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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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5) Manchfaltigk. d. bes. T. Staaten.
des Hauses beruhet, aber gemeiniglich Stoff zu
häufigen Mißhelligkeiten gibt (w).

Wenn sich überdies noch gedenken läßt, daßIX.
mehrere Staaten in eine beständige Verbindung
treten können, und gewissen Repräsentanten auftra-
gen, ihre gemeinschaftliche Angelegenheiten zu be-
sorgen; so kann auch davon die Reichsritterschaft
ein Beyspiel abgeben, deren einzelne Mitglieder
jede für sich als Regenten ihrer kleinen Gebiete an-
gesehen werden können, deren Gesammtangelegen-
heiten von Ritterhauptmann und Räthen eines je-
den Cantons, und mehrerer Cantons wieder von
einem der drey Ritterkreise, worin die ganze Rit-
terschaft vertheilt ist, besorget werden. -- Ge-
wisser maßen kann auch die Verfassung der vier
reichsgräflichen Collegien, wie auch der beiden
Reichsprälatenbänke damit verglichen werden. --
Und noch eine besondere Gattung von der Art
macht in den Kreisen, welche von Zeit zu Zeit
Kreisversammlungen zu halten pflegen, als vor-
züglich in Schwaben, Franken und Oberrhein, die
gesetzmäßige Kreisverfassung aus.

In diesen letzteren Verhältnissen gibt es nichtX.
selten streitige Fragen, wie weit z. B. ein Kreis-
schluß einzelnen Ständen des Kreises, oder ein
gräflicher oder prälatischer Collegialschluß einzelnen
Reichsgrafen oder Reichsprälaten, oder endlich ein
Rittercanton oder Ritterkreis einzelnen Mitgliedern

der
(w) Ein Beyspiel solcher Irrungen zwischen
Isenburg-Birstein und Philippseich findet sich in
meinen Rechtsfällen B. 2. Th. 2. S. 488-509.
T 2

5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten.
des Hauſes beruhet, aber gemeiniglich Stoff zu
haͤufigen Mißhelligkeiten gibt (w).

Wenn ſich uͤberdies noch gedenken laͤßt, daßIX.
mehrere Staaten in eine beſtaͤndige Verbindung
treten koͤnnen, und gewiſſen Repraͤſentanten auftra-
gen, ihre gemeinſchaftliche Angelegenheiten zu be-
ſorgen; ſo kann auch davon die Reichsritterſchaft
ein Beyſpiel abgeben, deren einzelne Mitglieder
jede fuͤr ſich als Regenten ihrer kleinen Gebiete an-
geſehen werden koͤnnen, deren Geſammtangelegen-
heiten von Ritterhauptmann und Raͤthen eines je-
den Cantons, und mehrerer Cantons wieder von
einem der drey Ritterkreiſe, worin die ganze Rit-
terſchaft vertheilt iſt, beſorget werden. — Ge-
wiſſer maßen kann auch die Verfaſſung der vier
reichsgraͤflichen Collegien, wie auch der beiden
Reichspraͤlatenbaͤnke damit verglichen werden. —
Und noch eine beſondere Gattung von der Art
macht in den Kreiſen, welche von Zeit zu Zeit
Kreisverſammlungen zu halten pflegen, als vor-
zuͤglich in Schwaben, Franken und Oberrhein, die
geſetzmaͤßige Kreisverfaſſung aus.

In dieſen letzteren Verhaͤltniſſen gibt es nichtX.
ſelten ſtreitige Fragen, wie weit z. B. ein Kreis-
ſchluß einzelnen Staͤnden des Kreiſes, oder ein
graͤflicher oder praͤlatiſcher Collegialſchluß einzelnen
Reichsgrafen oder Reichspraͤlaten, oder endlich ein
Rittercanton oder Ritterkreis einzelnen Mitgliedern

der
(w) Ein Beyſpiel ſolcher Irrungen zwiſchen
Iſenburg-Birſtein und Philippseich findet ſich in
meinen Rechtsfaͤllen B. 2. Th. 2. S. 488-509.
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[291/0325] 5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten. des Hauſes beruhet, aber gemeiniglich Stoff zu haͤufigen Mißhelligkeiten gibt (w). Wenn ſich uͤberdies noch gedenken laͤßt, daß mehrere Staaten in eine beſtaͤndige Verbindung treten koͤnnen, und gewiſſen Repraͤſentanten auftra- gen, ihre gemeinſchaftliche Angelegenheiten zu be- ſorgen; ſo kann auch davon die Reichsritterſchaft ein Beyſpiel abgeben, deren einzelne Mitglieder jede fuͤr ſich als Regenten ihrer kleinen Gebiete an- geſehen werden koͤnnen, deren Geſammtangelegen- heiten von Ritterhauptmann und Raͤthen eines je- den Cantons, und mehrerer Cantons wieder von einem der drey Ritterkreiſe, worin die ganze Rit- terſchaft vertheilt iſt, beſorget werden. — Ge- wiſſer maßen kann auch die Verfaſſung der vier reichsgraͤflichen Collegien, wie auch der beiden Reichspraͤlatenbaͤnke damit verglichen werden. — Und noch eine beſondere Gattung von der Art macht in den Kreiſen, welche von Zeit zu Zeit Kreisverſammlungen zu halten pflegen, als vor- zuͤglich in Schwaben, Franken und Oberrhein, die geſetzmaͤßige Kreisverfaſſung aus. IX. In dieſen letzteren Verhaͤltniſſen gibt es nicht ſelten ſtreitige Fragen, wie weit z. B. ein Kreis- ſchluß einzelnen Staͤnden des Kreiſes, oder ein graͤflicher oder praͤlatiſcher Collegialſchluß einzelnen Reichsgrafen oder Reichspraͤlaten, oder endlich ein Rittercanton oder Ritterkreis einzelnen Mitgliedern der X. (w) Ein Beyſpiel ſolcher Irrungen zwiſchen Iſenburg-Birſtein und Philippseich findet ſich in meinen Rechtsfaͤllen B. 2. Th. 2. S. 488-509. T 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/325>, abgerufen am 22.11.2024.