Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742. gereizt werden möchte, Ansprüche zu machen, dieihr nicht gebührten. In den meisten Häusern wurde durch ausdrückliche Hausverträge ausge- macht, daß auch ohne Verzichtleistung Töchter und weibliche Nachkommen gegen den Manns- stamm zurückstehen müßten. Wenn also die Erzherzoginn Anna, wie sie anIX. Kurz, nach ächten Grundsätzen des TeutschenX. Ein-
2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742. gereizt werden moͤchte, Anſpruͤche zu machen, dieihr nicht gebuͤhrten. In den meiſten Haͤuſern wurde durch ausdruͤckliche Hausvertraͤge ausge- macht, daß auch ohne Verzichtleiſtung Toͤchter und weibliche Nachkommen gegen den Manns- ſtamm zuruͤckſtehen muͤßten. Wenn alſo die Erzherzoginn Anna, wie ſie anIX. Kurz, nach aͤchten Grundſaͤtzen des TeutſchenX. Ein-
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2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742.
gereizt werden moͤchte, Anſpruͤche zu machen, die
ihr nicht gebuͤhrten. In den meiſten Haͤuſern
wurde durch ausdruͤckliche Hausvertraͤge ausge-
macht, daß auch ohne Verzichtleiſtung Toͤchter
und weibliche Nachkommen gegen den Manns-
ſtamm zuruͤckſtehen muͤßten.
Wenn alſo die Erzherzoginn Anna, wie ſie an
den Herzog Albrecht den V. von Baiern vermaͤhlt
ward, keinen Verzicht geleiſtet haͤtte, wuͤrde ihr
doch kein Recht zur Erbfolge zugeſtanden haben,
ſolange von einem ihrer Bruͤder noch Mannsſtamm
uͤbrig war. Sie mochte immer nur bis auf Ab-
gang des Mannsſtamms Verzicht thun; darum
ließ ſich doch nicht behaupten, daß mit dem Ein-
tritt dieſes Falls ein Recht, das ſchon zur Zeit
der Verzichtleiſtung haͤtte ausgeuͤbt werden koͤn-
nen, wieder aufleben muͤßte; oder daß nunmehr
die Nachkommen dieſer Erzherzoginn Anna vor
allen uͤbrigen weiblichen Nachkommen, ſelbſt vor
den Toͤchtern des Letzten vom Mannsſtamme, den
Vorzug haben muͤßten.
IX.
Kurz, nach aͤchten Grundſaͤtzen des Teutſchen
Fuͤrſtenrechts waren die Anſpruͤche des Hauſes
Baiern nicht ſo beſchaffen, daß ſie den Rechtsbe-
ſtand der pragmatiſchen Sanction zu entkraͤften
vermocht haͤtten; wiewohl damals noch viele
Rechtsgelehrte, von uͤbel angewandten Roͤmiſchen
Rechtsſaͤtzen eingenommen, uͤberhaupt die Lehre
von der Regredienterbſchaft fuͤr gegruͤndet hielten.
Inzwiſchen kam es jetzt auf ganz andere Entſchei-
dungsgruͤnde an, als die bloß aus Geſetzen oder
Rechtsbuͤchern herzunehmen waͤren.
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