Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder. In mittleren Zeiten ist es wohl geschehen, daßIX. haben; Tagen jedem fremden Verkäufer gestattet, seine
Waaren zu Markte zu bringen, damit sowohl die Einwohner des Orts, als diejenigen, die etwa von benachbarten Orten hinzukommen, alsdann die Wahl haben ihre Bedürfnisse bey fremden oder einheimischen sich anzuschaffen. Zu dem Ende be- gnügt man sich, wenn nur solche Verkäufer von anderen Orten sich einfinden, welche dergleichen Waaren, wie sie jeder Käufer für sein eignes Be- dürfniß braucht, nach Ellen, Maaß oder Gewicht in einzelnen Stücken verkaufen. Was dazu nö- thig ist, durch obrigkeitlichen Schutz zu bewirken, hat unstreitig ein jeder Reichsstand vermöge seiner Landeshoheit in seiner Gewalt. Er kann es den Gilden und Zünften zur Pflicht machen, daß sie von ihrem sonst ausschließlichen Rechte diese Aus- nahmen sich müßen gefallen laßen. Er kann auch am besten ermessen, ob und wie weit und zu wel- cher Zeit es am zuträglichsten sey, solche Jahr- marktsfreyheiten zu gestatten. Und es wird ihm nicht an Mitteln fehlen, für die nöthige Ruhe und Ordnung zu sorgen. Was wir Messen nen- nen, da gilt es nicht bloß darum, den Einwoh- nern der Stadt und benachbarter Orte die Bequem- lichkeit zum Ankaufe ihrer Bedürfnisse zu verschaf- fen, sondern vielmehr einen Handel ins Große in Gang zu bringen, wozu nicht nur fremde Ver- käufer sondern auch fremde Käufer, die anders- wo wieder zu verkaufen gedenken, eingeladen wer- den. Da erwartet man nicht bloß solche Verkäufer, die nach Ellen, Maaß und Gewicht verkaufen, sondern vielmehr solche, die ihre Waaren nur in größeren Stücken, als Dutzend- oder Großweise, oder in ganzen Fässern, Ballen, Centnern u. s. w. weggeben; Käufer hingegen, die nicht nur für ihre eigne Bedürfnisse, sondern um anderswo wieder damit zu handeln, sich Waaren anschaf- fen. Beide wünscht man in so großer Anzahl, und 4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. In mittleren Zeiten iſt es wohl geſchehen, daßIX. haben; Tagen jedem fremden Verkaͤufer geſtattet, ſeine
Waaren zu Markte zu bringen, damit ſowohl die Einwohner des Orts, als diejenigen, die etwa von benachbarten Orten hinzukommen, alsdann die Wahl haben ihre Beduͤrfniſſe bey fremden oder einheimiſchen ſich anzuſchaffen. Zu dem Ende be- gnuͤgt man ſich, wenn nur ſolche Verkaͤufer von anderen Orten ſich einfinden, welche dergleichen Waaren, wie ſie jeder Kaͤufer fuͤr ſein eignes Be- duͤrfniß braucht, nach Ellen, Maaß oder Gewicht in einzelnen Stuͤcken verkaufen. Was dazu noͤ- thig iſt, durch obrigkeitlichen Schutz zu bewirken, hat unſtreitig ein jeder Reichsſtand vermoͤge ſeiner Landeshoheit in ſeiner Gewalt. Er kann es den Gilden und Zuͤnften zur Pflicht machen, daß ſie von ihrem ſonſt ausſchließlichen Rechte dieſe Aus- nahmen ſich muͤßen gefallen laßen. Er kann auch am beſten ermeſſen, ob und wie weit und zu wel- cher Zeit es am zutraͤglichſten ſey, ſolche Jahr- marktsfreyheiten zu geſtatten. Und es wird ihm nicht an Mitteln fehlen, fuͤr die noͤthige Ruhe und Ordnung zu ſorgen. Was wir Meſſen nen- nen, da gilt es nicht bloß darum, den Einwoh- nern der Stadt und benachbarter Orte die Bequem- lichkeit zum Ankaufe ihrer Beduͤrfniſſe zu verſchaf- fen, ſondern vielmehr einen Handel ins Große in Gang zu bringen, wozu nicht nur fremde Ver- kaͤufer ſondern auch fremde Kaͤufer, die anders- wo wieder zu verkaufen gedenken, eingeladen wer- den. Da erwartet man nicht bloß ſolche Verkaͤufer, die nach Ellen, Maaß und Gewicht verkaufen, ſondern vielmehr ſolche, die ihre Waaren nur in groͤßeren Stuͤcken, als Dutzend- oder Großweiſe, oder in ganzen Faͤſſern, Ballen, Centnern u. ſ. w. weggeben; Kaͤufer hingegen, die nicht nur fuͤr ihre eigne Beduͤrfniſſe, ſondern um anderswo wieder damit zu handeln, ſich Waaren anſchaf- fen. Beide wuͤnſcht man in ſo großer Anzahl, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0301" n="267"/> <fw place="top" type="header">4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.</fw><lb/> <p>In mittleren Zeiten iſt es wohl geſchehen, daß<note place="right"><hi rendition="#aq">IX.