Von der Art ist vorzüglich die Bestimmung des Thronfolgers, welche die Eigenschaft des Wahlreichs bey jeder Erledigung des Thrones nothwendig macht, es sey nun, daß erst alsdann, wenn der Thron schon würklich erlediget ist, eine Kaiserwahl, oder zu einer Zeit, da die kaiser- liche Regierung noch im Gange ist, schon zum voraus eine Römische Königswahl angestellt wer- de. In beiden Fällen hat zwar nur das chur- fürstliche Collegium das ganze Geschäfft zu besor- gen. Es verfährt aber doch in der That im Na- men des ganzen Reichs. Und sowohl das Wahl- geschäfft an sich, als die bey der Gelegenheit von neuem zu berichtigende Wahlcapitulation stehet offenbar in solcher Beziehung auf das ganze Reich, daß hier fast immer die wichtigsten Auftritte zu erwarten sind, die bey unserer Reichsverfassung noch vorkommen können. Selbst der Einfluß, den vorzüglich das churfürstliche Collegium in Len- kung der Geschäffte sowohl am kaiserlichen Hofe als am Reichstage und bey anderen Höfen, zu ha- ben pfleget, und den es zum Theil schon zum vor- aus durch Collegialschreiben bey der Wahl eines Kaisers oder Römischen Königes geltend machen kann (r), gibt oft Anlaß, daß hier noch manche Angelegenheiten vorkommen, die sonst unmittelbar und gerade zu mit dem Wahlgeschäffte in keiner Gemeinschaft stehen würden. Der Glanz dieser churfürstlichen Wahlversammlungen wird auch da- durch nicht wenig erhöhet, daß von einem jeden churfürstlichen Hofe hier mehrere Botschafter zu erscheinen pflegen, die sammt und sonders als Ge- sandten vom ersten Range qualificirt werden, und
wor-
(r) Oben S. 19. u. f.
XIV. Heutige Verfaſſung.
II.
Von der Art iſt vorzuͤglich die Beſtimmung des Thronfolgers, welche die Eigenſchaft des Wahlreichs bey jeder Erledigung des Thrones nothwendig macht, es ſey nun, daß erſt alsdann, wenn der Thron ſchon wuͤrklich erlediget iſt, eine Kaiſerwahl, oder zu einer Zeit, da die kaiſer- liche Regierung noch im Gange iſt, ſchon zum voraus eine Roͤmiſche Koͤnigswahl angeſtellt wer- de. In beiden Faͤllen hat zwar nur das chur- fuͤrſtliche Collegium das ganze Geſchaͤfft zu beſor- gen. Es verfaͤhrt aber doch in der That im Na- men des ganzen Reichs. Und ſowohl das Wahl- geſchaͤfft an ſich, als die bey der Gelegenheit von neuem zu berichtigende Wahlcapitulation ſtehet offenbar in ſolcher Beziehung auf das ganze Reich, daß hier faſt immer die wichtigſten Auftritte zu erwarten ſind, die bey unſerer Reichsverfaſſung noch vorkommen koͤnnen. Selbſt der Einfluß, den vorzuͤglich das churfuͤrſtliche Collegium in Len- kung der Geſchaͤffte ſowohl am kaiſerlichen Hofe als am Reichstage und bey anderen Hoͤfen, zu ha- ben pfleget, und den es zum Theil ſchon zum vor- aus durch Collegialſchreiben bey der Wahl eines Kaiſers oder Roͤmiſchen Koͤniges geltend machen kann (r), gibt oft Anlaß, daß hier noch manche Angelegenheiten vorkommen, die ſonſt unmittelbar und gerade zu mit dem Wahlgeſchaͤffte in keiner Gemeinſchaft ſtehen wuͤrden. Der Glanz dieſer churfuͤrſtlichen Wahlverſammlungen wird auch da- durch nicht wenig erhoͤhet, daß von einem jeden churfuͤrſtlichen Hofe hier mehrere Botſchafter zu erſcheinen pflegen, die ſammt und ſonders als Ge- ſandten vom erſten Range qualificirt werden, und
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(r) Oben S. 19. u. f.
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XIV. Heutige Verfaſſung.
Von der Art iſt vorzuͤglich die Beſtimmung
des Thronfolgers, welche die Eigenſchaft des
Wahlreichs bey jeder Erledigung des Thrones
nothwendig macht, es ſey nun, daß erſt alsdann,
wenn der Thron ſchon wuͤrklich erlediget iſt, eine
Kaiſerwahl, oder zu einer Zeit, da die kaiſer-
liche Regierung noch im Gange iſt, ſchon zum
voraus eine Roͤmiſche Koͤnigswahl angeſtellt wer-
de. In beiden Faͤllen hat zwar nur das chur-
fuͤrſtliche Collegium das ganze Geſchaͤfft zu beſor-
gen. Es verfaͤhrt aber doch in der That im Na-
men des ganzen Reichs. Und ſowohl das Wahl-
geſchaͤfft an ſich, als die bey der Gelegenheit von
neuem zu berichtigende Wahlcapitulation ſtehet
offenbar in ſolcher Beziehung auf das ganze Reich,
daß hier faſt immer die wichtigſten Auftritte zu
erwarten ſind, die bey unſerer Reichsverfaſſung
noch vorkommen koͤnnen. Selbſt der Einfluß, den
vorzuͤglich das churfuͤrſtliche Collegium in Len-
kung der Geſchaͤffte ſowohl am kaiſerlichen Hofe
als am Reichstage und bey anderen Hoͤfen, zu ha-
ben pfleget, und den es zum Theil ſchon zum vor-
aus durch Collegialſchreiben bey der Wahl eines
Kaiſers oder Roͤmiſchen Koͤniges geltend machen
kann (r), gibt oft Anlaß, daß hier noch manche
Angelegenheiten vorkommen, die ſonſt unmittelbar
und gerade zu mit dem Wahlgeſchaͤffte in keiner
Gemeinſchaft ſtehen wuͤrden. Der Glanz dieſer
churfuͤrſtlichen Wahlverſammlungen wird auch da-
durch nicht wenig erhoͤhet, daß von einem jeden
churfuͤrſtlichen Hofe hier mehrere Botſchafter zu
erſcheinen pflegen, die ſammt und ſonders als Ge-
ſandten vom erſten Range qualificirt werden, und
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/280>, abgerufen am 03.07.2024.
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