Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.Inhalt. oder doch einer genauern Bestimmung unterworfen, -- alsJahrmärkte und Messen, S. 266. -- IX. X. Stadtrecht und Zünfte; S. 268. -- XI. XII. Moratorien. S. 269. -- XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz gewisser kaiser- licher und landesherrlicher Hoheitsrechte, -- als in Ergän- zung der Volljährigkeit und Legitimation unehelicher Kin- der. S. 271. -- XIV. Kaiserliche Concessionen für ganz Teutschland können den Reichsständen in ihren Ländern nicht vorgreifen. S. 272. -- XV. Auch mit Bücherprivi- legien hat es eine ganz eigne Bewandtniß. S. 272. -- XVI. So läßt sich ungefähr zwischen kaiserlichen Reservat- rechten und landesherrlichen Rechten eine richtige Gränzli- nie ziehen. S. 273. -- XVII. Ausserdem werden unsere Reichsstände in ihren Regierungsrechten anderen Europäi- schen Mächten meist gleich gehalten; S. 274. -- XVIII. selbst in Kriegen, Bündnissen, Repressalien, und allen Gat- tungen gegenseitiger Verträge. S. 275. -- XIX. Ein Ver- zeichniß aller Europäischen Mächte darf deswegen die Teut- schen besonderen Staaten nicht auslaßen. S. 276. -- XX. XXI. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienstbar- keiten häufiger und aus anderen Quellen, als unter Euro- päischen Mächten. S. 277. -- XXII. Selbst Reichsgesetze können gewisse Einschränkungen der Landeshoheit begrün- den. S. 279. -- XXIII. Einige geistliche Länder haben noch besondere Ueberbleibsel von ehemaligen Vogteyen; S. 279. -- XXIV. wie auch einige Reichsstädte. S. 280. V. Einige besondere Quellen der großen Man- nigfaltigkeit der besonderen Teutschen Staaten. S. 281-299. I. Ungemein häufig sind mehrere Länder auf gar vie- lerley Art unter einen Herrn gekommen; S. 281. -- II. welches sowohl auf die größere Macht einiger Häuser als auf die Verfassung der Länder Einfluß gehabt hat; S. 282. -- III. besonders in Ländern, die ihre Landesherren nicht mehr bey sich haben. S. 284. -- IV. Mehrere geistliche Länder sind oft bloß zufälliger Weise und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. S. 284. -- V. In weltlichen Län- dern kann sich zu Zeiten etwas ähnliches mit Vormund- schaften und Debitcommissionen zutragen; -- So können auch apanagirte Herren und Wittwen oder Erbtöchter dazu kom-
Inhalt. oder doch einer genauern Beſtimmung unterworfen, — alsJahrmaͤrkte und Meſſen, S. 266. — IX. X. Stadtrecht und Zuͤnfte; S. 268. — XI. XII. Moratorien. S. 269. — XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz gewiſſer kaiſer- licher und landesherrlicher Hoheitsrechte, — als in Ergaͤn- zung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation unehelicher Kin- der. S. 271. — XIV. Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern nicht vorgreifen. S. 272. — XV. Auch mit Buͤcherprivi- legien hat es eine ganz eigne Bewandtniß. S. 272. — XVI. So laͤßt ſich ungefaͤhr zwiſchen kaiſerlichen Reſervat- rechten und landesherrlichen Rechten eine richtige Graͤnzli- nie ziehen. S. 273. — XVII. Auſſerdem werden unſere Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten anderen Europaͤi- ſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; S. 274. — XVIII. ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und allen Gat- tungen gegenſeitiger Vertraͤge. S. 275. — XIX. Ein Ver- zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut- ſchen beſonderen Staaten nicht auslaßen. S. 276. — XX. XXI. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbar- keiten haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Euro- paͤiſchen Maͤchten. S. 277. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze koͤnnen gewiſſe Einſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤn- den. S. 279. — XXIII. Einige geiſtliche Laͤnder haben noch beſondere Ueberbleibſel von ehemaligen Vogteyen; S. 279. — XXIV. wie auch einige Reichsſtaͤdte. S. 280. V. Einige beſondere Quellen der großen Man- nigfaltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten. S. 281-299. I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie- lerley Art unter einen Herrn gekommen; S. 281. — II. welches ſowohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als auf die Verfaſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; S. 282. — III. beſonders in Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr bey ſich haben. S. 284. — IV. Mehrere geiſtliche Laͤnder ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. S. 284. — V. In weltlichen Laͤn- dern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnliches mit Vormund- ſchaften und Debitcommiſſionen zutragen; — So koͤnnen auch apanagirte Herren und Wittwen oder Erbtoͤchter dazu kom-
