Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.zwölftes Capitel. her; theils aber entsiehen entwederblosser Dinges und gäntzlich/ oder nur zum Theil aus menschlichem Fleisse und Erfindung. Wobey itzo kürtzlich diese Regel zu beobachten/ daß/ wer Herr von der Haupt- Sachen ist/ deme auch die Zu- gänge gehören; Und wer aus sei- ner Materie oder Zeuge eine neue Art verfertiget/ derselbe auch für den Herrn sothaniger Art müsse erkennet werden. §. 8. Jedoch geschiehet es offt- Dienst- N 6
zwoͤlftes Capitel. her; theils aber entſiehen entwederbloſſer Dinges und gaͤntzlich/ oder nur zum Theil aus menſchlichem Fleiſſe und Erfindung. Wobey itzo kuͤrtzlich dieſe Regel zu beobachten/ daß/ wer Herꝛ von der Haupt- Sachen iſt/ deme auch die Zu- gaͤnge gehoͤren; Und wer aus ſei- ner Materie oder Zeuge eine neue Art verfertiget/ derſelbe auch fuͤr den Herꝛn ſothaniger Art muͤſſe erkennet werden. §. 8. Jedoch geſchiehet es offt- Dienſt- N 6
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zwoͤlftes Capitel.
her; theils aber entſiehen entweder
bloſſer Dinges und gaͤntzlich/ oder
nur zum Theil aus menſchlichem
Fleiſſe und Erfindung. Wobey itzo
kuͤrtzlich dieſe Regel zu beobachten/
daß/ wer Herꝛ von der Haupt-
Sachen iſt/ deme auch die Zu-
gaͤnge gehoͤren; Und wer aus ſei-
ner Materie oder Zeuge eine neue
Art verfertiget/ derſelbe auch
fuͤr den Herꝛn ſothaniger Art
muͤſſe erkennet werden.
§. 8. Jedoch geſchiehet es offt-
mals/ daß ſich iemand entweder
durch einen disfalls geſchloſſenen
Contract oder anderer Geſtalt ein
Recht erwirbet/ um aus unſerm Ei-
genthume einen gewiſſen Nutzen zu
ziehen/ oder auch wohl zu verhin-
dern/ daß wir deſſen nicht in alle
wege frey und nach unſern Belie-
ben genieſſen duͤrfften. Welcherley
Berechtigungen man gemeiniglich
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