Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. haben; wie z. B. die Stadt Schweinsberg in Hessenvom Kaiser Ludewig von Baiern. Allein alle die Rechte, welche Städte von Flecken und Dörfern unterscheiden, kann unstreitig ein jeder Reichs- stand heutiges Tages vermöge der Landeshoheit ertheilen; es sey, daß eine ganz neue Stadt er- bauet, oder auch ein bereits vorhandenes Dorf oder ein so genannter Flecken mittelst Anlegung gepflasterter Straßen und Umgebung desselben mit Mauern und Thoren, wie auch mit Gestat- tung eines eignen Stadtraths und des Rechts der Zünfte, Jahrmärkte, Bierbrauereyen und an- derer bürgerlicher Nahrungszweige, in eine Stadt verwandelt werde. Alles das kann jetzt, ohne der Landeshoheit vorzugreifen, vermöge der kaiser- lichen Gewalt nicht geschehen. X. Ein anderes ist es, wenn vielleicht von älte- Stadt und mit so vielerley Waaren, aus so vielerley na-
hen und entfernten Gegenden, als es seyn kann, herbeyzuziehen. Da läßt sich begreifen, daß Be- gnadigungen und Befreyungen, denen ein Reichs- stand nur, so weit die Gränzen seines eignen Lan- des gehen, Nachdruck geben kann, bey weitem nicht so zweckmäßig sind, als wenn das kaiserli- che Ansehen für ganz Teutschland die Gewähr lei- sten kann. XIV. Heutige Verfaſſung. haben; wie z. B. die Stadt Schweinsberg in Heſſenvom Kaiſer Ludewig von Baiern. Allein alle die Rechte, welche Staͤdte von Flecken und Doͤrfern unterſcheiden, kann unſtreitig ein jeder Reichs- ſtand heutiges Tages vermoͤge der Landeshoheit ertheilen; es ſey, daß eine ganz neue Stadt er- bauet, oder auch ein bereits vorhandenes Dorf oder ein ſo genannter Flecken mittelſt Anlegung gepflaſterter Straßen und Umgebung deſſelben mit Mauern und Thoren, wie auch mit Geſtat- tung eines eignen Stadtraths und des Rechts der Zuͤnfte, Jahrmaͤrkte, Bierbrauereyen und an- derer buͤrgerlicher Nahrungszweige, in eine Stadt verwandelt werde. Alles das kann jetzt, ohne der Landeshoheit vorzugreifen, vermoͤge der kaiſer- lichen Gewalt nicht geſchehen. X. Ein anderes iſt es, wenn vielleicht von aͤlte- Stadt und mit ſo vielerley Waaren, aus ſo vielerley na-
hen und entfernten Gegenden, als es ſeyn kann, herbeyzuziehen. Da laͤßt ſich begreifen, daß Be- gnadigungen und Befreyungen, denen ein Reichs- ſtand nur, ſo weit die Graͤnzen ſeines eignen Lan- des gehen, Nachdruck geben kann, bey weitem nicht ſo zweckmaͤßig ſind, als wenn das kaiſerli- che Anſehen fuͤr ganz Teutſchland die Gewaͤhr lei- ſten kann. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0302" n="268"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> haben; wie z. B. die Stadt Schweinsberg in Heſſen<lb/> vom Kaiſer Ludewig von Baiern. Allein alle die<lb/> Rechte, welche Staͤdte von Flecken und Doͤrfern<lb/> unterſcheiden, kann unſtreitig ein jeder Reichs-<lb/> ſtand heutiges Tages vermoͤge der Landeshoheit<lb/> ertheilen; es ſey, daß eine ganz neue Stadt er-<lb/> bauet, oder auch ein bereits vorhandenes Dorf<lb/> oder ein ſo genannter Flecken mittelſt Anlegung<lb/> gepflaſterter Straßen und Umgebung deſſelben<lb/> mit Mauern und Thoren, wie auch mit Geſtat-<lb/> tung eines eignen Stadtraths und des Rechts der<lb/><hi rendition="#fr">Zuͤnfte</hi>, Jahrmaͤrkte, Bierbrauereyen und an-<lb/> derer buͤrgerlicher Nahrungszweige, in eine Stadt<lb/> verwandelt werde. Alles das kann jetzt, ohne<lb/> der Landeshoheit vorzugreifen, vermoͤge der kaiſer-<lb/> lichen Gewalt nicht geſchehen.