Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.neuntes Capitel. eine beyderseitige/ indem sich zu-weilen nur der eine/ zuweilen aber ihrer zwey/ oder mehrere gegen ein- ander zu etwas verbinden. Das erste heisset ein einseitiges freyes Versprechen/ das andere aber ein Vergleich oder Pact. Die Pacte werden wiederum entweder inson- derheit/ und bloß ihrer Natürlichen eigenschafft nach/ betrachtet/ und heissen schlechter Dinges Pacte; oder alsfern sie von denen bürgerli- chen Gesetzen eine besondere Form und Nahmen bekommen/ und heis- sen zum Unterscheid Contracte, welche/ weil sie ihr Absehen etwas genauer auf die eigenthümliche Be- herrschung/ und den Werth derer Sachen richten/ als wollen wir de- roselben Betrachtung/ und derer Natürlichen Rechte hiebey habende Verordnung/ bis dorthin verspa- ren. §. 6.
neuntes Capitel. eine beyderſeitige/ indem ſich zu-weilen nur der eine/ zuweilen aber ihrer zwey/ oder mehrere gegen ein- ander zu etwas verbinden. Das erſte heiſſet ein einſeitiges freyes Verſprechen/ das andere aber ein Vergleich oder Pact. Die Pacte werden wiederum entweder inſon- derheit/ und bloß ihrer Natuͤrlichen eigenſchafft nach/ betrachtet/ und heiſſen ſchlechter Dinges Pacte; oder alsfern ſie von denen buͤrgerli- chen Geſetzen eine beſondere Form und Nahmen bekommen/ und heiſ- ſen zum Unterſcheid Contracte, welche/ weil ſie ihr Abſehen etwas genauer auf die eigenthuͤmliche Be- herꝛſchung/ und den Werth derer Sachen richten/ als wollen wir de- roſelben Betrachtung/ und derer Natuͤrlichen Rechte hiebey habende Verordnung/ bis dorthin verſpa- ren. §. 6.
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neuntes Capitel.
eine beyderſeitige/ indem ſich zu-
weilen nur der eine/ zuweilen aber
ihrer zwey/ oder mehrere gegen ein-
ander zu etwas verbinden. Das
erſte heiſſet ein einſeitiges freyes
Verſprechen/ das andere aber ein
Vergleich oder Pact. Die Pacte
werden wiederum entweder inſon-
derheit/ und bloß ihrer Natuͤrlichen
eigenſchafft nach/ betrachtet/ und
heiſſen ſchlechter Dinges Pacte;
oder alsfern ſie von denen buͤrgerli-
chen Geſetzen eine beſondere Form
und Nahmen bekommen/ und heiſ-
ſen zum Unterſcheid Contracte,
welche/ weil ſie ihr Abſehen etwas
genauer auf die eigenthuͤmliche Be-
herꝛſchung/ und den Werth derer
Sachen richten/ als wollen wir de-
roſelben Betrachtung/ und derer
Natuͤrlichen Rechte hiebey habende
Verordnung/ bis dorthin verſpa-
ren.
§. 6.
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