Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs tet/ was gleichsam durch eine Natür-liche Nothwendigkeit aus einer ein- mal beschehenen Verletzung entste- het. §. 7. Es kan aber einer den an- und
Des erſten Buchs tet/ was gleichſam durch eine Natuͤr-liche Nothwendigkeit aus einer ein- mal beſchehenen Verletzung entſte- het. §. 7. Es kan aber einer den an- und
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Des erſten Buchs
tet/ was gleichſam durch eine Natuͤr-
liche Nothwendigkeit aus einer ein-
mal beſchehenen Verletzung entſte-
het.
§. 7. Es kan aber einer den an-
dern Schaden thun/ nicht allein
unmittelbar/ und vor ſich ſelbſt/
ſondern auch durch andere. Auch
kan ein unmittelbar von iemand
angerichteter Schaden einen an-
dern zugerechnet werden/ wenn er
zu ſolchen unbefugten Beginnen ent-
weder thaͤtlich etwas mit beygetra-
gen/ oder/ wenn er unterlaſſen/ was
er allerdinges thun ſollen. Zuweilen
wird unter ihrer vielen/ die ein Un-
gluͤck zuſammen angeſtifftet/ einer
vor den Principal, der andere nur
vor den Gehuͤlffen geachtet; biß-
weilen iſt einer ſo gut/ als der an-
dere. Wobey denn dieſes anzumer-
cken/ daß diejenigen/ die wuͤrcklich
Urſache an einen Schaden worden/
und
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