Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.achtes Capitel. aus ihrer wenigen/ oder aber ausdem gesammten Volck bestehenden Versamlung beruhet/ nachdem giebet es auch unterschiedene Formen und Arten derer Republiquen. §. 2. Es sind aber die Formen de- §. 3. Derer Regularen giebet und
achtes Capitel. aus ihrer wenigen/ oder aber ausdem geſam̃ten Volck beſtehenden Verſamlung beruhet/ nachdem giebet es auch unterſchiedene Formen und Arten derer Republiquen. §. 2. Es ſind aber die Formen de- §. 3. Derer Regularen giebet und
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achtes Capitel.
aus ihrer wenigen/ oder aber aus
dem geſam̃ten Volck beſtehenden
Verſamlung beruhet/ nachdem
giebet es auch unterſchiedene Formen
und Arten derer Republiquen.
§. 2. Es ſind aber die Formen de-
rer Republiquen entweder Regula-
re oder Jrregulare. Durch die
erſten verſtehen wir die jenigen/ da
die hohe Staats-Gewalt dermaſſen
in einem Subject beyſammen ſtehet/
daß ſich dieſelbige von dar aus ohne
einige Zertheilung und Einhalt/ als
von einem Willen und Seele herruͤh-
rende/ durch alle Theile und Ge-
ſchoͤpffe einer Republique erſtrecket.
Wo dieſes nun nicht iſt/ da iſt gewiß
eine irregulare Staats-Forme vor-
handen.
§. 3. Derer Regularen giebet
es wiederum dreyerley/ darunter die
erſte iſt/ wenn die hohe Staats-Ge-
walt auff einer einigen Perſon lieget/
und
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