Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. nen; die aber doch so ins Ganze verwebt sind, daßihre Thätigkeit in das Leben der ganzen Reichs- verfassung einen merklichen Einfluß hat. Dahin gehören erstlich die besonderen collegialischen Be- rathschlagungen der Churfürsten, Fürsten, Prä- laten, Grafen und Reichsstädte. Hierzu gibt die Beständigkeit unserer jetzt immer fortwähren- den Reichsversammlung die Bequemlichkeit, daß Churfürsten, Fürsten und Städte, wie sie am Reichstage ohnedem nach diesen drey Reichscolle- gien abgetheilt sind, ohne besondere Zusammen- künfte anzustellen, solche collegialische Berathschla- gungen jede unter sich halten können. Doch ist ihnen auch nicht verwehrt, ausser dem Reichsta- ge, wann und wo sie es gut finden, zusammen zu kommen, wie ehedem, da noch kein beständiger Reichstag war, von Seiten der Churfürsten und Reichsstädte sehr häufig geschehen ist, und von den Churfürsten bey Kaiserwahlen oder Römischen Königswahlen noch immer geschieht. V. Das fürstliche Collegium, wie es im Reichs- Anse- (u) Oben S. 18.
XIV. Heutige Verfaſſung. nen; die aber doch ſo ins Ganze verwebt ſind, daßihre Thaͤtigkeit in das Leben der ganzen Reichs- verfaſſung einen merklichen Einfluß hat. Dahin gehoͤren erſtlich die beſonderen collegialiſchen Be- rathſchlagungen der Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤ- laten, Grafen und Reichsſtaͤdte. Hierzu gibt die Beſtaͤndigkeit unſerer jetzt immer fortwaͤhren- den Reichsverſammlung die Bequemlichkeit, daß Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤdte, wie ſie am Reichstage ohnedem nach dieſen drey Reichscolle- gien abgetheilt ſind, ohne beſondere Zuſammen- kuͤnfte anzuſtellen, ſolche collegialiſche Berathſchla- gungen jede unter ſich halten koͤnnen. Doch iſt ihnen auch nicht verwehrt, auſſer dem Reichsta- ge, wann und wo ſie es gut finden, zuſammen zu kommen, wie ehedem, da noch kein beſtaͤndiger Reichstag war, von Seiten der Churfuͤrſten und Reichsſtaͤdte ſehr haͤufig geſchehen iſt, und von den Churfuͤrſten bey Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen Koͤnigswahlen noch immer geſchieht. V. Das fuͤrſtliche Collegium, wie es im Reichs- Anſe- (u) Oben S. 18.
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XIV. Heutige Verfaſſung.
nen; die aber doch ſo ins Ganze verwebt ſind, daß
ihre Thaͤtigkeit in das Leben der ganzen Reichs-
verfaſſung einen merklichen Einfluß hat. Dahin
gehoͤren erſtlich die beſonderen collegialiſchen Be-
rathſchlagungen der Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤ-
laten, Grafen und Reichsſtaͤdte. Hierzu gibt
die Beſtaͤndigkeit unſerer jetzt immer fortwaͤhren-
den Reichsverſammlung die Bequemlichkeit, daß
Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤdte, wie ſie am
Reichstage ohnedem nach dieſen drey Reichscolle-
gien abgetheilt ſind, ohne beſondere Zuſammen-
kuͤnfte anzuſtellen, ſolche collegialiſche Berathſchla-
gungen jede unter ſich halten koͤnnen. Doch iſt
ihnen auch nicht verwehrt, auſſer dem Reichsta-
ge, wann und wo ſie es gut finden, zuſammen zu
kommen, wie ehedem, da noch kein beſtaͤndiger
Reichstag war, von Seiten der Churfuͤrſten und
Reichsſtaͤdte ſehr haͤufig geſchehen iſt, und von
den Churfuͤrſten bey Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen
Koͤnigswahlen noch immer geſchieht.
Das fuͤrſtliche Collegium, wie es im Reichs-
fuͤrſtenrathe mit Inbegriff der Praͤlaten und Gra-
fen zuſammenſitzt, iſt auſſer dem Reichstage noch
nie beſonders verſammlet geweſen; wohl aber ſind
von wegen der altfuͤrſtlichen Haͤuſer, auch wohl
mit Zuziehung ein oder anderer geiſtlichen Fuͤrſten,
zu Zeiten eigne Fuͤrſtentage gehalten worden, wie
noch 1741. zu Offenbach geſchehen iſt (u). Sie
haben es aber auch uͤberdies in ihrer Gewalt durch
ihre Comitialgeſandten zu Regensburg Conferen-
zen halten zu laßen, wie und wann ſie wollen.
Mit den Reichspraͤlaten und Grafen hat es in
Anſe-
(u) Oben S. 18.
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