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </note> <p>Ein anderes iſt es, wenn vielleicht von aͤlte-<lb/> ren Zeiten her ein kaiſerliches Privilegium, oder<lb/> ein Vertrag, oder irgend ein anderer Rechtsgrund<lb/> einem Reichsſtande ein Recht zu widerſprechen ver-<lb/> ſchafft hat, im Fall in einem gewiſſen Bezirke in<lb/> ſeiner Naͤhe eine neue Stadt angelegt werden ſoll-<lb/> te, wie z. B. die Stadt Frankfurt am Main auf<lb/> ſolche Art nicht zugeben will, daß ein benach-<lb/> barter Ort Offenbach im Iſenburgiſchen zur<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Stadt</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_25_3" prev="#seg2pn_25_2" place="foot" n="(d)">und mit ſo vielerley Waaren, aus ſo vielerley na-<lb/> hen und entfernten Gegenden, als es ſeyn kann,<lb/> herbeyzuziehen. Da laͤßt ſich begreifen, daß Be-<lb/> gnadigungen und Befreyungen, denen ein Reichs-<lb/> ſtand nur, ſo weit die Graͤnzen ſeines eignen Lan-<lb/> des gehen, Nachdruck geben kann, bey weitem<lb/> nicht ſo zweckmaͤßig ſind, als wenn das kaiſerli-<lb/> che Anſehen fuͤr ganz Teutſchland die Gewaͤhr lei-<lb/> ſten kann.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0302]
XIV. Heutige Verfaſſung.
haben; wie z. B. die Stadt Schweinsberg in Heſſen
vom Kaiſer Ludewig von Baiern. Allein alle die
Rechte, welche Staͤdte von Flecken und Doͤrfern
unterſcheiden, kann unſtreitig ein jeder Reichs-
ſtand heutiges Tages vermoͤge der Landeshoheit
ertheilen; es ſey, daß eine ganz neue Stadt er-
bauet, oder auch ein bereits vorhandenes Dorf
oder ein ſo genannter Flecken mittelſt Anlegung
gepflaſterter Straßen und Umgebung deſſelben
mit Mauern und Thoren, wie auch mit Geſtat-
tung eines eignen Stadtraths und des Rechts der
Zuͤnfte, Jahrmaͤrkte, Bierbrauereyen und an-
derer buͤrgerlicher Nahrungszweige, in eine Stadt
verwandelt werde. Alles das kann jetzt, ohne
der Landeshoheit vorzugreifen, vermoͤge der kaiſer-
lichen Gewalt nicht geſchehen.
Ein anderes iſt es, wenn vielleicht von aͤlte-
ren Zeiten her ein kaiſerliches Privilegium, oder
ein Vertrag, oder irgend ein anderer Rechtsgrund
einem Reichsſtande ein Recht zu widerſprechen ver-
ſchafft hat, im Fall in einem gewiſſen Bezirke in
ſeiner Naͤhe eine neue Stadt angelegt werden ſoll-
te, wie z. B. die Stadt Frankfurt am Main auf
ſolche Art nicht zugeben will, daß ein benach-
barter Ort Offenbach im Iſenburgiſchen zur
Stadt
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(d) und mit ſo vielerley Waaren, aus ſo vielerley na-
hen und entfernten Gegenden, als es ſeyn kann,
herbeyzuziehen. Da laͤßt ſich begreifen, daß Be-
gnadigungen und Befreyungen, denen ein Reichs-
ſtand nur, ſo weit die Graͤnzen ſeines eignen Lan-
des gehen, Nachdruck geben kann, bey weitem
nicht ſo zweckmaͤßig ſind, als wenn das kaiſerli-
che Anſehen fuͤr ganz Teutſchland die Gewaͤhr lei-
ſten kann.
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