kaum gedacht wird; -- wo Gerichtswesen, Mün- ze, Polizey in der größten Unordnung sind u. s. w.
XVI.
Bis auf jedes einzelne Mitglied der Reichs- ritterschaft findet diese Bemerkung statt, wie ein jeder Reichsritter sein kleines Gebiet glücklich oder unglücklich machen kann. Die Herren von der Reichsritterschaft selbst haben in so weit große Vor- züge vor anderen landsässigen Adelichen, da sie wegen keines Mißbrauches einer höhern landes- herrlichen Gewalt über sich besorgt seyn dürfen; aber ob ihre eigne Unterthanen mehr oder weniger glücklich sind, hängt meist von ihrer persönlichen Gesinnung und zum Theil auch von ihren Beam- ten ab. Die Gesammtverfassung der Reichsrit- terschaft, wie sie in Cantons und Kreise vertheilt ist, kann allenfalls auch noch ihre besondere Ein- flüsse haben.
XVII.
So zeigt sich endlich auch unter unseren Reichsstädten eine solche Mannigfaltigkeit von Beyspielen glücklicher oder unglücklicher Verfassun- gen, daß, wenn man hier einen blühenden Staat findet, wo Obrigkeit und Bürgerschaft in glückli- cher Harmonie leben, dort nichts als Armuth und Verfall, Mißhelligkeiten und Beschwerden wahr- zunehmen sind; -- hier zunehmende Bevölkerung, dort in Menge leer stehende Häuser oder wüste Plätze; -- hier Handlung und Gewerbe; dort Unthätigkeit, und nur dorfmäßiger Unterhalt von Ackerbau und Viehzucht u. s. w. -- Also kein Wunder, wenn auch hier oft allerley Gattungen von Irrungen und Klagen zum Ausbruche kom- men, die am Ende nicht selten Uebel noch ärger machen.
Im
XIV. Heutige Verfaſſung.
kaum gedacht wird; — wo Gerichtsweſen, Muͤn- ze, Polizey in der groͤßten Unordnung ſind u. ſ. w.
XVI.
Bis auf jedes einzelne Mitglied der Reichs- ritterſchaft findet dieſe Bemerkung ſtatt, wie ein jeder Reichsritter ſein kleines Gebiet gluͤcklich oder ungluͤcklich machen kann. Die Herren von der Reichsritterſchaft ſelbſt haben in ſo weit große Vor- zuͤge vor anderen landſaͤſſigen Adelichen, da ſie wegen keines Mißbrauches einer hoͤhern landes- herrlichen Gewalt uͤber ſich beſorgt ſeyn duͤrfen; aber ob ihre eigne Unterthanen mehr oder weniger gluͤcklich ſind, haͤngt meiſt von ihrer perſoͤnlichen Geſinnung und zum Theil auch von ihren Beam- ten ab. Die Geſammtverfaſſung der Reichsrit- terſchaft, wie ſie in Cantons und Kreiſe vertheilt iſt, kann allenfalls auch noch ihre beſondere Ein- fluͤſſe haben.
XVII.
So zeigt ſich endlich auch unter unſeren Reichsſtaͤdten eine ſolche Mannigfaltigkeit von Beyſpielen gluͤcklicher oder ungluͤcklicher Verfaſſun- gen, daß, wenn man hier einen bluͤhenden Staat findet, wo Obrigkeit und Buͤrgerſchaft in gluͤckli- cher Harmonie leben, dort nichts als Armuth und Verfall, Mißhelligkeiten und Beſchwerden wahr- zunehmen ſind; — hier zunehmende Bevoͤlkerung, dort in Menge leer ſtehende Haͤuſer oder wuͤſte Plaͤtze; — hier Handlung und Gewerbe; dort Unthaͤtigkeit, und nur dorfmaͤßiger Unterhalt von Ackerbau und Viehzucht u. ſ. w. — Alſo kein Wunder, wenn auch hier oft allerley Gattungen von Irrungen und Klagen zum Ausbruche kom- men, die am Ende nicht ſelten Uebel noch aͤrger machen.
Im
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XIV. Heutige Verfaſſung.
kaum gedacht wird; — wo Gerichtsweſen, Muͤn-
ze, Polizey in der groͤßten Unordnung ſind u. ſ. w.
Bis auf jedes einzelne Mitglied der Reichs-
ritterſchaft findet dieſe Bemerkung ſtatt, wie ein
jeder Reichsritter ſein kleines Gebiet gluͤcklich oder
ungluͤcklich machen kann. Die Herren von der
Reichsritterſchaft ſelbſt haben in ſo weit große Vor-
zuͤge vor anderen landſaͤſſigen Adelichen, da ſie
wegen keines Mißbrauches einer hoͤhern landes-
herrlichen Gewalt uͤber ſich beſorgt ſeyn duͤrfen;
aber ob ihre eigne Unterthanen mehr oder weniger
gluͤcklich ſind, haͤngt meiſt von ihrer perſoͤnlichen
Geſinnung und zum Theil auch von ihren Beam-
ten ab. Die Geſammtverfaſſung der Reichsrit-
terſchaft, wie ſie in Cantons und Kreiſe vertheilt
iſt, kann allenfalls auch noch ihre beſondere Ein-
fluͤſſe haben.
So zeigt ſich endlich auch unter unſeren
Reichsſtaͤdten eine ſolche Mannigfaltigkeit von
Beyſpielen gluͤcklicher oder ungluͤcklicher Verfaſſun-
gen, daß, wenn man hier einen bluͤhenden Staat
findet, wo Obrigkeit und Buͤrgerſchaft in gluͤckli-
cher Harmonie leben, dort nichts als Armuth und
Verfall, Mißhelligkeiten und Beſchwerden wahr-
zunehmen ſind; — hier zunehmende Bevoͤlkerung,
dort in Menge leer ſtehende Haͤuſer oder wuͤſte
Plaͤtze; — hier Handlung und Gewerbe; dort
Unthaͤtigkeit, und nur dorfmaͤßiger Unterhalt von
Ackerbau und Viehzucht u. ſ. w. — Alſo kein
Wunder, wenn auch hier oft allerley Gattungen
von Irrungen und Klagen zum Ausbruche kom-
men, die am Ende nicht ſelten Uebel noch aͤrger
machen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/332>, abgerufen am 15.08.2024.
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