Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.neuntes Capitel. Ersetzung des Mangels anstrengen/oder auch wohl auf die Erstattung des Interesse und Schadens dringen/ wenn von jenes Seiten einiger Be- trug/ oder Schuld und Versehen dabey vorgelauffen. §. 13. Wann einer durch eines hie- L 3
neuntes Capitel. Erſetzung des Mangels anſtrengen/oder auch wohl auf die Erſtattung des Intereſſe und Schadens dringen/ wenn von jenes Seiten einiger Be- trug/ oder Schuld und Verſehen dabey vorgelauffen. §. 13. Wann einer durch eines hie- L 3
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neuntes Capitel.
Erſetzung des Mangels anſtrengen/
oder auch wohl auf die Erſtattung des
Intereſſe und Schadens dringen/
wenn von jenes Seiten einiger Be-
trug/ oder Schuld und Verſehen
dabey vorgelauffen.
§. 13. Wann einer durch eines
andern Betrug und Argeliſt zu
einen Verſprechen/ oder Pacte be-
wogen worden/ ſo hat man dieſes
darbey zu beobachten. Erſtlich/ iſt
es ein Dritter/ der den Betrug an-
gerichtet/ und derjenige/ mit den
man im Handel ſtehet/ hat ſolches
nicht mit ihm abgeredet/ ſo bleibet
der Handel nichts deſto weniger be-
ſtaͤndig: Doch kan man ſich an den
Betruͤger ſeines Intereſſe wegen/
und was man hiedurch eingebuͤſſet/
erhohlen. Zum andern/ giebet
aber derjenige/ mit dem man ſich in
Verſprechen und Pacte eingelaſſen/
durch ſeinen eigenen Betrug und Liſt
hie-
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