Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs können. Zudem so soll ein Gesetzeseine Gewalt auch auf diejenigen Fälle erstrecken/ wenn arglistige Leute etwas erfinden/ wodurch sie sich denenselben betrüglicher Weise zu entziehen gedencken. §. 11. Daß aber in Gegentheil ie- in
Des erſten Buchs koͤnnen. Zudem ſo ſoll ein Geſetzeſeine Gewalt auch auf diejenigen Faͤlle erſtrecken/ wenn argliſtige Leute etwas erfinden/ wodurch ſie ſich denenſelben betruͤglicher Weiſe zu entziehen gedencken. §. 11. Daß aber in Gegentheil ie- in
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Des erſten Buchs
koͤnnen. Zudem ſo ſoll ein Geſetze
ſeine Gewalt auch auf diejenigen
Faͤlle erſtrecken/ wenn argliſtige
Leute etwas erfinden/ wodurch ſie
ſich denenſelben betruͤglicher Weiſe
zu entziehen gedencken.
§. 11. Daß aber in Gegentheil ie-
zuweilen allzugemein-lautende
Worte eingehalten werden muͤſ-
ſen/ das geſchiehet daher/ weil ent-
weder dererſelben Urheber anfaͤng-
lich dieſe Meinung gantz und gar
nicht gehabt/ oder der vorkommende
Caſus ſeinen Willen und Meinung
gantz zu wider iſt. Daß einer/ allem
Vermuthen nach/ vom Anfange
eine Meinung nicht gehabt haben
muͤſſe/ kan man abnehmen erſtlich
aus der ungeraͤumten Folge/ und
weil etwas daraus entſtehet/ welches
ſonſt kein vernuͤnfftiger Menſch ver-
langen wuͤrde. Dannenhero ſeynd
die allzugemein abgefaſſeten Worte
in
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