Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.funfzehendes Capitel. die Bürgschafft für einem gestellet/so hat man einen jeden nur auf seinen gebührenden Antheil zu belangen/ es sey denn/ daß etwan einer mit der Zahlung nicht fortkommen/ oder man ihm nicht in Anspruch nehmen könte; Als dann müssen die andern seine Portion übertragen helffen. §. 15. Offtmals wird auch dem die Q 4
funfzehendes Capitel. die Buͤrgſchafft fuͤr einem geſtellet/ſo hat man einen jeden nur auf ſeinen gebührenden Antheil zu belangen/ es ſey denn/ daß etwan einer mit der Zahlung nicht fortkommen/ oder man ihm nicht in Anſpruch nehmen koͤnte; Als dann muͤſſen die andern ſeine Portion uͤbertragen helffen. §. 15. Offtmals wird auch dem die Q 4
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funfzehendes Capitel.
die Buͤrgſchafft fuͤr einem geſtellet/
ſo hat man einen jeden nur auf ſeinen
gebührenden Antheil zu belangen/
es ſey denn/ daß etwan einer mit
der Zahlung nicht fortkommen/ oder
man ihm nicht in Anſpruch nehmen
koͤnte; Als dann muͤſſen die andern
ſeine Portion uͤbertragen helffen.
§. 15. Offtmals wird auch dem
Glaͤubiger von dem Schuldener zu
deſto mehrer Verſicherung wegen
der Schuld ſo lange eine gewiſſe
Sache zum Unterpfande oder Hy-
pothec eingeraͤumet/ bis daß er die
Schuld wieder abgetragen. Die Ur-
ſache deſſen iſt nicht allein dieſe/ da-
mit der Schuldner deſto mehr zur
Wieder-Einloͤſung des Seinigen
angeſtrenget/ und der Glaubige et-
was haben moͤge/ woran er ſich er-
hohlen koͤnne. Dannenhero die
Pfaͤnder ordentlicher Weiſe eben ſo
wichtig/ oder noch austraͤglicher/ als
die
Q 4
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