gen des würklichen Einmarsches der Französischen Kriegsvölker.
X.
Bey dieser Erklärung wurde von Seiten des Berliner Hofes erinnert, daß nicht darin ge- meldet sey, wer eigentlich um die Garantie des Westphälischen Friedens nachgesucht habe, und was für eine Stelle des Friedens hiebey zur Ga- rantie gezogen werden solle. Dann wurde da- gegen eine Stelle der kaiserlichen Wahlcapitula- tion (z) angeführt, worin verordnet war: "der Kaiser sollte ohne Consens der Stände kein frem- des Kriegsvolk ins Reich führen oder führen laßen; sondern, da von einem oder mehr Ständen des Reichs ein fremdes Kriegsvolk in oder durch das Reich, wem sie auch gehören, unter was Schein und Vorwand immer es seyn möchte, gegen den Münster- und Osnabrückischen Friedensschluß, ge- führet würde, dasselbe mit Ernst abschaffen, Ge- walt mit Gewalt hintertreiben, und dem Belei- digten seine Hülf- Handbieth- und Rettungsmit- tel kräftiglich wiederfahren laßen." Hiergegen wur- de von der andern Seite erwiedert, diese Stelle verbiete nur, kein fremdes Kriegsvolk gegen den Westphälischen Frieden auf Teutschen Boden zu führen, nicht aber, wenn es um Garantie des Friedens zu thun sey. Andere glaubten, der wah- re Sinn dieser Stelle sey, daß es überall gegen den Westphälischen Frieden streite, wenn fremdes Kriegsvolk ohne vorgängige Einwilligung der Stände auf Teutschen Boden geführet würde.
XI.
Nachdem endlich der König in Preussen bey Collin am 18. Jun. 1757. das erstemal eine
Schlacht
(z) Wahlcap. Art. 4. §. 7.
XII. Franz der I. 1748-1764.
gen des wuͤrklichen Einmarſches der Franzoͤſiſchen Kriegsvoͤlker.
X.
Bey dieſer Erklaͤrung wurde von Seiten des Berliner Hofes erinnert, daß nicht darin ge- meldet ſey, wer eigentlich um die Garantie des Weſtphaͤliſchen Friedens nachgeſucht habe, und was fuͤr eine Stelle des Friedens hiebey zur Ga- rantie gezogen werden ſolle. Dann wurde da- gegen eine Stelle der kaiſerlichen Wahlcapitula- tion (z) angefuͤhrt, worin verordnet war: ”der Kaiſer ſollte ohne Conſens der Staͤnde kein frem- des Kriegsvolk ins Reich fuͤhren oder fuͤhren laßen; ſondern, da von einem oder mehr Staͤnden des Reichs ein fremdes Kriegsvolk in oder durch das Reich, wem ſie auch gehoͤren, unter was Schein und Vorwand immer es ſeyn moͤchte, gegen den Muͤnſter- und Osnabruͤckiſchen Friedensſchluß, ge- fuͤhret wuͤrde, daſſelbe mit Ernſt abſchaffen, Ge- walt mit Gewalt hintertreiben, und dem Belei- digten ſeine Huͤlf- Handbieth- und Rettungsmit- tel kraͤftiglich wiederfahren laßen.” Hiergegen wur- de von der andern Seite erwiedert, dieſe Stelle verbiete nur, kein fremdes Kriegsvolk gegen den Weſtphaͤliſchen Frieden auf Teutſchen Boden zu fuͤhren, nicht aber, wenn es um Garantie des Friedens zu thun ſey. Andere glaubten, der wah- re Sinn dieſer Stelle ſey, daß es uͤberall gegen den Weſtphaͤliſchen Frieden ſtreite, wenn fremdes Kriegsvolk ohne vorgaͤngige Einwilligung der Staͤnde auf Teutſchen Boden gefuͤhret wuͤrde.
XI.
Nachdem endlich der Koͤnig in Preuſſen bey Collin am 18. Jun. 1757. das erſtemal eine
Schlacht
(z) Wahlcap. Art. 4. §. 7.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0130"n="96"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">XII.</hi> Franz der <hirendition="#aq">I.</hi> 1748-1764.</fw><lb/>
gen des wuͤrklichen Einmarſches der Franzoͤſiſchen<lb/>
Kriegsvoͤlker.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">X.</hi></note><p>Bey dieſer Erklaͤrung wurde von Seiten des<lb/>
Berliner Hofes erinnert, daß nicht darin ge-<lb/>
meldet ſey, wer eigentlich um die Garantie des<lb/>
Weſtphaͤliſchen Friedens nachgeſucht habe, und<lb/>
was fuͤr eine Stelle des Friedens hiebey zur Ga-<lb/>
rantie gezogen werden ſolle. Dann wurde da-<lb/>
gegen eine Stelle der kaiſerlichen Wahlcapitula-<lb/>
tion <noteplace="foot"n="(z)">Wahlcap. Art. 4. §. 7.</note> angefuͤhrt, worin verordnet war: ”der<lb/>
Kaiſer ſollte ohne Conſens der Staͤnde kein frem-<lb/>
des Kriegsvolk ins Reich fuͤhren oder fuͤhren laßen;<lb/>ſondern, da von einem oder mehr Staͤnden des<lb/>
Reichs ein fremdes Kriegsvolk in oder durch das<lb/>
Reich, wem ſie auch gehoͤren, unter was Schein<lb/>
und Vorwand immer es ſeyn moͤchte, gegen den<lb/>
Muͤnſter- und Osnabruͤckiſchen Friedensſchluß, ge-<lb/>
fuͤhret wuͤrde, daſſelbe mit Ernſt abſchaffen, Ge-<lb/>
walt mit Gewalt hintertreiben, und dem Belei-<lb/>
digten ſeine Huͤlf- Handbieth- und Rettungsmit-<lb/>
tel kraͤftiglich wiederfahren laßen.” Hiergegen wur-<lb/>
de von der andern Seite erwiedert, dieſe Stelle<lb/>
verbiete nur, kein fremdes Kriegsvolk gegen den<lb/>
Weſtphaͤliſchen Frieden auf Teutſchen Boden zu<lb/>
fuͤhren, nicht aber, wenn es um Garantie des<lb/>
Friedens zu thun ſey. Andere glaubten, der wah-<lb/>
re Sinn dieſer Stelle ſey, daß es uͤberall gegen<lb/>
den Weſtphaͤliſchen Frieden ſtreite, wenn fremdes<lb/>
Kriegsvolk ohne vorgaͤngige Einwilligung der<lb/>
Staͤnde auf Teutſchen Boden gefuͤhret wuͤrde.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">XI.</hi></note><p>Nachdem endlich der Koͤnig in Preuſſen bey<lb/>
Collin am 18. Jun. 1757. das erſtemal eine<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Schlacht</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[96/0130]
XII. Franz der I. 1748-1764.
gen des wuͤrklichen Einmarſches der Franzoͤſiſchen
Kriegsvoͤlker.
Bey dieſer Erklaͤrung wurde von Seiten des
Berliner Hofes erinnert, daß nicht darin ge-
meldet ſey, wer eigentlich um die Garantie des
Weſtphaͤliſchen Friedens nachgeſucht habe, und
was fuͤr eine Stelle des Friedens hiebey zur Ga-
rantie gezogen werden ſolle. Dann wurde da-
gegen eine Stelle der kaiſerlichen Wahlcapitula-
tion (z) angefuͤhrt, worin verordnet war: ”der
Kaiſer ſollte ohne Conſens der Staͤnde kein frem-
des Kriegsvolk ins Reich fuͤhren oder fuͤhren laßen;
ſondern, da von einem oder mehr Staͤnden des
Reichs ein fremdes Kriegsvolk in oder durch das
Reich, wem ſie auch gehoͤren, unter was Schein
und Vorwand immer es ſeyn moͤchte, gegen den
Muͤnſter- und Osnabruͤckiſchen Friedensſchluß, ge-
fuͤhret wuͤrde, daſſelbe mit Ernſt abſchaffen, Ge-
walt mit Gewalt hintertreiben, und dem Belei-
digten ſeine Huͤlf- Handbieth- und Rettungsmit-
tel kraͤftiglich wiederfahren laßen.” Hiergegen wur-
de von der andern Seite erwiedert, dieſe Stelle
verbiete nur, kein fremdes Kriegsvolk gegen den
Weſtphaͤliſchen Frieden auf Teutſchen Boden zu
fuͤhren, nicht aber, wenn es um Garantie des
Friedens zu thun ſey. Andere glaubten, der wah-
re Sinn dieſer Stelle ſey, daß es uͤberall gegen
den Weſtphaͤliſchen Frieden ſtreite, wenn fremdes
Kriegsvolk ohne vorgaͤngige Einwilligung der
Staͤnde auf Teutſchen Boden gefuͤhret wuͤrde.
Nachdem endlich der Koͤnig in Preuſſen bey
Collin am 18. Jun. 1757. das erſtemal eine
Schlacht
(z) Wahlcap. Art. 4. §. 7.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/130>, abgerufen am 29.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.