Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. schen Reichs zur Richtschnur dienen, auch durchVerjährung entstehen können. XXI. So ist es in Teutschland gar nichts ungewöhn- Eini-
XIV. Heutige Verfaſſung. ſchen Reichs zur Richtſchnur dienen, auch durchVerjaͤhrung entſtehen koͤnnen. XXI. So iſt es in Teutſchland gar nichts ungewoͤhn- Eini-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0312" n="278"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> ſchen Reichs zur Richtſchnur dienen, auch durch<lb/> Verjaͤhrung entſtehen koͤnnen.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XXI.</hi> </note> <p>So iſt es in Teutſchland gar nichts ungewoͤhn-<lb/> liches, daß ein Reichsſtand in eines andern Reichs-<lb/> ſtandes Lande oder Gebiete eine oder mehrere Poſt-<lb/> ſtationen, einen Zoll, Geleitsrecht, peinliche Ge-<lb/> richtbarkeit, Beſatzungsrecht, Patronatrecht u. d.<lb/> g. hat; oder daß ein Reichsſtand ſich gefallen<lb/> laßen muß, daß von ſeinen Rechtsſpruͤchen an ei-<lb/> nen andern (z. B. von der Reichsſtadt Worms<lb/> an den Biſchof zu Worms) appellirt wird. So<lb/> darf auch mancher in ſeinem eignen Lande zum<lb/> Vortheile eines andern Reichsſtandes gewiſſe Din-<lb/> ge nicht vornehmen, z. B. keine Feſtung bauen,<lb/> keine Stadt, keine Meſſe anlegen u. d. g. Oder<lb/> ein ſo genanntes Stapelrecht gibt einem Reichs-<lb/> ſtande oder einer Stadt das Recht, daß keine<lb/> Kaufmannswaaren in einem gewiſſen Bezirke vor-<lb/> beygefahren werden duͤrfen, wie inſonderheit die<lb/> Stadt Leipzig hauptſaͤchlich dadurch in Aufnahme<lb/> gekommen iſt, daß in 15. Meilen umher allen<lb/> Kaufmannsfuhren die Verbindlichkeit aufgelegt<lb/> worden, ihren Weg uͤber Leipzig zu nehmen, und<lb/> ihre Waaren erſt den dortigen Kaufleuten feil zu<lb/> bieten; Oder an Stroͤhmen haben einige Staͤdte<lb/> das Recht, daß keine fremde Schiffer vorbeyfah-<lb/> ren duͤrfen, ſondern ihre Ladungen auf dortige<lb/> Schiffe umladen muͤßen; Dergleichen Rechte ha-<lb/> ben am Rheine die Staͤdte Speier, Mainz, Coͤlln;<lb/> an der Donau Regensburg, Ingolſtadt, Paſſau;<lb/> an der Elbe Magdeburg und Hamburg; an der<lb/> Weſer Muͤnden und Bremen; an der Oder Bres-<lb/> lau und Frankfurt.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Eini-</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0312]
XIV. Heutige Verfaſſung.
ſchen Reichs zur Richtſchnur dienen, auch durch
Verjaͤhrung entſtehen koͤnnen.
So iſt es in Teutſchland gar nichts ungewoͤhn-
liches, daß ein Reichsſtand in eines andern Reichs-
ſtandes Lande oder Gebiete eine oder mehrere Poſt-
ſtationen, einen Zoll, Geleitsrecht, peinliche Ge-
richtbarkeit, Beſatzungsrecht, Patronatrecht u. d.
g. hat; oder daß ein Reichsſtand ſich gefallen
laßen muß, daß von ſeinen Rechtsſpruͤchen an ei-
nen andern (z. B. von der Reichsſtadt Worms
an den Biſchof zu Worms) appellirt wird. So
darf auch mancher in ſeinem eignen Lande zum
Vortheile eines andern Reichsſtandes gewiſſe Din-
ge nicht vornehmen, z. B. keine Feſtung bauen,
keine Stadt, keine Meſſe anlegen u. d. g. Oder
ein ſo genanntes Stapelrecht gibt einem Reichs-
ſtande oder einer Stadt das Recht, daß keine
Kaufmannswaaren in einem gewiſſen Bezirke vor-
beygefahren werden duͤrfen, wie inſonderheit die
Stadt Leipzig hauptſaͤchlich dadurch in Aufnahme
gekommen iſt, daß in 15. Meilen umher allen
Kaufmannsfuhren die Verbindlichkeit aufgelegt
worden, ihren Weg uͤber Leipzig zu nehmen, und
ihre Waaren erſt den dortigen Kaufleuten feil zu
bieten; Oder an Stroͤhmen haben einige Staͤdte
das Recht, daß keine fremde Schiffer vorbeyfah-
ren duͤrfen, ſondern ihre Ladungen auf dortige
Schiffe umladen muͤßen; Dergleichen Rechte ha-
ben am Rheine die Staͤdte Speier, Mainz, Coͤlln;
an der Donau Regensburg, Ingolſtadt, Paſſau;
an der Elbe Magdeburg und Hamburg; an der
Weſer Muͤnden und Bremen; an der Oder Bres-
lau und Frankfurt.
Eini-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |