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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) Vortheile reichsger. Erkenntnisse.
wären? Immer bleibt es ein Glück, daß sie doch
noch einen Richter über sich haben.

Das einzige, so bey reichsgerichtlichen Er-V.
kenntnissen, wodurch Reichsstände verurtheilet
werden, noch zu Zeiten einigen Anstand machen
kann, besteht nur darin, daß es oft schwer hält,
dergleichen Urtheile zur würklichen Vollziehung zu
bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es
einigen Reichsständen nicht an einer solchen Macht
gebricht, daß sie allenfalls denken können, es dar-
auf ankommen zu laßen, ob man sie zu zwingen
im Stande seyn werde, -- sondern auch noch aus
einem ganz besonderen Grunde, weil es unver-
merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge-
worden ist, daß ein Reichsstand, gegen den ein
widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan-
gen ist, noch einen Recurs an den Reichstag
nimmt, um noch auf eine oder andere Art Hülfe
und Rettung gegen ein solches Erkenntniß zu er-
langen (n). In dieser Rücksicht wäre allerdings
zu wünschen, daß nach der schon in der Wahlca-
pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiser
und Reichs wegen durch eine neue Gesetzgebung
die Fälle genau bestimmt werden möchten, in wel-
chen noch ein Recurs an den Reichstag statt fin-
den solle (o).

Allein auch hier zeigen sich neue Schwierig-VI.
keiten, die zum Theil selbst in der Beschaffenheit
unserer Reichsgerichte, wie sie würklich sind, zum

Theil
(n) Oben S. 47. u. f.
(o) Oben S. 51.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. Q

2) Vortheile reichsger. Erkenntniſſe.
waͤren? Immer bleibt es ein Gluͤck, daß ſie doch
noch einen Richter uͤber ſich haben.

Das einzige, ſo bey reichsgerichtlichen Er-V.
kenntniſſen, wodurch Reichsſtaͤnde verurtheilet
werden, noch zu Zeiten einigen Anſtand machen
kann, beſteht nur darin, daß es oft ſchwer haͤlt,
dergleichen Urtheile zur wuͤrklichen Vollziehung zu
bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es
einigen Reichsſtaͤnden nicht an einer ſolchen Macht
gebricht, daß ſie allenfalls denken koͤnnen, es dar-
auf ankommen zu laßen, ob man ſie zu zwingen
im Stande ſeyn werde, — ſondern auch noch aus
einem ganz beſonderen Grunde, weil es unver-
merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge-
worden iſt, daß ein Reichsſtand, gegen den ein
widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan-
gen iſt, noch einen Recurs an den Reichstag
nimmt, um noch auf eine oder andere Art Huͤlfe
und Rettung gegen ein ſolches Erkenntniß zu er-
langen (n). In dieſer Ruͤckſicht waͤre allerdings
zu wuͤnſchen, daß nach der ſchon in der Wahlca-
pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiſer
und Reichs wegen durch eine neue Geſetzgebung
die Faͤlle genau beſtimmt werden moͤchten, in wel-
chen noch ein Recurs an den Reichstag ſtatt fin-
den ſolle (o).

Allein auch hier zeigen ſich neue Schwierig-VI.
keiten, die zum Theil ſelbſt in der Beſchaffenheit
unſerer Reichsgerichte, wie ſie wuͤrklich ſind, zum

Theil
(n) Oben S. 47. u. f.
(o) Oben S. 51.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. Q
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[241/0275] 2) Vortheile reichsger. Erkenntniſſe. waͤren? Immer bleibt es ein Gluͤck, daß ſie doch noch einen Richter uͤber ſich haben. Das einzige, ſo bey reichsgerichtlichen Er- kenntniſſen, wodurch Reichsſtaͤnde verurtheilet werden, noch zu Zeiten einigen Anſtand machen kann, beſteht nur darin, daß es oft ſchwer haͤlt, dergleichen Urtheile zur wuͤrklichen Vollziehung zu bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es einigen Reichsſtaͤnden nicht an einer ſolchen Macht gebricht, daß ſie allenfalls denken koͤnnen, es dar- auf ankommen zu laßen, ob man ſie zu zwingen im Stande ſeyn werde, — ſondern auch noch aus einem ganz beſonderen Grunde, weil es unver- merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge- worden iſt, daß ein Reichsſtand, gegen den ein widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan- gen iſt, noch einen Recurs an den Reichstag nimmt, um noch auf eine oder andere Art Huͤlfe und Rettung gegen ein ſolches Erkenntniß zu er- langen (n). In dieſer Ruͤckſicht waͤre allerdings zu wuͤnſchen, daß nach der ſchon in der Wahlca- pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiſer und Reichs wegen durch eine neue Geſetzgebung die Faͤlle genau beſtimmt werden moͤchten, in wel- chen noch ein Recurs an den Reichstag ſtatt fin- den ſolle (o). V. Allein auch hier zeigen ſich neue Schwierig- keiten, die zum Theil ſelbſt in der Beſchaffenheit unſerer Reichsgerichte, wie ſie wuͤrklich ſind, zum Theil VI. (n) Oben S. 47. u. f. (o) Oben S. 51. P. Entw. d. Staatsverf. Th. III. Q

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/275>, abgerufen am 25.11.2024.