</hi></note><lb/> Landſtaͤdte ihr <hi rendition="#fr">Stadtrecht</hi> von Kaiſern erhalten<lb/> <fw place="bottom" type="catch">haben;</fw><lb/><note next="#seg2pn_25_3" xml:id="seg2pn_25_2" prev="#seg2pn_25_1" place="foot" n="(d)">Tagen jedem fremden Verkaͤufer geſtattet, ſeine<lb/> Waaren zu Markte zu bringen, damit ſowohl die<lb/> Einwohner des Orts, als diejenigen, die etwa<lb/> von benachbarten Orten hinzukommen, alsdann<lb/> die Wahl haben ihre Beduͤrfniſſe bey fremden oder<lb/> einheimiſchen ſich anzuſchaffen. Zu dem Ende be-<lb/> gnuͤgt man ſich, wenn nur ſolche Verkaͤufer von<lb/> anderen Orten ſich einfinden, welche dergleichen<lb/> Waaren, wie ſie jeder Kaͤufer fuͤr ſein eignes Be-<lb/> duͤrfniß braucht, nach Ellen, Maaß oder Gewicht<lb/> in einzelnen Stuͤcken verkaufen. Was dazu noͤ-<lb/> thig iſt, durch obrigkeitlichen Schutz zu bewirken,<lb/> hat unſtreitig ein jeder Reichsſtand vermoͤge ſeiner<lb/> Landeshoheit in ſeiner Gewalt. Er kann es den<lb/> Gilden und Zuͤnften zur Pflicht machen, daß ſie<lb/> von ihrem ſonſt ausſchließlichen Rechte dieſe Aus-<lb/> nahmen ſich muͤßen gefallen laßen. Er kann auch<lb/> am beſten ermeſſen, ob und wie weit und zu wel-<lb/> cher Zeit es am zutraͤglichſten ſey, ſolche Jahr-<lb/> marktsfreyheiten zu geſtatten. Und es wird ihm<lb/> nicht an Mitteln fehlen, fuͤr die noͤthige Ruhe<lb/> und Ordnung zu ſorgen. Was wir <hi rendition="#fr">Meſſen</hi> nen-<lb/> nen, da gilt es nicht bloß darum, den Einwoh-<lb/> nern der Stadt und benachbarter Orte die Bequem-<lb/> lichkeit zum Ankaufe ihrer Beduͤrfniſſe zu verſchaf-<lb/> fen, ſondern vielmehr einen Handel ins Große in<lb/> Gang zu bringen, wozu nicht nur fremde Ver-<lb/> kaͤufer ſondern auch fremde Kaͤufer, die anders-<lb/> wo wieder zu verkaufen gedenken, eingeladen wer-<lb/> den. Da erwartet man nicht bloß ſolche Verkaͤufer,<lb/> die nach Ellen, Maaß und Gewicht verkaufen,<lb/> ſondern vielmehr ſolche, die ihre Waaren nur in<lb/> groͤßeren Stuͤcken, als Dutzend- oder Großweiſe,<lb/> oder in ganzen Faͤſſern, Ballen, Centnern u. ſ.<lb/> w. weggeben; Kaͤufer hingegen, die nicht nur fuͤr<lb/> ihre eigne Beduͤrfniſſe, ſondern um anderswo<lb/> wieder damit zu handeln, ſich Waaren anſchaf-<lb/> fen. Beide wuͤnſcht man in ſo großer Anzahl,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">und</fw></note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0301]
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
In mittleren Zeiten iſt es wohl geſchehen, daß
Landſtaͤdte ihr Stadtrecht von Kaiſern erhalten
haben;
(d)
IX.
(d) Tagen jedem fremden Verkaͤufer geſtattet, ſeine
Waaren zu Markte zu bringen, damit ſowohl die
Einwohner des Orts, als diejenigen, die etwa
von benachbarten Orten hinzukommen, alsdann
die Wahl haben ihre Beduͤrfniſſe bey fremden oder
einheimiſchen ſich anzuſchaffen. Zu dem Ende be-
gnuͤgt man ſich, wenn nur ſolche Verkaͤufer von
anderen Orten ſich einfinden, welche dergleichen
Waaren, wie ſie jeder Kaͤufer fuͤr ſein eignes Be-
duͤrfniß braucht, nach Ellen, Maaß oder Gewicht
in einzelnen Stuͤcken verkaufen. Was dazu noͤ-
thig iſt, durch obrigkeitlichen Schutz zu bewirken,
hat unſtreitig ein jeder Reichsſtand vermoͤge ſeiner
Landeshoheit in ſeiner Gewalt. Er kann es den
Gilden und Zuͤnften zur Pflicht machen, daß ſie
von ihrem ſonſt ausſchließlichen Rechte dieſe Aus-
nahmen ſich muͤßen gefallen laßen. Er kann auch
am beſten ermeſſen, ob und wie weit und zu wel-
cher Zeit es am zutraͤglichſten ſey, ſolche Jahr-
marktsfreyheiten zu geſtatten. Und es wird ihm
nicht an Mitteln fehlen, fuͤr die noͤthige Ruhe
und Ordnung zu ſorgen. Was wir Meſſen nen-
nen, da gilt es nicht bloß darum, den Einwoh-
nern der Stadt und benachbarter Orte die Bequem-
lichkeit zum Ankaufe ihrer Beduͤrfniſſe zu verſchaf-
fen, ſondern vielmehr einen Handel ins Große in
Gang zu bringen, wozu nicht nur fremde Ver-
kaͤufer ſondern auch fremde Kaͤufer, die anders-
wo wieder zu verkaufen gedenken, eingeladen wer-
den. Da erwartet man nicht bloß ſolche Verkaͤufer,
die nach Ellen, Maaß und Gewicht verkaufen,
ſondern vielmehr ſolche, die ihre Waaren nur in
groͤßeren Stuͤcken, als Dutzend- oder Großweiſe,
oder in ganzen Faͤſſern, Ballen, Centnern u. ſ.
w. weggeben; Kaͤufer hingegen, die nicht nur fuͤr
ihre eigne Beduͤrfniſſe, ſondern um anderswo
wieder damit zu handeln, ſich Waaren anſchaf-
fen. Beide wuͤnſcht man in ſo großer Anzahl,
und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |