Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Ursach. d. siebenjähr. Kr. 1756. 1757. rien zumuthen zu können, mehr als drey Bogenvon einem Gesandten sich dictiren zu laßen. Auf der andern Seite konnte es aber mit der Freyheit der reichsständischen Stimmführung auch nicht wohl bestehen, wenn man einem Gesandten zu- muthen wollte, seine abzulesende Stimme erst ei- ner Critik der übrigen Gesandten zu unterwerfen. Ein Gesandter, der für seine Person etwas unge- bührliches zum Protocolle gibt, kann darüber bey seinem Hofe verklagt und zur Verantwortung gezo- gen werden. Rührt es vom Hofe selbst her, oder hat sich dessen Genehmigung zu erfreuen, so kann freylich das ganze Collegium nach Befinden ver- fügen, daß etwas wieder ausgestrichen oder auf andere Art aus dem Protocolle wieder zurückge- nommen wird. Aber eine vorgängige Beurthei- lung schien allemal der Verfassung nicht gemäß zu seyn. Noch ehe das zu Regensburg beschlosseneIX. gen
3) Urſach. d. ſiebenjaͤhr. Kr. 1756. 1757. rien zumuthen zu koͤnnen, mehr als drey Bogenvon einem Geſandten ſich dictiren zu laßen. Auf der andern Seite konnte es aber mit der Freyheit der reichsſtaͤndiſchen Stimmfuͤhrung auch nicht wohl beſtehen, wenn man einem Geſandten zu- muthen wollte, ſeine abzuleſende Stimme erſt ei- ner Critik der uͤbrigen Geſandten zu unterwerfen. Ein Geſandter, der fuͤr ſeine Perſon etwas unge- buͤhrliches zum Protocolle gibt, kann daruͤber bey ſeinem Hofe verklagt und zur Verantwortung gezo- gen werden. Ruͤhrt es vom Hofe ſelbſt her, oder hat ſich deſſen Genehmigung zu erfreuen, ſo kann freylich das ganze Collegium nach Befinden ver- fuͤgen, daß etwas wieder ausgeſtrichen oder auf andere Art aus dem Protocolle wieder zuruͤckge- nommen wird. Aber eine vorgaͤngige Beurthei- lung ſchien allemal der Verfaſſung nicht gemaͤß zu ſeyn. Noch ehe das zu Regensburg beſchloſſeneIX. gen
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3) Urſach. d. ſiebenjaͤhr. Kr. 1756. 1757.
rien zumuthen zu koͤnnen, mehr als drey Bogen
von einem Geſandten ſich dictiren zu laßen. Auf
der andern Seite konnte es aber mit der Freyheit
der reichsſtaͤndiſchen Stimmfuͤhrung auch nicht
wohl beſtehen, wenn man einem Geſandten zu-
muthen wollte, ſeine abzuleſende Stimme erſt ei-
ner Critik der uͤbrigen Geſandten zu unterwerfen.
Ein Geſandter, der fuͤr ſeine Perſon etwas unge-
buͤhrliches zum Protocolle gibt, kann daruͤber bey
ſeinem Hofe verklagt und zur Verantwortung gezo-
gen werden. Ruͤhrt es vom Hofe ſelbſt her, oder
hat ſich deſſen Genehmigung zu erfreuen, ſo kann
freylich das ganze Collegium nach Befinden ver-
fuͤgen, daß etwas wieder ausgeſtrichen oder auf
andere Art aus dem Protocolle wieder zuruͤckge-
nommen wird. Aber eine vorgaͤngige Beurthei-
lung ſchien allemal der Verfaſſung nicht gemaͤß zu
ſeyn.
Noch ehe das zu Regensburg beſchloſſene
Reichskriegsheer in Bewegung kam, geſchah am
14. Maͤrz 1757. vom Franzoͤſiſchen Miniſter zu
Regensburg die Erklaͤrung, daß die Krone Frank-
reich nebſt der Krone Schweden von verſchiedenen
der anſehnlichſten Staͤnde des Reichs erſucht ſey,
ihre uͤbernommene Garantie des Weſtphaͤliſchen
Friedens zur Ausuͤbung zu bringen, und daß bei-
de Kronen den gemeinſchaftlichen Entſchluß gefaſ-
ſet haͤtten, dieſen Verbindungen durch die geſchwin-
deſten und werkthaͤtigſten Mittel ein Gnuͤge zu
thun. Eine gleichmaͤßige Erklaͤrung geſchah zu
gleicher Zeit von dem Schwediſchen Geſandten.
Und den 20. Maͤrz 1757. erfolgte noch eine naͤ-
here Erklaͤrung des Franzoͤſiſchen Miniſters we-
gen
IX.
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