Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XII. Franz der I. 1748-1764. schehen könne. Erst nachher wurde gedachter Prinzunter die Reichsgeneralität aufgenommen. XIV. Eigentlich soll zur Zeit eines Reichskrieges auch V. (e) Wahlcap. (1742.) Art. 4. §. 3.
XII. Franz der I. 1748-1764. ſchehen koͤnne. Erſt nachher wurde gedachter Prinzunter die Reichsgeneralitaͤt aufgenommen. XIV. Eigentlich ſoll zur Zeit eines Reichskrieges auch V. (e) Wahlcap. (1742.) Art. 4. §. 3.
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XII. Franz der I. 1748-1764.
ſchehen koͤnne. Erſt nachher wurde gedachter Prinz
unter die Reichsgeneralitaͤt aufgenommen.
Eigentlich ſoll zur Zeit eines Reichskrieges auch
noch ein beſonderer Reichskriegsrath von beider-
ley Religionsverwandten angeordnet werden (e),
ſo jedoch nicht in Uebung iſt. Die Angelegenhei-
ten des Krieges werden alſo gemeiniglich von eben
den Stellen dirigirt, welche von wegen der kaiſer-
lichen Erblande dazu beſtimmt ſind. Sobald ſich
das Reichskriegsheer verſammlet hat, wird es fuͤr
Kaiſer und Reich noch eigends in Pflicht genom-
men, auch mit beſonderen Kriegsartikeln verſehen.
Bey irgend außerordentlichen Vorfaͤllen pflegt es
nicht an allerley Streitigkeiten zu fehlen.
V.
(e) Wahlcap. (1742.) Art. 4. §. 3.
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