giengen jetzt des Letztverstorbenen Töchter des vor- her verstorbenen Bruders Töchtern, und so allen entfernteren weiblichen Nachkommen ehemaliger Herren des Hauses vor.
VIII.
Vergeblich beriefen sich jetzt die Bairischen Schriftsteller, wie überhaupt alle Vertheidiger der Regredienterbschaft, darauf, daß die verzicht- leistende Tochter bey dem Verzichte sich zugleich ausdrücklich den Vorbehalt der künftigen Erbfolge im Fall des erloschenen Mannsstamms ausbedun- gen habe; daß also der Verzicht nur unter einer Resolutivbedingung geschehen sey, mit deren Ein- tretung der Verzicht von selbsten aufhören, und das bis dahin vergebene Recht sogleich wieder auf- leben müße. -- Diese Folgerungen würden ganz richtig seyn, wenn die Verzichtleistungen fürstli- cher Töchter von der Art wären, wie man sich ei- nes Rechts, dessen Genuß man sonst gleich gehabt hätte, bis auf einen gewissen Fall begibt. So verhält sich aber hier die Sache nicht. Von älte- sten Zeiten her hat ohnedem eine Prinzessinn, die Brüder hatte, kein Erbfolgsrecht gehabt, so lange die Brüder oder männliche Nachkommen derselben vorhanden waren (d). Nur Besorgnisse, die man sich wegen übel angebrachter Anwendung Rö- mischer Rechtsgrundsätze machte, gaben Anlaß, daß erst seit dem XIII. Jahrhunderte Verzichte der Töchter eingeführet wurden; nicht als ob man ge- glaubt hätte, daß eine Tochter, wenn sie nicht Verzicht gethan hätte, zu succediren berechtiget wä- re; sondern nur zur Vorsorge, damit eine solche Dame oder ihre Nachkommenschaft desto weniger
gereizt
(d) Oben Th. 1. S. 14.
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
giengen jetzt des Letztverſtorbenen Toͤchter des vor- her verſtorbenen Bruders Toͤchtern, und ſo allen entfernteren weiblichen Nachkommen ehemaliger Herren des Hauſes vor.
VIII.
Vergeblich beriefen ſich jetzt die Bairiſchen Schriftſteller, wie uͤberhaupt alle Vertheidiger der Regredienterbſchaft, darauf, daß die verzicht- leiſtende Tochter bey dem Verzichte ſich zugleich ausdruͤcklich den Vorbehalt der kuͤnftigen Erbfolge im Fall des erloſchenen Mannsſtamms ausbedun- gen habe; daß alſo der Verzicht nur unter einer Reſolutivbedingung geſchehen ſey, mit deren Ein- tretung der Verzicht von ſelbſten aufhoͤren, und das bis dahin vergebene Recht ſogleich wieder auf- leben muͤße. — Dieſe Folgerungen wuͤrden ganz richtig ſeyn, wenn die Verzichtleiſtungen fuͤrſtli- cher Toͤchter von der Art waͤren, wie man ſich ei- nes Rechts, deſſen Genuß man ſonſt gleich gehabt haͤtte, bis auf einen gewiſſen Fall begibt. So verhaͤlt ſich aber hier die Sache nicht. Von aͤlte- ſten Zeiten her hat ohnedem eine Prinzeſſinn, die Bruͤder hatte, kein Erbfolgsrecht gehabt, ſo lange die Bruͤder oder maͤnnliche Nachkommen derſelben vorhanden waren (d). Nur Beſorgniſſe, die man ſich wegen uͤbel angebrachter Anwendung Roͤ- miſcher Rechtsgrundſaͤtze machte, gaben Anlaß, daß erſt ſeit dem XIII. Jahrhunderte Verzichte der Toͤchter eingefuͤhret wurden; nicht als ob man ge- glaubt haͤtte, daß eine Tochter, wenn ſie nicht Verzicht gethan haͤtte, zu ſuccediren berechtiget waͤ- re; ſondern nur zur Vorſorge, damit eine ſolche Dame oder ihre Nachkommenſchaft deſto weniger
gereizt
(d) Oben Th. 1. S. 14.
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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
giengen jetzt des Letztverſtorbenen Toͤchter des vor-
her verſtorbenen Bruders Toͤchtern, und ſo allen
entfernteren weiblichen Nachkommen ehemaliger
Herren des Hauſes vor.
Vergeblich beriefen ſich jetzt die Bairiſchen
Schriftſteller, wie uͤberhaupt alle Vertheidiger
der Regredienterbſchaft, darauf, daß die verzicht-
leiſtende Tochter bey dem Verzichte ſich zugleich
ausdruͤcklich den Vorbehalt der kuͤnftigen Erbfolge
im Fall des erloſchenen Mannsſtamms ausbedun-
gen habe; daß alſo der Verzicht nur unter einer
Reſolutivbedingung geſchehen ſey, mit deren Ein-
tretung der Verzicht von ſelbſten aufhoͤren, und
das bis dahin vergebene Recht ſogleich wieder auf-
leben muͤße. — Dieſe Folgerungen wuͤrden ganz
richtig ſeyn, wenn die Verzichtleiſtungen fuͤrſtli-
cher Toͤchter von der Art waͤren, wie man ſich ei-
nes Rechts, deſſen Genuß man ſonſt gleich gehabt
haͤtte, bis auf einen gewiſſen Fall begibt. So
verhaͤlt ſich aber hier die Sache nicht. Von aͤlte-
ſten Zeiten her hat ohnedem eine Prinzeſſinn, die
Bruͤder hatte, kein Erbfolgsrecht gehabt, ſo lange
die Bruͤder oder maͤnnliche Nachkommen derſelben
vorhanden waren (d). Nur Beſorgniſſe, die
man ſich wegen uͤbel angebrachter Anwendung Roͤ-
miſcher Rechtsgrundſaͤtze machte, gaben Anlaß,
daß erſt ſeit dem XIII. Jahrhunderte Verzichte der
Toͤchter eingefuͤhret wurden; nicht als ob man ge-
glaubt haͤtte, daß eine Tochter, wenn ſie nicht
Verzicht gethan haͤtte, zu ſuccediren berechtiget waͤ-
re; ſondern nur zur Vorſorge, damit eine ſolche
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(d) Oben Th. 1. S. 14.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/46>, abgerufen am 16.07.2024.
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