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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
wegen der vierten und folgenden Classen eine wei-
tere Ausgleichung vorgenommen werden sollte.
Allein zu dieser weiteren Ausgleichung geschah kein
Schritt weiter; sondern nur vermöge einer kaiser-
lichen Erklärung sollte jene bloß für die dritte Clas-
se geschehene provisorische Vergleichung auch auf
die folgende Classe ausgedehnt, und also sowohl
das Fränkische als Westphälische Grafencollegium
von der Theilnehmung an dieser Reichsdeputation
auf der evangelischen Seite gänzlich verdränget
werden. Eine Vorstellung, die im Namen der
evangelischen Stände der kaiserlichen Principal-
commission zu Regensburg übergeben werden soll-
te, wollte dieselbe nicht einmal annehmen, noch
Gebrauch davon machen. Also blieb für das
evangelische Corpus nichts übrig, als einen auf
das vorige Conclusum sich beziehenden Inhäsiv-
schluß zu fassen (1776. März 12.) Und da
gleichwohl die vierte Classe am 8. May 1776. er-
öffnet werden wollte, ohne auf alle diese nur auf
Erhaltung des Besitzstandes abzweckende Erklä-
rungen Rücksicht zu nehmen; so konnten die evan-
gelischen Subdelegirten nicht anders als den Con-
seß verlaßen. Sie bewirkten aber auch dadurch
so wenig einige Nachgiebigkeit von der anderen
Seite, daß vielmehr gleich darauf die kaiserliche
Commission selbst sich von Wetzlar entfernte und
damit die ganze Visitation unvollendet abbrach.

Ich habe mich bemühet, die Hauptzüge vonXXXI.
der auf solche Art verunglückten Cammergerichts-
visitation hier so in der Kürze vorzulegen, wie sie
zur Entwickelung der heutigen Verfassung des
Teutschen Reichs zu wissen nothwendig sind.

Gleich
K 2

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
wegen der vierten und folgenden Claſſen eine wei-
tere Ausgleichung vorgenommen werden ſollte.
Allein zu dieſer weiteren Ausgleichung geſchah kein
Schritt weiter; ſondern nur vermoͤge einer kaiſer-
lichen Erklaͤrung ſollte jene bloß fuͤr die dritte Claſ-
ſe geſchehene proviſoriſche Vergleichung auch auf
die folgende Claſſe ausgedehnt, und alſo ſowohl
das Fraͤnkiſche als Weſtphaͤliſche Grafencollegium
von der Theilnehmung an dieſer Reichsdeputation
auf der evangeliſchen Seite gaͤnzlich verdraͤnget
werden. Eine Vorſtellung, die im Namen der
evangeliſchen Staͤnde der kaiſerlichen Principal-
commiſſion zu Regensburg uͤbergeben werden ſoll-
te, wollte dieſelbe nicht einmal annehmen, noch
Gebrauch davon machen. Alſo blieb fuͤr das
evangeliſche Corpus nichts uͤbrig, als einen auf
das vorige Concluſum ſich beziehenden Inhaͤſiv-
ſchluß zu faſſen (1776. Maͤrz 12.) Und da
gleichwohl die vierte Claſſe am 8. May 1776. er-
oͤffnet werden wollte, ohne auf alle dieſe nur auf
Erhaltung des Beſitzſtandes abzweckende Erklaͤ-
rungen Ruͤckſicht zu nehmen; ſo konnten die evan-
geliſchen Subdelegirten nicht anders als den Con-
ſeß verlaßen. Sie bewirkten aber auch dadurch
ſo wenig einige Nachgiebigkeit von der anderen
Seite, daß vielmehr gleich darauf die kaiſerliche
Commiſſion ſelbſt ſich von Wetzlar entfernte und
damit die ganze Viſitation unvollendet abbrach.

Ich habe mich bemuͤhet, die Hauptzuͤge vonXXXI.
der auf ſolche Art verungluͤckten Cammergerichts-
viſitation hier ſo in der Kuͤrze vorzulegen, wie ſie
zur Entwickelung der heutigen Verfaſſung des
Teutſchen Reichs zu wiſſen nothwendig ſind.

Gleich
K 2
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[147/0181] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. wegen der vierten und folgenden Claſſen eine wei- tere Ausgleichung vorgenommen werden ſollte. Allein zu dieſer weiteren Ausgleichung geſchah kein Schritt weiter; ſondern nur vermoͤge einer kaiſer- lichen Erklaͤrung ſollte jene bloß fuͤr die dritte Claſ- ſe geſchehene proviſoriſche Vergleichung auch auf die folgende Claſſe ausgedehnt, und alſo ſowohl das Fraͤnkiſche als Weſtphaͤliſche Grafencollegium von der Theilnehmung an dieſer Reichsdeputation auf der evangeliſchen Seite gaͤnzlich verdraͤnget werden. Eine Vorſtellung, die im Namen der evangeliſchen Staͤnde der kaiſerlichen Principal- commiſſion zu Regensburg uͤbergeben werden ſoll- te, wollte dieſelbe nicht einmal annehmen, noch Gebrauch davon machen. Alſo blieb fuͤr das evangeliſche Corpus nichts uͤbrig, als einen auf das vorige Concluſum ſich beziehenden Inhaͤſiv- ſchluß zu faſſen (1776. Maͤrz 12.) Und da gleichwohl die vierte Claſſe am 8. May 1776. er- oͤffnet werden wollte, ohne auf alle dieſe nur auf Erhaltung des Beſitzſtandes abzweckende Erklaͤ- rungen Ruͤckſicht zu nehmen; ſo konnten die evan- geliſchen Subdelegirten nicht anders als den Con- ſeß verlaßen. Sie bewirkten aber auch dadurch ſo wenig einige Nachgiebigkeit von der anderen Seite, daß vielmehr gleich darauf die kaiſerliche Commiſſion ſelbſt ſich von Wetzlar entfernte und damit die ganze Viſitation unvollendet abbrach. Ich habe mich bemuͤhet, die Hauptzuͤge von der auf ſolche Art verungluͤckten Cammergerichts- viſitation hier ſo in der Kuͤrze vorzulegen, wie ſie zur Entwickelung der heutigen Verfaſſung des Teutſchen Reichs zu wiſſen nothwendig ſind. Gleich XXXI. K 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/181>, abgerufen am 24.11.2024.