Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. abzuschaffen, und fernerhin nicht mehr zu dulden;wie man zwar in die persönliche päbstliche Gesin- nung keinen Zweifel setze, aber desto mehr über den Römischen Hof und die dortigen Tribunalien zu klagen habe; wie es insonderheit darauf an- komme die ungebührlich nach Rom gezogenen Ap- pellationen und Evocationen, und die daselbst ein- geführten ungewöhnlichen Gerichtsstellen nicht zu gestatten, sondern in solcher Absicht die schon auf dem Reichstage zu Augsburg 1530. versprochene Unterhandlung mit dem päbstlichen Stuhle zu be- werkstelligen, und das noch vom Jahre 1719. her rückständige Reichsgutachten zu erwirken etc." (s). Dieses Collegialschreiben war von der Wirkung, daß (s) Schon im R. A. 1530. §. 132. hatte der
Kaiser Carl der V. versprochen, "wegen der bis dahin schon auf mehreren Reichstagen vorgekom- menen Beschwerden der Teutschen Nation gegen den Stuhl zu Rom bey demselben mit allem höch- sten Fleisse zu handeln, und die Sache dahin zu fördern, damit solche Beschwerden abgestellt, und der Teutschen Nation in diesem ihrem billigen Be- gehren statt gegeben werde." (Samml. der R. A. Th. 2. S. 326.) Diese seitdem noch nicht zum Zweck gediehene Handlung mit dem päbstlichen Stuhle ward also I) in obigem Collegialschreiben von neuem empfohlen. Hernach hatte II) Kaiser Joseph der I. unterm 5. Sept. 1707. verschiedene Verordnungen an die Officialatgerichte zu Lüttich, wie auch zu Cölln, Paderborn und Münster er- laßen, um die Appellationen und Evocationen in weltlichen Sachen nach Rom und an die Nuncia- turen nicht zu gestatten. (Sie finden sich als Bey- lagen des kaiserlichen Commissionsdecretes vom 24. May 1719. Num. 5-13. in Pachners von Eg- genstorf Sammlung der Reichsschlüsse Th. 4. S. 84-91.) Diese Verfügungen ließ Carl der VI., in XIII. Joſeph II. 1764-1786. abzuſchaffen, und fernerhin nicht mehr zu dulden;wie man zwar in die perſoͤnliche paͤbſtliche Geſin- nung keinen Zweifel ſetze, aber deſto mehr uͤber den Roͤmiſchen Hof und die dortigen Tribunalien zu klagen habe; wie es inſonderheit darauf an- komme die ungebuͤhrlich nach Rom gezogenen Ap- pellationen und Evocationen, und die daſelbſt ein- gefuͤhrten ungewoͤhnlichen Gerichtsſtellen nicht zu geſtatten, ſondern in ſolcher Abſicht die ſchon auf dem Reichstage zu Augsburg 1530. verſprochene Unterhandlung mit dem paͤbſtlichen Stuhle zu be- werkſtelligen, und das noch vom Jahre 1719. her ruͤckſtaͤndige Reichsgutachten zu erwirken ꝛc.” (s). Dieſes Collegialſchreiben war von der Wirkung, daß (s) Schon im R. A. 1530. §. 132. hatte der
Kaiſer Carl der V. verſprochen, ”wegen der bis dahin ſchon auf mehreren Reichstagen vorgekom- menen Beſchwerden der Teutſchen Nation gegen den Stuhl zu Rom bey demſelben mit allem hoͤch- ſten Fleiſſe zu handeln, und die Sache dahin zu foͤrdern, damit ſolche Beſchwerden abgeſtellt, und der Teutſchen Nation in dieſem ihrem billigen Be- gehren ſtatt gegeben werde.” (Samml. der R. A. Th. 2. S. 326.) Dieſe ſeitdem noch nicht zum Zweck gediehene Handlung mit dem paͤbſtlichen Stuhle ward alſo I) in obigem Collegialſchreiben von neuem empfohlen. Hernach hatte II) Kaiſer Joſeph der I. unterm 5. Sept. 1707. verſchiedene Verordnungen an die Officialatgerichte zu Luͤttich, wie auch zu Coͤlln, Paderborn und Muͤnſter er- laßen, um die Appellationen und Evocationen in weltlichen Sachen nach Rom und an die Nuncia- turen nicht zu geſtatten. (Sie finden ſich als Bey- lagen des kaiſerlichen Commiſſionsdecretes vom 24. May 1719. Num. 5-13. in Pachners von Eg- genſtorf Sammlung der Reichsſchluͤſſe Th. 4. S. 84-91.) Dieſe Verfuͤgungen ließ Carl der VI., in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0210" n="176"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Joſeph <hi rendition="#aq">II.</hi> 1764-1786.