Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des andern Buchs Tische und Bette/ ohne daß denenauf solche Masse Gesonderten erlau- bet werde/ sich anderwärtig wieder zu verheyrathen; Welches denn um dieser Ursache willen geschiehet/ damit die aus einer gäntzlichen Trennung zuverhoffende Freyheit zu einen bösen Leben und Sitten nicht Anlaß gebe; sondern vielmehr die entzogene Hoff- nug eines vergnülichern oder andern Zustandes die boshafftigen Ehegat- ten zu einen bessern Wandel und mehrer Verträgligkeit antreibe. Jm übrigen/ so wird nur der durch Ver- letzung der ehelichen Pflicht beleidigte Theil seiner Verbindung entlassen/ welche auf Seiten des andern fortge- setzet wird/ so fern es jener verlanget/ und sich etwa mit dem Bund-brüchi- chen wieder auszusohnen gefallen las- sen solte. §. 7. Wo es die bürgerlichen Ge- Per-
Des andern Buchs Tiſche und Bette/ ohne daß denenauf ſolche Maſſe Geſonderten erlau- bet werde/ ſich anderwaͤrtig wieder zu verheyrathen; Welches denn um dieſer Urſache willen geſchiehet/ damit die aus einer gaͤntzlichen Trennung zuverhoffende Freyheit zu einẽ boͤſen Leben und Sitten nicht Anlaß gebe; ſondern vielmehr die entzogene Hoff- nũg eines vergnuͤlichern oder andern Zuſtandes die boshafftigen Ehegat- ten zu einen beſſern Wandel und mehrer Vertraͤgligkeit antreibe. Jm uͤbrigen/ ſo wird nur der durch Ver- letzung der ehelichen Pflicht beleidigte Theil ſeiner Verbindung entlaſſen/ welche auf Seiten des andern fortge- ſetzet wird/ ſo fern es jener verlanget/ und ſich etwa mit dem Bund-bruͤchi- chen wieder auszuſohnen gefallen laſ- ſen ſolte. §. 7. Wo es die buͤrgerlichen Ge- Per-
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Des andern Buchs
Tiſche und Bette/ ohne daß denen
auf ſolche Maſſe Geſonderten erlau-
bet werde/ ſich anderwaͤrtig wieder
zu verheyrathen; Welches denn um
dieſer Urſache willen geſchiehet/ damit
die aus einer gaͤntzlichen Trennung
zuverhoffende Freyheit zu einẽ boͤſen
Leben und Sitten nicht Anlaß gebe;
ſondern vielmehr die entzogene Hoff-
nũg eines vergnuͤlichern oder andern
Zuſtandes die boshafftigen Ehegat-
ten zu einen beſſern Wandel und
mehrer Vertraͤgligkeit antreibe. Jm
uͤbrigen/ ſo wird nur der durch Ver-
letzung der ehelichen Pflicht beleidigte
Theil ſeiner Verbindung entlaſſen/
welche auf Seiten des andern fortge-
ſetzet wird/ ſo fern es jener verlanget/
und ſich etwa mit dem Bund-bruͤchi-
chen wieder auszuſohnen gefallen laſ-
ſen ſolte.
§. 7. Wo es die buͤrgerlichen Ge-
ſetze nicht verhindern/ ſo koͤnnen alle
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