Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder. stand seinen Unterthanen gibt, eben sowohl, alsdie, welche eine unabhängige Macht ertheilt, auch von Ausländern respectirt werden müßen. Nach solchen Grundsätzen ist es wenigstens ei-XII. Einige wenige Fälle gibt es noch, wo sich vonXIII. um (f) R. A. 1654. §. 175.
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. ſtand ſeinen Unterthanen gibt, eben ſowohl, alsdie, welche eine unabhaͤngige Macht ertheilt, auch von Auslaͤndern reſpectirt werden muͤßen. Nach ſolchen Grundſaͤtzen iſt es wenigſtens ei-XII. Einige wenige Faͤlle gibt es noch, wo ſich vonXIII. um (f) R. A. 1654. §. 175.
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4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
ſtand ſeinen Unterthanen gibt, eben ſowohl, als
die, welche eine unabhaͤngige Macht ertheilt, auch
von Auslaͤndern reſpectirt werden muͤßen.
Nach ſolchen Grundſaͤtzen iſt es wenigſtens ei-
ne uͤberfluͤßige Cautel, wenn mittelbare Mitglie-
der des Reichs ſich nicht mit Moratorien von ih-
rer Landesherrſchaft begnuͤgen, ſondern noch an
den Kaiſer ſolche Geſuche gelangen laßen. Woll-
te aber jemand uͤberhaupt mit Vorbeygehung ſei-
ner Landesobrigkeit mit einem ſolchen Geſuche ſich
nur an den Kaiſer wenden, ſo iſt in neueren Reichs-
geſetzen wenigſtens dafuͤr geſorget, daß mittelba-
ren Unterthanen aus kaiſerlicher Macht keine Mo-
ratorien ertheilt werden ſollen, es ſey dann erſt
von deren ordentlicher Obrigkeit Bericht daruͤber
gefordert worden (f). Was ſollte nun noch je-
manden bewegen koͤnnen, nicht lieber gleich ſelbſt
bey ſeiner Landesobrigkeit ſein Geſuch anzubrin-
gen, da ohne deren beyfaͤlligen Bericht der Kaiſer
ſelbſt doch eben dem Geſuche nicht willfahren wird?
XII.
Einige wenige Faͤlle gibt es noch, wo ſich von
der ehemaligen allgemeinern Concurrenz kaiſerli-
cher und landesherrlicher Hoheitsrechte noch Ueber-
bleibſel erhalten haben, als in Ergaͤnzung der Voll-
jaͤhrigkeit und Legitimation unehelicher Kinder.
Beide kann ein jeder Reichsſtand in ſeinem Lande
ertheilen; beide werden aber auch noch haͤufig von
kaiſerlichen Hofpfalzgrafen erbeten und erhalten;
doch ſo, daß auch in dieſen Faͤllen von der Obrig-
keit des Landes, wo Gebrauch davon gemacht wer-
den ſoll, eine Anzeige davon begehret werden kann,
um
XIII.
(f) R. A. 1654. §. 175.
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