<TEI> <text> <front> <div type="contents"> <list> <item><pb facs="#f0032"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Inhalt.</hi></hi></fw><lb/> oder doch einer genauern Beſtimmung unterworfen, — als<lb/> Jahrmaͤrkte und Meſſen, S. 266. — <hi rendition="#aq">IX. X.</hi> Stadtrecht<lb/> und Zuͤnfte; S. 268. — <hi rendition="#aq">XI. XII.</hi> Moratorien. S. 269. —<lb/><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Bisweilen gilt noch eine Concurrenz gewiſſer kaiſer-<lb/> licher und landesherrlicher Hoheitsrechte, — als in Ergaͤn-<lb/> zung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation unehelicher Kin-<lb/> der. S. 271. — <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz<lb/> Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern<lb/> nicht vorgreifen. S. 272. — <hi rendition="#aq">XV.</hi> Auch mit Buͤcherprivi-<lb/> legien hat es eine ganz eigne Bewandtniß. S. 272. —<lb/><hi rendition="#aq">XVI.</hi> So laͤßt ſich ungefaͤhr zwiſchen kaiſerlichen Reſervat-<lb/> rechten und landesherrlichen Rechten eine richtige Graͤnzli-<lb/> nie ziehen. S. 273. — <hi rendition="#aq">XVII.</hi> Auſſerdem werden unſere<lb/> Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten anderen Europaͤi-<lb/> ſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; S. 274. — <hi rendition="#aq">XVIII.</hi><lb/> ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und allen Gat-<lb/> tungen gegenſeitiger Vertraͤge. S. 275. — <hi rendition="#aq">XIX.</hi> Ein Ver-<lb/> zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut-<lb/> ſchen beſonderen Staaten nicht auslaßen. S. 276. — <hi rendition="#aq">XX.<lb/> XXI.</hi> Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbar-<lb/> keiten haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Euro-<lb/> paͤiſchen Maͤchten. S. 277. — <hi rendition="#aq">XXII.</hi> Selbſt Reichsgeſetze<lb/> koͤnnen gewiſſe Einſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤn-<lb/> den. S. 279. — <hi rendition="#aq">XXIII.</hi> Einige geiſtliche Laͤnder haben<lb/> noch beſondere Ueberbleibſel von ehemaligen Vogteyen; S.<lb/> 279. — <hi rendition="#aq">XXIV.</hi> wie auch einige Reichsſtaͤdte. S. 280.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">V.</hi> Einige beſondere Quellen der großen Man-<lb/> nigfaltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten.<lb/> S. 281-299.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie-<lb/> lerley Art unter einen Herrn gekommen; S. 281. — <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> welches ſowohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als<lb/> auf die Verfaſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; S. 282. —<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> beſonders in Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr<lb/> bey ſich haben. S. 284. — <hi rendition="#aq">IV.</hi> Mehrere geiſtliche Laͤnder<lb/> ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe und nur auf Lebenszeit unter<lb/> einem Herrn vereiniget. S. 284. — <hi rendition="#aq">V.</hi> In weltlichen Laͤn-<lb/> dern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnliches mit Vormund-<lb/> ſchaften und Debitcommiſſionen zutragen; — So koͤnnen<lb/> auch apanagirte Herren und Wittwen oder Erbtoͤchter dazu<lb/> <fw place="bottom" type="catch">kom-</fw><lb/></item> </list> </div> </front> </text> </TEI> [0032]
Inhalt.
oder doch einer genauern Beſtimmung unterworfen, — als
Jahrmaͤrkte und Meſſen, S. 266. — IX. X. Stadtrecht
und Zuͤnfte; S. 268. — XI. XII. Moratorien. S. 269. —
XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz gewiſſer kaiſer-
licher und landesherrlicher Hoheitsrechte, — als in Ergaͤn-
zung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation unehelicher Kin-
der. S. 271. — XIV. Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz
Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern
nicht vorgreifen. S. 272. — XV. Auch mit Buͤcherprivi-
legien hat es eine ganz eigne Bewandtniß. S. 272. —
XVI. So laͤßt ſich ungefaͤhr zwiſchen kaiſerlichen Reſervat-
rechten und landesherrlichen Rechten eine richtige Graͤnzli-
nie ziehen. S. 273. — XVII. Auſſerdem werden unſere
Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten anderen Europaͤi-
ſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; S. 274. — XVIII.
ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und allen Gat-
tungen gegenſeitiger Vertraͤge. S. 275. — XIX. Ein Ver-
zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut-
ſchen beſonderen Staaten nicht auslaßen. S. 276. — XX.
XXI. Nur gibt es unter ihnen auch noch Staatsdienſtbar-
keiten haͤufiger und aus anderen Quellen, als unter Euro-
paͤiſchen Maͤchten. S. 277. — XXII. Selbſt Reichsgeſetze
koͤnnen gewiſſe Einſchraͤnkungen der Landeshoheit begruͤn-
den. S. 279. — XXIII. Einige geiſtliche Laͤnder haben
noch beſondere Ueberbleibſel von ehemaligen Vogteyen; S.
279. — XXIV. wie auch einige Reichsſtaͤdte. S. 280.
V. Einige beſondere Quellen der großen Man-
nigfaltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten.
S. 281-299.
I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie-
lerley Art unter einen Herrn gekommen; S. 281. — II.
welches ſowohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als
auf die Verfaſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; S. 282. —
III. beſonders in Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr
bey ſich haben. S. 284. — IV. Mehrere geiſtliche Laͤnder
ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe und nur auf Lebenszeit unter
einem Herrn vereiniget. S. 284. — V. In weltlichen Laͤn-
dern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnliches mit Vormund-
ſchaften und Debitcommiſſionen zutragen; — So koͤnnen
auch apanagirte Herren und Wittwen oder Erbtoͤchter dazu
kom-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |