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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
deshalb habende Vollmacht schon bekannt gemacht
hatte, unmittelbar nach vollbrachter Wahl durch
einen der Mainzischen Gesandten eingeladen wur-
de, sich ins Conclave zu verfügen, und dann im
Namen des Kaisers seine väterliche Einwilligung
ertheilte. (Höchstwahrscheinlich wird es künftig
in ähnlichen Fällen immer auf eben die Art gehal-
ten werden.) Diese väterliche Einwilligung ist
übrigens mit derjenigen nicht zu verwechseln, um
welche das churfürstliche Collegium, ehe es zur
Römischen Königswahl schreitet, den Kaiser zu
bitten hat. Jene väterliche Einwilligung hat ei-
gentlich nicht das churfürstliche Collegium, son-
dern der gewehlte Prinz zu suchen. Um den kai-
serlichen Consens bitten die Churfürsten, wiewohl
sie berechtiget sind, auch ohne diesen Consens zur
Römischen Königswahl zu schreiten, "wenn der-
selbe auf angelegte Bitte ohne erhebliche Ursache
verweigert werden sollte' (l).


VII.

Noch im Jahre 1750. war viel darüber ge-
stritten worden, ob vermöge des im Jahre 1711.
über die Römische Königswahl geschlossenen Ver-
gleichs auf den Fall, wenn es dazu kommen sollte,
ohne daß der Kaiser abwesend, oder alt, oder
unpäßlich wäre, die Frage: ob sonst eine ander-
weitige hohe Nothdurft dazu vorhanden sey? von
den Churfürsten alleine, oder nicht anders als mit
Beystimmung des gesammten Reichs erörtert wer-
den könnte. Diesmal geschah aber von der Wahl
beym Reichstage nur eine kaiserliche Anzeige, ohne
daß eine Berathschlagung darüber veranlaßt wur-

de;
(l) Wahlcap. (1612.) Art. 3. §. 11.

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
deshalb habende Vollmacht ſchon bekannt gemacht
hatte, unmittelbar nach vollbrachter Wahl durch
einen der Mainziſchen Geſandten eingeladen wur-
de, ſich ins Conclave zu verfuͤgen, und dann im
Namen des Kaiſers ſeine vaͤterliche Einwilligung
ertheilte. (Hoͤchſtwahrſcheinlich wird es kuͤnftig
in aͤhnlichen Faͤllen immer auf eben die Art gehal-
ten werden.) Dieſe vaͤterliche Einwilligung iſt
uͤbrigens mit derjenigen nicht zu verwechſeln, um
welche das churfuͤrſtliche Collegium, ehe es zur
Roͤmiſchen Koͤnigswahl ſchreitet, den Kaiſer zu
bitten hat. Jene vaͤterliche Einwilligung hat ei-
gentlich nicht das churfuͤrſtliche Collegium, ſon-
dern der gewehlte Prinz zu ſuchen. Um den kai-
ſerlichen Conſens bitten die Churfuͤrſten, wiewohl
ſie berechtiget ſind, auch ohne dieſen Conſens zur
Roͤmiſchen Koͤnigswahl zu ſchreiten, ”wenn der-
ſelbe auf angelegte Bitte ohne erhebliche Urſache
verweigert werden ſollte’ (l).


VII.

Noch im Jahre 1750. war viel daruͤber ge-
ſtritten worden, ob vermoͤge des im Jahre 1711.
uͤber die Roͤmiſche Koͤnigswahl geſchloſſenen Ver-
gleichs auf den Fall, wenn es dazu kommen ſollte,
ohne daß der Kaiſer abweſend, oder alt, oder
unpaͤßlich waͤre, die Frage: ob ſonſt eine ander-
weitige hohe Nothdurft dazu vorhanden ſey? von
den Churfuͤrſten alleine, oder nicht anders als mit
Beyſtimmung des geſammten Reichs eroͤrtert wer-
den koͤnnte. Diesmal geſchah aber von der Wahl
beym Reichstage nur eine kaiſerliche Anzeige, ohne
daß eine Berathſchlagung daruͤber veranlaßt wur-

de;
(l) Wahlcap. (1612.) Art. 3. §. 11.
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[118/0152] XIII. Joſeph II. 1764-1786. deshalb habende Vollmacht ſchon bekannt gemacht hatte, unmittelbar nach vollbrachter Wahl durch einen der Mainziſchen Geſandten eingeladen wur- de, ſich ins Conclave zu verfuͤgen, und dann im Namen des Kaiſers ſeine vaͤterliche Einwilligung ertheilte. (Hoͤchſtwahrſcheinlich wird es kuͤnftig in aͤhnlichen Faͤllen immer auf eben die Art gehal- ten werden.) Dieſe vaͤterliche Einwilligung iſt uͤbrigens mit derjenigen nicht zu verwechſeln, um welche das churfuͤrſtliche Collegium, ehe es zur Roͤmiſchen Koͤnigswahl ſchreitet, den Kaiſer zu bitten hat. Jene vaͤterliche Einwilligung hat ei- gentlich nicht das churfuͤrſtliche Collegium, ſon- dern der gewehlte Prinz zu ſuchen. Um den kai- ſerlichen Conſens bitten die Churfuͤrſten, wiewohl ſie berechtiget ſind, auch ohne dieſen Conſens zur Roͤmiſchen Koͤnigswahl zu ſchreiten, ”wenn der- ſelbe auf angelegte Bitte ohne erhebliche Urſache verweigert werden ſollte’ (l). Noch im Jahre 1750. war viel daruͤber ge- ſtritten worden, ob vermoͤge des im Jahre 1711. uͤber die Roͤmiſche Koͤnigswahl geſchloſſenen Ver- gleichs auf den Fall, wenn es dazu kommen ſollte, ohne daß der Kaiſer abweſend, oder alt, oder unpaͤßlich waͤre, die Frage: ob ſonſt eine ander- weitige hohe Nothdurft dazu vorhanden ſey? von den Churfuͤrſten alleine, oder nicht anders als mit Beyſtimmung des geſammten Reichs eroͤrtert wer- den koͤnnte. Diesmal geſchah aber von der Wahl beym Reichstage nur eine kaiſerliche Anzeige, ohne daß eine Berathſchlagung daruͤber veranlaßt wur- de; (l) Wahlcap. (1612.) Art. 3. §. 11.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/152>, abgerufen am 24.11.2024.