Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Reichsexecutionskrieg 1757. Das Geld, so übrigens nach einer gewissenIX. Was endlich die zur Anführung eines Reichs-X. hat G 5
4) Reichsexecutionskrieg 1757. Das Geld, ſo uͤbrigens nach einer gewiſſenIX. Was endlich die zur Anfuͤhrung eines Reichs-X. hat G 5
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4) Reichsexecutionskrieg 1757.
Das Geld, ſo uͤbrigens nach einer gewiſſen
Anzahl Roͤmermonathe ſowohl vom Reiche als von
einem jeden Kreiſe zur Zeit eines Reichskrieges be-
williget wird, bezahlt ein Reichsſtand nicht aus
ſeinen Cammereinkuͤnften, ſondern erhebt es durch
Steuern von ſeinen Unterthanen, von denen auch
die Koſten zu Unterhaltung des Contingents bey-
getrieben werden. Fuͤr ſolche Reichsſtaͤnde, die
nicht ſelbſt Soldaten haben, pflegt auch wohl der
Kreis die Stellung und Unterhaltung ihres Con-
tingents zu uͤbernehmen, und dagegen denſelben
ſoviel Roͤmermonathe mehr anzurechnen. — So
betrug es z. B. dem Biſthume Baſel im Jahre
1758. von Reichs wegen vermoͤge Reichsgutach-
tens vom 28. Aug. 20. Roͤmermonathe, ſodann
zum Oberrheiniſchen Kreiſe fuͤr die Kreiskriegscaſſe
34., und fuͤr das Contingent, ſo es haͤtte ſtellen
muͤßen, noch 77., zuſammen 131. Roͤmermona-
the. — Fuͤr die Verpflegung des Paderborni-
ſchen Contingents, welche der Churfuͤrſt Clemens
Auguſt von Coͤlln als Biſchof von Paderborn ei-
nem Juden Simon Baruch uͤberlaßen hatte, hat
dieſer noch erſt vor kurzem eine große Summe von
der Paderborniſchen Landſchaft beym Reichshof-
rathe eingeklagt. — Verſchiedenen Staͤnden, die
im ſiebenjaͤhrigen Kriege ihr Contingent bey der
Reichsarmee nicht ſtellen koͤnnen, ſind noch nach
geendigtem Kriege von Wien aus betraͤchtliche
Rechnungen gemacht worden. (Soviel Gruͤnde
mehr, obigen biedermaͤnniſchen Wunſch zu wieder-
holen!)
IX.
Was endlich die zur Anfuͤhrung eines Reichs-
kriegsheeres erforderliche Generalitaͤt anbetrifft, ſo
hat
X.
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