrgerli-
chen Lebens auch ein groſſes beytraͤgt;
alſo iſt es nicht das geringſte Stuͤcke
der Obrigkeitlichen hohen Vorſor-
ge/ daß ſie denen natuͤrlichen Rechten
die Macht und Nachdruck derer buͤr-
gerlichen zueigne. Denn es iſt die
Boßheit bey vielen Menſchen ſo
ſtarck/ daß ſie ſich weder durch die bloſ-
ſe/ obwohl augenſcheinlichſte Nutz-
barkeit jetzt beruͤhrter allgemeinen
Geſetze/ noch durch die Furcht der
Goͤttlichen Straffe bezaͤumen laſſen;
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