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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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1) Friedenszeit 1748-1753.
grundgesetze und Herkommen unterstützt war, an-
noch ferner aufrecht zu erhalten.

Manchen Reichsständen mochte es freylichXI.
empfindlich fallen, in Vergleichung mit anderen
Ländern, wo man von keinem andern als landsäs-
sigen Adel weiß, den Zusammenhang ihrer Län-
der durch so viele unmittelbare Rittergüter unter-
brochen zu sehen. Nicht selten mochte sichs auch
von der andern Seite zutragen, daß die Reichs-
ritterschaft von ihren Privilegien und angenomme-
nen Grundsätzen übertriebenen Gebrauch zu ma-
chen suchte. Allein jenes hatte einmal im West-
phälischen Frieden seine Bestätigung erhalten, war
also nunmehr in unsere Reichsverfassung mit ver-
webt, und ließ sich als ein Bestandtheil des Gan-
zen ohne diesem zu nahe zu treten, nicht mehr he-
ben. Letzteres mußte allenfalls in jedem einzelnen
Falle nach dessen besonderen Umständen im Wege
Rechtes erörtert werden. Nur hier waren schon
mehrmalen Beschwerden der Reichsstände vorge-
kommen, daß die Reichsritterschaft in einzelnen
Rechtsstreitigkeiten mit Reichsständen bey den höch-
sten Reichsgerichten zu sehr begünstiget würde.

Insonderheit behauptet die Reichsritterschaft,XII.
daß, wenn auch eines von ihren Gütern durch
Kauf oder andere Mittel und Wege in eines Reichs-
standes Hände käme, dennoch die darauf haften-
den Rittersteuern in ihrem Gange bleiben müßten,
und daß ihr deswegen nichts in Weg gelegt wer-
den dürfte, wenn Steuern auf ihren Rittercon-
venten (wozu niemand als unmittelbare Adeliche
zugelaßen werden,) bewilliget worden, und solche

als-

1) Friedenszeit 1748-1753.
grundgeſetze und Herkommen unterſtuͤtzt war, an-
noch ferner aufrecht zu erhalten.

Manchen Reichsſtaͤnden mochte es freylichXI.
empfindlich fallen, in Vergleichung mit anderen
Laͤndern, wo man von keinem andern als landſaͤſ-
ſigen Adel weiß, den Zuſammenhang ihrer Laͤn-
der durch ſo viele unmittelbare Ritterguͤter unter-
brochen zu ſehen. Nicht ſelten mochte ſichs auch
von der andern Seite zutragen, daß die Reichs-
ritterſchaft von ihren Privilegien und angenomme-
nen Grundſaͤtzen uͤbertriebenen Gebrauch zu ma-
chen ſuchte. Allein jenes hatte einmal im Weſt-
phaͤliſchen Frieden ſeine Beſtaͤtigung erhalten, war
alſo nunmehr in unſere Reichsverfaſſung mit ver-
webt, und ließ ſich als ein Beſtandtheil des Gan-
zen ohne dieſem zu nahe zu treten, nicht mehr he-
ben. Letzteres mußte allenfalls in jedem einzelnen
Falle nach deſſen beſonderen Umſtaͤnden im Wege
Rechtes eroͤrtert werden. Nur hier waren ſchon
mehrmalen Beſchwerden der Reichsſtaͤnde vorge-
kommen, daß die Reichsritterſchaft in einzelnen
Rechtsſtreitigkeiten mit Reichsſtaͤnden bey den hoͤch-
ſten Reichsgerichten zu ſehr beguͤnſtiget wuͤrde.

Inſonderheit behauptet die Reichsritterſchaft,XII.
daß, wenn auch eines von ihren Guͤtern durch
Kauf oder andere Mittel und Wege in eines Reichs-
ſtandes Haͤnde kaͤme, dennoch die darauf haften-
den Ritterſteuern in ihrem Gange bleiben muͤßten,
und daß ihr deswegen nichts in Weg gelegt wer-
den duͤrfte, wenn Steuern auf ihren Rittercon-
venten (wozu niemand als unmittelbare Adeliche
zugelaßen werden,) bewilliget worden, und ſolche

als-
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[75/0109] 1) Friedenszeit 1748-1753. grundgeſetze und Herkommen unterſtuͤtzt war, an- noch ferner aufrecht zu erhalten. Manchen Reichsſtaͤnden mochte es freylich empfindlich fallen, in Vergleichung mit anderen Laͤndern, wo man von keinem andern als landſaͤſ- ſigen Adel weiß, den Zuſammenhang ihrer Laͤn- der durch ſo viele unmittelbare Ritterguͤter unter- brochen zu ſehen. Nicht ſelten mochte ſichs auch von der andern Seite zutragen, daß die Reichs- ritterſchaft von ihren Privilegien und angenomme- nen Grundſaͤtzen uͤbertriebenen Gebrauch zu ma- chen ſuchte. Allein jenes hatte einmal im Weſt- phaͤliſchen Frieden ſeine Beſtaͤtigung erhalten, war alſo nunmehr in unſere Reichsverfaſſung mit ver- webt, und ließ ſich als ein Beſtandtheil des Gan- zen ohne dieſem zu nahe zu treten, nicht mehr he- ben. Letzteres mußte allenfalls in jedem einzelnen Falle nach deſſen beſonderen Umſtaͤnden im Wege Rechtes eroͤrtert werden. Nur hier waren ſchon mehrmalen Beſchwerden der Reichsſtaͤnde vorge- kommen, daß die Reichsritterſchaft in einzelnen Rechtsſtreitigkeiten mit Reichsſtaͤnden bey den hoͤch- ſten Reichsgerichten zu ſehr beguͤnſtiget wuͤrde. XI. Inſonderheit behauptet die Reichsritterſchaft, daß, wenn auch eines von ihren Guͤtern durch Kauf oder andere Mittel und Wege in eines Reichs- ſtandes Haͤnde kaͤme, dennoch die darauf haften- den Ritterſteuern in ihrem Gange bleiben muͤßten, und daß ihr deswegen nichts in Weg gelegt wer- den duͤrfte, wenn Steuern auf ihren Rittercon- venten (wozu niemand als unmittelbare Adeliche zugelaßen werden,) bewilliget worden, und ſolche als- XII.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/109>, abgerufen am 23.11.2024.