oder zwey Jahre später zu Stande gekommen seyn. Vielleicht wäre dann aber auch in einem oder et- lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren, geschehen; und die ganze Sache würde dann wahr- scheinlich auch nicht ein solch unglückliches Ende genommen haben, als hernach leider der Erfolg zeigte.
XI.
Gleich anfangs entstand ein Zweifel, wie es mit Abtheilung des eigentlichen Visitationsge- schäffts und der Revisionssachen gehalten werden sollte. Der jüngste Reichsabschied hatte sich so erkläret, daß die 24. deputirten Stände "nächst Verrichtung der Visitation" die Revisionssachen unter die Hand nehmen sollten (w). Eben darum, weil der alten überhäuften Revisionen eine große Menge zu erwarten war, hatte der Reichsabschied die deputirten Stände in so starker Anzahl ernannt, daß sie in vier abgesonderte Räthe vertheilt wer- den könnten. In der Wahlcapitulation Carls des VII. hatte das churfürstliche Collegium sich darü- ber so gefasset, daß auch das eigentliche Visita- tionsgeschäfft nur in einem Senate vorgenommen werden sollte; von den drey übrigen Senaten soll- ten zwey die alten Revisionssachen, der vierte die neueren unter die Hand nehmen (x). Dem Sin- ne des Reichsabschiedes schien es aber gemäßer zu seyn, daß die gesammte Reichsdeputation erst die Visitation verrichten, und alsdann erst in abge- theilten vier Senaten die Revisionssachen vorneh- men sollte. Dem Gewichte nach war unstreitig
das
(w) R. A. 1654. §. 130.
(x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
XIII. Joſeph II. 1764-1786.
oder zwey Jahre ſpaͤter zu Stande gekommen ſeyn. Vielleicht waͤre dann aber auch in einem oder et- lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren, geſchehen; und die ganze Sache wuͤrde dann wahr- ſcheinlich auch nicht ein ſolch ungluͤckliches Ende genommen haben, als hernach leider der Erfolg zeigte.
XI.
Gleich anfangs entſtand ein Zweifel, wie es mit Abtheilung des eigentlichen Viſitationsge- ſchaͤffts und der Reviſionsſachen gehalten werden ſollte. Der juͤngſte Reichsabſchied hatte ſich ſo erklaͤret, daß die 24. deputirten Staͤnde ”naͤchſt Verrichtung der Viſitation” die Reviſionsſachen unter die Hand nehmen ſollten (w). Eben darum, weil der alten uͤberhaͤuften Reviſionen eine große Menge zu erwarten war, hatte der Reichsabſchied die deputirten Staͤnde in ſo ſtarker Anzahl ernannt, daß ſie in vier abgeſonderte Raͤthe vertheilt wer- den koͤnnten. In der Wahlcapitulation Carls des VII. hatte das churfuͤrſtliche Collegium ſich daruͤ- ber ſo gefaſſet, daß auch das eigentliche Viſita- tionsgeſchaͤfft nur in einem Senate vorgenommen werden ſollte; von den drey uͤbrigen Senaten ſoll- ten zwey die alten Reviſionsſachen, der vierte die neueren unter die Hand nehmen (x). Dem Sin- ne des Reichsabſchiedes ſchien es aber gemaͤßer zu ſeyn, daß die geſammte Reichsdeputation erſt die Viſitation verrichten, und alsdann erſt in abge- theilten vier Senaten die Reviſionsſachen vorneh- men ſollte. Dem Gewichte nach war unſtreitig
das
(w) R. A. 1654. §. 130.
(x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
oder zwey Jahre ſpaͤter zu Stande gekommen ſeyn.
Vielleicht waͤre dann aber auch in einem oder et-
lichen Jahren mehr, als hernach in neun Jahren,
geſchehen; und die ganze Sache wuͤrde dann wahr-
ſcheinlich auch nicht ein ſolch ungluͤckliches Ende
genommen haben, als hernach leider der Erfolg
zeigte.
Gleich anfangs entſtand ein Zweifel, wie es
mit Abtheilung des eigentlichen Viſitationsge-
ſchaͤffts und der Reviſionsſachen gehalten werden
ſollte. Der juͤngſte Reichsabſchied hatte ſich ſo
erklaͤret, daß die 24. deputirten Staͤnde ”naͤchſt
Verrichtung der Viſitation” die Reviſionsſachen
unter die Hand nehmen ſollten (w). Eben darum,
weil der alten uͤberhaͤuften Reviſionen eine große
Menge zu erwarten war, hatte der Reichsabſchied
die deputirten Staͤnde in ſo ſtarker Anzahl ernannt,
daß ſie in vier abgeſonderte Raͤthe vertheilt wer-
den koͤnnten. In der Wahlcapitulation Carls des
VII. hatte das churfuͤrſtliche Collegium ſich daruͤ-
ber ſo gefaſſet, daß auch das eigentliche Viſita-
tionsgeſchaͤfft nur in einem Senate vorgenommen
werden ſollte; von den drey uͤbrigen Senaten ſoll-
ten zwey die alten Reviſionsſachen, der vierte die
neueren unter die Hand nehmen (x). Dem Sin-
ne des Reichsabſchiedes ſchien es aber gemaͤßer zu
ſeyn, daß die geſammte Reichsdeputation erſt die
Viſitation verrichten, und alsdann erſt in abge-
theilten vier Senaten die Reviſionsſachen vorneh-
men ſollte. Dem Gewichte nach war unſtreitig
das
(w) R. A. 1654. §. 130.
(x) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 8.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/164>, abgerufen am 24.07.2024.
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