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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
Begegnung, z. B. in unbilliger Verwerfung einer
geschehenen Präsentation u. d. gl., oder höchstens
nur solche Rechtssachen, die allenfalls selbst dem
Reichstage hätten vorgelegt werden können, ange-
bracht werden dürften. Allein nach den allgemei-
nen Ausdrücken, womit jener Reichsabschied alle
Beschwerden hier zuzulaßen schien, fehlte es nicht
an Reichsständen, die Gebrauch davon machten,
ihre einzelne Rechtssachen der Visitation vorzule-
gen. Nun pflegte zwar die Visitation in jedem
Falle erst Bericht vom Cammergerichte zu fordern;
und in den meisten Fällen fanden sich die ange-
brachten Beschwerden am Ende nicht sehr gegrün-
det. Aber damit hatte dann doch immer ein in
jeder Sache bestellter Referent und ein Correferent
vorerst viele Arbeit, und mit den 24. Stimmen
im Consesse mußte manche Stunde solchen einzel-
nen Sachen gewidmet werden, ohne daß man im
Ganzen einen Schritt weiter kam.


XXII.

Was aber für die ganze Sache am meisten zu
bedauern war, und noch immer nicht gehoben ist,
war ein unglücklicher Streit, der sich über die
Art der gräflichen Theilnehmung an den ver-
schiedenen Classen der Visitation auf der catholi-
schen Seite hervorthat. Seitdem im Reichsfür-
stenrathe zwey prälatische und vier gräfliche Cu-
riatstimmen eingeführet waren, hatte man auch
bey Reichsdeputationen nie einzelne Prälaten oder
Grafen zugelaßen, sondern immer nur Bevoll-
mächtigte ganzer Prälatenbänke oder gräflicher Col-
legien, in eben dem Verhältnisse, wie solche auf
dem Reichstage ihr Sitz- und Stimmrecht aus-
üben. Wenn man also gleich in dem Verzeich-

nisse

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
Begegnung, z. B. in unbilliger Verwerfung einer
geſchehenen Praͤſentation u. d. gl., oder hoͤchſtens
nur ſolche Rechtsſachen, die allenfalls ſelbſt dem
Reichstage haͤtten vorgelegt werden koͤnnen, ange-
bracht werden duͤrften. Allein nach den allgemei-
nen Ausdruͤcken, womit jener Reichsabſchied alle
Beſchwerden hier zuzulaßen ſchien, fehlte es nicht
an Reichsſtaͤnden, die Gebrauch davon machten,
ihre einzelne Rechtsſachen der Viſitation vorzule-
gen. Nun pflegte zwar die Viſitation in jedem
Falle erſt Bericht vom Cammergerichte zu fordern;
und in den meiſten Faͤllen fanden ſich die ange-
brachten Beſchwerden am Ende nicht ſehr gegruͤn-
det. Aber damit hatte dann doch immer ein in
jeder Sache beſtellter Referent und ein Correferent
vorerſt viele Arbeit, und mit den 24. Stimmen
im Conſeſſe mußte manche Stunde ſolchen einzel-
nen Sachen gewidmet werden, ohne daß man im
Ganzen einen Schritt weiter kam.


XXII.

Was aber fuͤr die ganze Sache am meiſten zu
bedauern war, und noch immer nicht gehoben iſt,
war ein ungluͤcklicher Streit, der ſich uͤber die
Art der graͤflichen Theilnehmung an den ver-
ſchiedenen Claſſen der Viſitation auf der catholi-
ſchen Seite hervorthat. Seitdem im Reichsfuͤr-
ſtenrathe zwey praͤlatiſche und vier graͤfliche Cu-
riatſtimmen eingefuͤhret waren, hatte man auch
bey Reichsdeputationen nie einzelne Praͤlaten oder
Grafen zugelaßen, ſondern immer nur Bevoll-
maͤchtigte ganzer Praͤlatenbaͤnke oder graͤflicher Col-
legien, in eben dem Verhaͤltniſſe, wie ſolche auf
dem Reichstage ihr Sitz- und Stimmrecht aus-
uͤben. Wenn man alſo gleich in dem Verzeich-

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[140/0174] XIII. Joſeph II. 1764-1786. Begegnung, z. B. in unbilliger Verwerfung einer geſchehenen Praͤſentation u. d. gl., oder hoͤchſtens nur ſolche Rechtsſachen, die allenfalls ſelbſt dem Reichstage haͤtten vorgelegt werden koͤnnen, ange- bracht werden duͤrften. Allein nach den allgemei- nen Ausdruͤcken, womit jener Reichsabſchied alle Beſchwerden hier zuzulaßen ſchien, fehlte es nicht an Reichsſtaͤnden, die Gebrauch davon machten, ihre einzelne Rechtsſachen der Viſitation vorzule- gen. Nun pflegte zwar die Viſitation in jedem Falle erſt Bericht vom Cammergerichte zu fordern; und in den meiſten Faͤllen fanden ſich die ange- brachten Beſchwerden am Ende nicht ſehr gegruͤn- det. Aber damit hatte dann doch immer ein in jeder Sache beſtellter Referent und ein Correferent vorerſt viele Arbeit, und mit den 24. Stimmen im Conſeſſe mußte manche Stunde ſolchen einzel- nen Sachen gewidmet werden, ohne daß man im Ganzen einen Schritt weiter kam. Was aber fuͤr die ganze Sache am meiſten zu bedauern war, und noch immer nicht gehoben iſt, war ein ungluͤcklicher Streit, der ſich uͤber die Art der graͤflichen Theilnehmung an den ver- ſchiedenen Claſſen der Viſitation auf der catholi- ſchen Seite hervorthat. Seitdem im Reichsfuͤr- ſtenrathe zwey praͤlatiſche und vier graͤfliche Cu- riatſtimmen eingefuͤhret waren, hatte man auch bey Reichsdeputationen nie einzelne Praͤlaten oder Grafen zugelaßen, ſondern immer nur Bevoll- maͤchtigte ganzer Praͤlatenbaͤnke oder graͤflicher Col- legien, in eben dem Verhaͤltniſſe, wie ſolche auf dem Reichstage ihr Sitz- und Stimmrecht aus- uͤben. Wenn man alſo gleich in dem Verzeich- niſſe

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/174>, abgerufen am 24.11.2024.