Zur dritten Classe wurde unterm 15. May 1775. so gar für das Fränkische Grafencollegium auf der catholischen Seite ein Ausschreiben er- laßen. Damit kam die Sache offenbar in solche Umstände, daß für das gesammte Corpus der evangelischen Stände, wenn es sich nicht ein Mit- glied nach dem andern einseitig entziehen laßen wollte, nichts übrig blieb, als einen solchen Schluß zu fassen, wie es am 26. Jul. 1775. zu Regens- burg geschah. Man beschloß nehmlich, nach dem bisherigen Besitzstande die Westphälischen und Fränkischen Grafencollegien auf der evangelischen Seite sorgsamst zu erhalten, und deswegen fest- zusetzen: "daß die evangelischen Subdelegirten bey dem Visitationsconvente sowohl in der bevorstehen- den dritten, als in den weiter folgenden Classen mit einzelnen catholischen Grafen, so sich nicht im Namen des ganzen Collegii oder sämmtlicher Mit- glieder curiatim gehörig zu legitimiren vermöch- ten, in einige Berathschlagung sich nicht einlaßen, sondern bey deren Erscheinung jedesmal mit Pro- testation abtreten sollten."
XXX.
Als hierwider das Corpus der catholischen Reichsstände am 5. Aug. 1775. einen ganz entge- gengesetzten Schluß faßte, und also bey dieser Tren- nung der beiden Religionstheile nach Vorschrift des Westphälischen Friedens nichts, als alleinige gütliche Vergleichung, übrig blieb; gab das evan- gelische Corpus in so weit nach, daß in Gefolg einer zwischen den Höfen zu Wien und Berlin ge- pflogenen Unterhandlung einsweilen zur dritten Classe die Schwäbischen und Wetterauischen Gra- fen berufen werden sollten; da dann mittlerweile
wegen
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
XXIX.
Zur dritten Claſſe wurde unterm 15. May 1775. ſo gar fuͤr das Fraͤnkiſche Grafencollegium auf der catholiſchen Seite ein Ausſchreiben er- laßen. Damit kam die Sache offenbar in ſolche Umſtaͤnde, daß fuͤr das geſammte Corpus der evangeliſchen Staͤnde, wenn es ſich nicht ein Mit- glied nach dem andern einſeitig entziehen laßen wollte, nichts uͤbrig blieb, als einen ſolchen Schluß zu faſſen, wie es am 26. Jul. 1775. zu Regens- burg geſchah. Man beſchloß nehmlich, nach dem bisherigen Beſitzſtande die Weſtphaͤliſchen und Fraͤnkiſchen Grafencollegien auf der evangeliſchen Seite ſorgſamſt zu erhalten, und deswegen feſt- zuſetzen: ”daß die evangeliſchen Subdelegirten bey dem Viſitationsconvente ſowohl in der bevorſtehen- den dritten, als in den weiter folgenden Claſſen mit einzelnen catholiſchen Grafen, ſo ſich nicht im Namen des ganzen Collegii oder ſaͤmmtlicher Mit- glieder curiatim gehoͤrig zu legitimiren vermoͤch- ten, in einige Berathſchlagung ſich nicht einlaßen, ſondern bey deren Erſcheinung jedesmal mit Pro- teſtation abtreten ſollten.”
XXX.
Als hierwider das Corpus der catholiſchen Reichsſtaͤnde am 5. Aug. 1775. einen ganz entge- gengeſetzten Schluß faßte, und alſo bey dieſer Tren- nung der beiden Religionstheile nach Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Friedens nichts, als alleinige guͤtliche Vergleichung, uͤbrig blieb; gab das evan- geliſche Corpus in ſo weit nach, daß in Gefolg einer zwiſchen den Hoͤfen zu Wien und Berlin ge- pflogenen Unterhandlung einsweilen zur dritten Claſſe die Schwaͤbiſchen und Wetterauiſchen Gra- fen berufen werden ſollten; da dann mittlerweile
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Zur dritten Claſſe wurde unterm 15. May
1775. ſo gar fuͤr das Fraͤnkiſche Grafencollegium
auf der catholiſchen Seite ein Ausſchreiben er-
laßen. Damit kam die Sache offenbar in ſolche
Umſtaͤnde, daß fuͤr das geſammte Corpus der
evangeliſchen Staͤnde, wenn es ſich nicht ein Mit-
glied nach dem andern einſeitig entziehen laßen
wollte, nichts uͤbrig blieb, als einen ſolchen Schluß
zu faſſen, wie es am 26. Jul. 1775. zu Regens-
burg geſchah. Man beſchloß nehmlich, nach dem
bisherigen Beſitzſtande die Weſtphaͤliſchen und
Fraͤnkiſchen Grafencollegien auf der evangeliſchen
Seite ſorgſamſt zu erhalten, und deswegen feſt-
zuſetzen: ”daß die evangeliſchen Subdelegirten bey
dem Viſitationsconvente ſowohl in der bevorſtehen-
den dritten, als in den weiter folgenden Claſſen
mit einzelnen catholiſchen Grafen, ſo ſich nicht im
Namen des ganzen Collegii oder ſaͤmmtlicher Mit-
glieder curiatim gehoͤrig zu legitimiren vermoͤch-
ten, in einige Berathſchlagung ſich nicht einlaßen,
ſondern bey deren Erſcheinung jedesmal mit Pro-
teſtation abtreten ſollten.”
Als hierwider das Corpus der catholiſchen
Reichsſtaͤnde am 5. Aug. 1775. einen ganz entge-
gengeſetzten Schluß faßte, und alſo bey dieſer Tren-
nung der beiden Religionstheile nach Vorſchrift
des Weſtphaͤliſchen Friedens nichts, als alleinige
guͤtliche Vergleichung, uͤbrig blieb; gab das evan-
geliſche Corpus in ſo weit nach, daß in Gefolg
einer zwiſchen den Hoͤfen zu Wien und Berlin ge-
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Claſſe die Schwaͤbiſchen und Wetterauiſchen Gra-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/180>, abgerufen am 23.07.2024.
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