Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.5) Manchfaltigk. d. bes. T. Staaten. V. Einige besondere Quellen der großen Mannig- faltigkeit der besonderen Teutschen Staaten. I. Ungemein häufig sind mehrere Länder auf gar vie- Ein Hauptumstand, ohne welchen man sich vomI. des- S 5
5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten. V. Einige beſondere Quellen der großen Mannig- faltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten. I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie- Ein Hauptumſtand, ohne welchen man ſich vomI. deſ- S 5
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5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten.
V.
Einige beſondere Quellen der großen Mannig-
faltigkeit der beſonderen Teutſchen Staaten.
I. Ungemein haͤufig ſind mehrere Laͤnder auf gar vie-
lerley Art unter einen Herrn gekommen; — II. welches ſo-
wohl auf die groͤßere Macht einiger Haͤuſer als auf die Ver-
faſſung der Laͤnder Einfluß gehabt hat; — III. beſonders in
Laͤndern, die ihre Landesherren nicht mehr bey ſich haben. —
IV. Mehrere geiſtliche Laͤnder ſind oft bloß zufaͤlliger Weiſe
und nur auf Lebenszeit unter einem Herrn vereiniget. —
V. In weltlichen Laͤndern kann ſich zu Zeiten etwas aͤhnli-
ches mit Vormundſchaften und Debitcommiſſionen zutra-
gen; — So koͤnnen auch apanagirte Herren und Wittwen
oder Erbtoͤchter dazu kommen, Regierungen zu fuͤhren. —
VI. Hinwiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen
es gemeinſchaftlich regiert wird; — VII. oder mit abwech-
ſelnden Regierungen. — VIII. Noch gibt es beſondere Ver-
faſſungen in Laͤndern, welche in einigen Haͤuſern juͤngere
Linien in gewiſſer Abhaͤngigkeit von der aͤltern regierenden
Linie beſitzen. — IX. X. Eine andere Art von Abhaͤngigkeit
kann ſich in einzelnen reichsritterſchaftlichen Gebieten von den
Cantons oder Kreiſen der Reichsritterſchaft aͤußern; — wie
auch in reichsſtaͤndiſchen Laͤndern von Collegialverfuͤgungen
oder Kreisſchluͤſſen. — XI. XII. Hin und wieder gibt es
Streitigkeiten uͤber den Zuſtand der Unmittelbarkeit und
Reichsfreyheit einzelner Glieder des Reichs, — oder ſo ge-
nannte Exemtionsſtreitigkeiten; — wodurch manche, die ſich
fuͤr unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver-
wandelt worden. — XIII. Bey einigen ſind durch Verglei-
che noch beſondere Verhaͤltniſſe eingeſchraͤnkter Freyheiten oder
Unterwuͤrfigkeiten entſtanden. — XIV. XV. In einer ſo
großen Verſchiedenheit der vielerlev beſonderen Teutſchen
Staaten gibt es auch natuͤrlich eine große Mannigfaltigkeit
mehr oder minder gluͤcklicher Laͤnder. — XVI. Eben das
gilt auch von reichsritterſchaftlichen Gebieten, — XVII. und
von Reichsſtaͤdten. — XVIII. Im Ganzen behaͤlt die
Staatsverfaſſung des Teutſchen Reichs noch immer unver-
kennbare Vorzuͤge, — die jeden Teutſchen zu frohen Aus-
ſichten in die fernere Zukunft beleben koͤnnen.
Ein Hauptumſtand, ohne welchen man ſich vom
heutigen Zuſtande des Teutſchen Reichs und
deſ-
I.
S 5
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