</fw><lb/> abzuſchaffen, und fernerhin nicht mehr zu dulden;<lb/> wie man zwar in die perſoͤnliche paͤbſtliche Geſin-<lb/> nung keinen Zweifel ſetze, aber deſto mehr uͤber<lb/> den Roͤmiſchen Hof und die dortigen Tribunalien<lb/> zu klagen habe; wie es inſonderheit darauf an-<lb/> komme die ungebuͤhrlich nach Rom gezogenen Ap-<lb/> pellationen und Evocationen, und die daſelbſt ein-<lb/> gefuͤhrten ungewoͤhnlichen Gerichtsſtellen nicht zu<lb/> geſtatten, ſondern in ſolcher Abſicht die ſchon auf<lb/> dem Reichstage zu Augsburg 1530. verſprochene<lb/> Unterhandlung mit dem paͤbſtlichen Stuhle zu be-<lb/> werkſtelligen, und das noch vom Jahre 1719.<lb/> her ruͤckſtaͤndige Reichsgutachten zu erwirken ꝛc.” <note xml:id="seg2pn_8_1" next="#seg2pn_8_2" place="foot" n="(s)">Schon im R. A. 1530. §. 132. hatte der<lb/> Kaiſer Carl der <hi rendition="#aq">V.</hi> verſprochen, ”wegen der bis<lb/> dahin ſchon auf mehreren Reichstagen vorgekom-<lb/> menen Beſchwerden der Teutſchen Nation gegen<lb/> den Stuhl zu Rom bey demſelben mit allem hoͤch-<lb/> ſten Fleiſſe zu handeln, und die Sache dahin zu<lb/> foͤrdern, damit ſolche Beſchwerden abgeſtellt, und<lb/> der Teutſchen Nation in dieſem ihrem billigen Be-<lb/> gehren ſtatt gegeben werde.” (Samml. der R. A.<lb/> Th. 2. S. 326.) Dieſe ſeitdem noch nicht zum<lb/> Zweck gediehene Handlung mit dem paͤbſtlichen<lb/> Stuhle ward alſo <hi rendition="#aq">I</hi>) in obigem Collegialſchreiben<lb/> von neuem empfohlen. Hernach hatte <hi rendition="#aq">II</hi>) Kaiſer<lb/> Joſeph der <hi rendition="#aq">I.</hi> unterm 5. Sept. 1707. verſchiedene<lb/> Verordnungen an die Officialatgerichte zu Luͤttich,<lb/> wie auch zu Coͤlln, Paderborn und Muͤnſter er-<lb/> laßen, um die Appellationen und Evocationen in<lb/> weltlichen Sachen nach Rom und an die Nuncia-<lb/> turen nicht zu geſtatten. (Sie finden ſich als Bey-<lb/> lagen des kaiſerlichen Commiſſionsdecretes vom 24.<lb/> May 1719. Num. 5-13. in <hi rendition="#fr">Pachners</hi> von Eg-<lb/> genſtorf Sammlung der Reichsſchluͤſſe Th. 4. S.<lb/> 84-91.) Dieſe Verfuͤgungen ließ Carl der <hi rendition="#aq">VI.</hi>,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">in</fw></note>.<lb/> Dieſes Collegialſchreiben war von der Wirkung,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">daß</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [176/0210]
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
abzuſchaffen, und fernerhin nicht mehr zu dulden;
wie man zwar in die perſoͤnliche paͤbſtliche Geſin-
nung keinen Zweifel ſetze, aber deſto mehr uͤber
den Roͤmiſchen Hof und die dortigen Tribunalien
zu klagen habe; wie es inſonderheit darauf an-
komme die ungebuͤhrlich nach Rom gezogenen Ap-
pellationen und Evocationen, und die daſelbſt ein-
gefuͤhrten ungewoͤhnlichen Gerichtsſtellen nicht zu
geſtatten, ſondern in ſolcher Abſicht die ſchon auf
dem Reichstage zu Augsburg 1530. verſprochene
Unterhandlung mit dem paͤbſtlichen Stuhle zu be-
werkſtelligen, und das noch vom Jahre 1719.
her ruͤckſtaͤndige Reichsgutachten zu erwirken ꝛc.” (s).
Dieſes Collegialſchreiben war von der Wirkung,
daß
(s) Schon im R. A. 1530. §. 132. hatte der
Kaiſer Carl der V. verſprochen, ”wegen der bis
dahin ſchon auf mehreren Reichstagen vorgekom-
menen Beſchwerden der Teutſchen Nation gegen
den Stuhl zu Rom bey demſelben mit allem hoͤch-
ſten Fleiſſe zu handeln, und die Sache dahin zu
foͤrdern, damit ſolche Beſchwerden abgeſtellt, und
der Teutſchen Nation in dieſem ihrem billigen Be-
gehren ſtatt gegeben werde.” (Samml. der R. A.
Th. 2. S. 326.) Dieſe ſeitdem noch nicht zum
Zweck gediehene Handlung mit dem paͤbſtlichen
Stuhle ward alſo I) in obigem Collegialſchreiben
von neuem empfohlen. Hernach hatte II) Kaiſer
Joſeph der I. unterm 5. Sept. 1707. verſchiedene
Verordnungen an die Officialatgerichte zu Luͤttich,
wie auch zu Coͤlln, Paderborn und Muͤnſter er-
laßen, um die Appellationen und Evocationen in
weltlichen Sachen nach Rom und an die Nuncia-
turen nicht zu geſtatten. (Sie finden ſich als Bey-
lagen des kaiſerlichen Commiſſionsdecretes vom 24.
May 1719. Num. 5-13. in Pachners von Eg-
genſtorf Sammlung der Reichsſchluͤſſe Th. 4. S.
84-91.) Dieſe Verfuͤgungen ließ Carl der VI.,
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