Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs hienächst mit mehrern soll gehandeltwerden. §. 14. Bisweilen wird auch die nicht/
Des erſten Buchs hienaͤchſt mit mehrern ſoll gehandeltwerden. §. 14. Bisweilen wird auch die nicht/
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Des erſten Buchs
hienaͤchſt mit mehrern ſoll gehandelt
werden.
§. 14. Bisweilen wird auch die
Eigenthumligkeit einer Sache wi-
der des erſten Beſitzers Willen
entwendet/ und zwar in denen Re-
publiqven mehrentheils durch Art
einer Straffe/ indem man denenje-
nigen ſo gewiſſer Verbrechen halber
verurtheilet worden/ zuweilen alle
ihre Hab und Guͤther/ zuweilen nur
einen Theil dererſelben nimmet/ und
es entweder dem Fiſco, oder dem Be-
leidigten vor den erlittenen Schimpf
und Schaden zuerkennet. Eben-
falls pfleget auch der Feind im Krie-
ge an Macht uͤberlegene wider des
andern willen etwas an ſich zu reiſ-
ſen/ und es vor ſich zu acqviriren,
jedoch verlihret der erſte Eigen-
thums-Herr ſein Recht/ das Ver-
lohrne wieder heyzubringen/ eher
nicht/
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