Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.1) Friedenszeit 1748-1753. pflegen, wenn ein Mitglied der Reichsritterschaftin einem reichsständischen Lande dient oder sonst wohnhaft ist, und vor reichsständischen Gerichten belangt, oder in Todesfällen die Verlaßenschaft versiegelt und inventirt werden soll u. s. w. Jetzt schlug der Würtenbergische Hof über alleXIV. wege
1) Friedenszeit 1748-1753. pflegen, wenn ein Mitglied der Reichsritterſchaftin einem reichsſtaͤndiſchen Lande dient oder ſonſt wohnhaft iſt, und vor reichsſtaͤndiſchen Gerichten belangt, oder in Todesfaͤllen die Verlaßenſchaft verſiegelt und inventirt werden ſoll u. ſ. w. Jetzt ſchlug der Wuͤrtenbergiſche Hof uͤber alleXIV. wege
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1) Friedenszeit 1748-1753.
pflegen, wenn ein Mitglied der Reichsritterſchaft
in einem reichsſtaͤndiſchen Lande dient oder ſonſt
wohnhaft iſt, und vor reichsſtaͤndiſchen Gerichten
belangt, oder in Todesfaͤllen die Verlaßenſchaft
verſiegelt und inventirt werden ſoll u. ſ. w.
Jetzt ſchlug der Wuͤrtenbergiſche Hof uͤber alle
dieſe Irrungen einen ganz andern Weg ein. Er
behauptete, daß aus Mangel einer allgemeinen
Richtſchnur in den verſchiedenen Streitigkeiten
zwiſchen Reichsſtaͤnden und der Reichsritterſchaft
nicht nach gleichfoͤrmigen Grundſaͤtzen, ſondern
bald ſo, bald anders geſprochen wuͤrde. Er wand-
te ſich alſo an die geſetzgebende Gewalt, um ein
noch ermangelndes allgemeines beſtimmtes Regu-
lativ uͤber alle hieher gehoͤrige Streitfragen zu er-
langen. Eine mit einem ganzen Folianten Archi-
valurkunden begleitete Deduction wurde in ſolcher
Abſicht (1749.) dem Reichstage vorgelegt, und
die Sache mittelſt eigner Geſandtſchaften an die
wichtigſten Hoͤfe mit auſſerordentlichem Eifer be-
trieben. Von Seiten der Ritterſchaft erſchienen
hingegen nach und nach ganze Folianten Gegen-
deductionen. Die Reichstagsſtimmen ſchienen ziem-
lich getheilt zu ſeyn. Endlich kam es (1752.
Jul. 23.) zu einem Reichsgutachten, das in der
Hauptſache alles ließ, wie es war, indem es zu
erkennen gab, daß die Errichtung eines allgemei-
nen Normatives wegen des verſchiedenen Herkom-
mens in den verſchiedenen Gegenden von Teutſch-
land mit zu vielen Anſtaͤnden umwunden ſey, und
alſo nichts uͤbrig bleibe, als der kaiſerlichen Ma-
jeſtaͤt ſolche Irrungen nach den beſonderen Um-
ſtaͤnden jeden Falles zu Befoͤrderung guͤtlicher Aus-
wege
XIV.
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