Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs zu thun unterstünde/ so ist er auchschuldig/ für alle aus sothanen Ge- brauche erfolgende Gefährden zu hafften. Auch darf man ein niederge- legtes Guth nicht aus denjenigen Verwahrsam oder Behältnisse/ wor- ein es der Niederlegende beschlossen oder verfasset hat/ herausser nehmen. Und gleichwie es sehr schändlich/ auch noch heßlicher/ als ein Diebstahl selbst ist/ wenn einer den Eigener vor sein ihm anvertrauetes Guth nein sagen wolte; Also ist es eine noch weit greulichere Bosheit/ wenn einer die bey ihm aus Furcht einer Feuers- Brunst/ gefährlichen Falls/ oder be- vorstehenden Tumults und derglei- chen deponirte armselige Habe wie- derzugeben verweigert. Gegentheils ist der Hinterleger schuldig dem Auf- nehmer alle auf die vertraueten Sa- chen verwandte Unkosten wieder zu ersetzen. §. 8.
Des erſten Buchs zu thun unterſtuͤnde/ ſo iſt er auchſchuldig/ fuͤr alle aus ſothanen Ge- brauche erfolgende Gefaͤhrden zu hafften. Auch darf man ein niederge- legtes Guth nicht aus denjenigen Verwahrſam oder Behaͤltniſſe/ wor- ein es der Niederlegende beſchloſſen oder verfaſſet hat/ herauſſer nehmen. Und gleichwie es ſehr ſchaͤndlich/ auch noch heßlicher/ als ein Diebſtahl ſelbſt iſt/ wenn einer den Eigener vor ſein ihm anvertrauetes Guth nein ſagen wolte; Alſo iſt es eine noch weit greulichere Bosheit/ wenn einer die bey ihm aus Furcht einer Feuers- Brunſt/ gefaͤhrlichen Falls/ oder be- vorſtehenden Tumults und derglei- chen deponirte armſelige Habe wie- derzugeben verweigert. Gegentheils iſt der Hinterleger ſchuldig dem Auf- nehmer alle auf die vertraueten Sa- chen verwandte Unkoſten wieder zu erſetzen. §. 8.
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Des erſten Buchs
zu thun unterſtuͤnde/ ſo iſt er auch
ſchuldig/ fuͤr alle aus ſothanen Ge-
brauche erfolgende Gefaͤhrden zu
hafften. Auch darf man ein niederge-
legtes Guth nicht aus denjenigen
Verwahrſam oder Behaͤltniſſe/ wor-
ein es der Niederlegende beſchloſſen
oder verfaſſet hat/ herauſſer nehmen.
Und gleichwie es ſehr ſchaͤndlich/ auch
noch heßlicher/ als ein Diebſtahl
ſelbſt iſt/ wenn einer den Eigener vor
ſein ihm anvertrauetes Guth nein
ſagen wolte; Alſo iſt es eine noch weit
greulichere Bosheit/ wenn einer die
bey ihm aus Furcht einer Feuers-
Brunſt/ gefaͤhrlichen Falls/ oder be-
vorſtehenden Tumults und derglei-
chen deponirte armſelige Habe wie-
derzugeben verweigert. Gegentheils
iſt der Hinterleger ſchuldig dem Auf-
nehmer alle auf die vertraueten Sa-
chen verwandte Unkoſten wieder zu
erſetzen.
§. 8.
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