Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.sechzehendes Capitel. so müssen nothwendig auch die Acci-dentia oder Zufälle verlöschen. Je- doch wird offtmals eine von Verstor- benen hinterlassene Obligation von denen Uberbliebenden fortgesetzet. Und dieses zwar entweder/ weil sie solches aus einem Liebes-Dienste/ oder anderer Ursachen halber auf sich nehmen; oder weil es als eine Last mit der Erbschafft an sie gekommen/ daß sie eine solche Verbündung von des Verstorbenen Verlassenschafft entrichten müssen. §. 9. Durch Anweisung substi- Wil-
ſechzehendes Capitel. ſo muͤſſen nothwendig auch die Acci-dentia oder Zufaͤlle verloͤſchen. Je- doch wird offtmals eine von Verſtor- benen hinterlaſſene Obligation von denen Uberbliebenden fortgeſetzet. Und dieſes zwar entweder/ weil ſie ſolches aus einem Liebes-Dienſte/ oder anderer Urſachen halber auf ſich nehmen; oder weil es als eine Laſt mit der Erbſchafft an ſie gekommen/ daß ſie eine ſolche Verbuͤndung von des Verſtorbenen Verlaſſenſchafft entrichten muͤſſen. §. 9. Durch Anweiſung ſubſti- Wil-
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ſechzehendes Capitel.
ſo muͤſſen nothwendig auch die Acci-
dentia oder Zufaͤlle verloͤſchen. Je-
doch wird offtmals eine von Verſtor-
benen hinterlaſſene Obligation von
denen Uberbliebenden fortgeſetzet.
Und dieſes zwar entweder/ weil ſie
ſolches aus einem Liebes-Dienſte/
oder anderer Urſachen halber auf ſich
nehmen; oder weil es als eine Laſt
mit der Erbſchafft an ſie gekommen/
daß ſie eine ſolche Verbuͤndung von
des Verſtorbenen Verlaſſenſchafft
entrichten muͤſſen.
§. 9. Durch Anweiſung ſubſti-
tuiret einer ſeinen Glaͤubiger mit
deſſen Willen ſeinen Schuldener/
um daß er ihm an ſeine Stadt eine
Schuld bezahle. Wobey denn/ als
geſaget/ allerdinges des Glaͤubigers/
keineswegs aber des dritten Schuld-
ners Zufriedenheit erfordert wird/
an welchen man auch iemand/ der
Luſt dazu hat/ wider ſein Wiſſen und
Wil-
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